Entscheidungsdatum
05.05.2021Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG §2 Abs1 Z11Text
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20.07.2020, Zahl MA 63 - ...1-2020, betreffend Bewilligung der Änderung des Vornamens der mj. C. D. B. auf „E. F.“ gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z. 11 des Namensänderungsgesetzes - NÄG,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1.) Mit Antrag vom 04.02.2020, abgeändert am 10.05.2020, beantragte die am ...2006 in Wien geborene C. D. B. die Änderung ihres Vornamens in „E. F.“.
2.) Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2020, Zl. MA 63-...1-2020, bewilligte die belangte Behörde gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 11 NÄG den Antrag der minderjährigen C. D. B. auf Änderung des Vornamens in „E. F.“.
In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich der eheliche Vater des Kindes, Herr A. B., mit Schreiben vom 20.05.2020 gegen die Bewilligung der Namensänderung seiner Tochter ausgesprochen und dies im Wesentlichen damit begründet habe, dass die Mutter das Kontaktrecht zum Kinde hintertreibe, ihn mit überhöhten Unterhaltszahlungen finanziell erpressen möchte und ihre Verwandtschaft in der Türkei sie nur unter ihrem jetzigen Namen kenne. Dieses Vorbringen sei in seiner Gesamtheit nicht geeignet gewesen, eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Namensänderung ersichtlich zu machen. Die Feststellung, dass durch die Namensänderung keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten seien, ergebe sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass der Antrag auf Namensänderung von der minderjährigen C. D. B. selbst unterschrieben worden sei und sie zudem im Rahmen einer am 05.06.2020 durchgeführten Anhörung bekräftigt habe, ihren Vornamen ändern zu wollen. Da davon auszugehen sei, dass die Minderjährige aufgrund ihres Alters in der Lage sei, einen gefestigten Willensentschluss über die Wahl ihres Namens zu treffen und sich der daraus ergebenden Konsequenzen bewusst sei, sei dem Antrag vollinhaltlich zu entsprechen gewesen.
3.) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer und eheliche Vater des Kindes C. D. B. im Wesentlichen die Namensänderung „unberührt zu lassen von jedem Vorhaben dagegen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres“. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die gesetzliche Vertreterin seiner Tochter diese für ihre Hass-und Intrigen instrumentalisiere, indem sie falsche Angaben und Angst mache und für sich nutze und nötige. C. D. B. sei nicht volljährig und könne daher nicht ohne den Einfluss der gesetzlichen Vertreterin objektiv entscheiden. Ihre Rechte müssten durch die MA 11 geprüft werden um sie so vor dem Alleingang der gesetzlichen Vertreterin zu schützen. Auch sei der bisherige Vorname beizubehalten, da dieser auch der MA 63 bekannt und von beiden Elternteilen bei der Geburt im Einverständnis erteilt worden sei. Zudem sei die von der gesetzlichen Vertreterin erwünschte Namensänderung nicht notwendig oder ratsam, da dieser Vornamen „in keiner Bedrohlichkeit in welcher Form auch immer ausgesetzt sei“. Die Gefährdung des Kindeswohls werde seitens der MA 63 ignoriert und die Einschätzung des Jugendamtes dazu nicht eingeholt. Tatsächlich habe die Namensänderung sehr wohl negative Auswirkungen, da eben die Antragstellerin nicht volljährig sei und die Folgen für sie durch die Vorgeschichte und die Tätigkeiten der gesetzlichen Vertreterin nicht einschätzbar seien. Beantragt wurde letztlich, „die Vornamensänderung unberührt zu lassen und jedes Vorhaben dagegen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres abzuwarten“, sowie die Wahrung der Rechte der Minderjährigen zu achten, das Jugendamt davon in Kenntnis zu setzen und ein Gutachten anzuordnen.
4.) In Wahrnehmung des Parteiengehörs nahm die allein obsorgeberechtigte Mutter der nunmehr bereits mündigen minderjährigen C. D. B. mit Schreiben vom 11.09.2020 zum Beschwerdevorbringen Stellung und führte darin aus, dass Ihre Tochter bereits Mitte des Jahres 2019 den Wunsch geäußert habe, den Vornamen zu ändern. Sie habe ihr damals geraten, sich dies gut zu überlegen. Ungeachtet dessen sei sie dann mehrmals an sie herangetreten mit diesem Wunsch und habe auch gewusst, dass sie den Namen E. tragen wolle. Gefragt, ob sie auch einen zweiten Vornamen haben wolle, habe sie sich zunächst für G. entschieden. Dann seien sechs Monate vergangen, bis sie für ihre Tochter den Antrag gestellt habe, da sie damit sicherstellen habe wollen, dass sich ihre Tochter diesen Wunsch gut überlegt habe. Im Zuge der Bearbeitung des Antrages sei sie von ihrer Tochter dann gefragt worden, ob sie den zweiten Vornamen G. in F. umändern könne, da ihr dieser besser gefalle. In diesem Sinne habe sie dann bei der MA 63 nachgefragt und sei ihr bestätigt worden, dass der Antrag noch umgeändert werden könne, was letztlich auch geschehen sei.
Ihre Tochter wisse mit ihren 14 Jahren sehr genau, was sie wolle und was nicht und sehe sie als Mutter es als ihre Pflicht an, sie bei ihren Wünschen zu unterstützen, sich mit dir zu besprechen und sie ernst zu nehmen. Eigentlich sei geplant gewesen, dass der Antrag vor Schulbeginn erledigt werde, damit sie -nach ihren eigenen Angaben - endlich mit diesem Thema abschließen könne und mit neuem Namen in der neuen Klasse neu beginnen könne. Leider verstehe der Kindesvater dies nicht, was umso weniger nachvollziehbar sei, da er ja selber seinen Vornamen geändert habe. Selbstverständlich habe sie im Jahr 2019 auch mit der MA 11, dem Jugendamt und einer Psychologin Rücksprache gehalten, ob sie den Wunsch ihrer Tochter ernst nehmen sollte, da ein Teenager in der Pubertät seine Meinungen und Wünsche immer wieder ändere. Hier sei erklärt worden, dass ihre Tochter eine sehr starke Persönlichkeit hätte und genau wisse, was sie wolle. Ich solle für Sie da sein, sie ernst nehmen, ihr gut zu hören und sie bei ihren Wünschen und Entscheidungen unterstützen, so gut es eben gehe. Dementsprechend habe sie intensive Gespräche mit ihrer Tochter geführt, die aber bei ihrem Entschluss, den Vornamen ändern zu wollen, geblieben sei. Unrichtig sei im Übrigen, dass der Vorname C. D. vom Kindesvater und Ihr gemeinsam ausgesucht worden sei. Tatsächlich sei sie nach dem Kaiserschnitt für zwei Stunden im Aufwachraum gewesen. Als sie dann in das Zimmer gebracht worden sei, habe ihr der Kindesvater mitgeteilt, dass er das Kind als C. D. eintragen habe lassen, ohne mit ihr Rücksprache zu halten. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Namensänderung negative Auswirkungen für Ihre Tochter haben solle, da es ja eben der ausdrückliche Wunsch derselben sei. Negativ sei eher, dass, egal was ihre Tochter äußere oder wünsche, vom Kindesvater ignoriert oder nicht ernst genommen werde.
5.) Die belangte Behörde äußerte sich mit Schreiben vom 10.09.2020 zum Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die Kindesmutter aus dem Pflegschaftsverfahren mehrere Nachweise mit diversen Stellungnahmen des AJF und der Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie vorgelegt habe. In diesen werde mehrfach beschrieben, dass die minderjährige, mittlerweile mündige C. D. B. einen selbstsicheren Eindruck mache und schon länger den Wunsch geäußert habe, ihren Namen zu ändern. Dies sei von der Opferschutzeinrichtung begrüßt und sogar befürwortet worden. Hinsichtlich der Kindesmutter sei festgestellt worden, dass diese sich des Kindeswohls bewusst sei und ihre Tochter entsprechend deren Bedürfnissen unterstütze. Diesen Eindruck habe man auch in einem persönlichen Gespräch mit Mutter und Tochter gewonnen; zusätzlich sei auch mit dem antragstellenden Kind ein Gespräch ohne Beisein deren Mutter geführt worden, in dem das Mädchen sehr selbstbewusst und reif aufgetreten sei, insbesondere hinsichtlich ihres Wunsches auf Namensänderung. Tatsächlich sei die Abänderung des ursprünglichen Antrages auf Wunsch der Tochter erfolgt. Somit sei aus Sicht der belangten Behörde keine Gefährdung des Kindeswohls erkennbar und sei auf eine zusätzliche Stellungnahme des AJF verzichtet worden. Im Übrigen könne das Kind C. D. seit ….07.2020 selbstständig einen Antrag auf Namensänderung stellen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
6.) Das Verwaltungsgericht Wien legt nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere den darin enthaltenen Beschlüssen und Urteilen im Straf- bzw. Pflegschaftsverfahren und nach Würdigung des Beschwerdevorbringens und der von den weiteren Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren erstatteten Stellungnahmen, seiner Entscheidung folgende Feststellungen zu Grunde:
C. D. B. ist am ...2006 geboren und die Tochter von A. B. und H. B., bei der sie auch lebt. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des BG I. Wien vom 18.08.2008 zu ...2 geschieden. Schon zuvor, nämlich mit Beschluss vom 16.11.2007 zu ...3 war der Mutter vorläufig und mit Beschluss vom 15.04.2008 endgültig die alleinige Obsorge für die minderjährige C. D. übertragen worden. Das Kind wurde im Jänner 2008 unter Gewaltanwendung durch den Vater gegenüber der Mutter deren Obhut entzogen und in die Türkei verbracht. Erst am 22.07.2010 konnte das Kind durch ein Verfahren nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen wieder nach Österreich zurückkehren. Der Vater wurde am 17.09.2010 in der Türkei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Ein in Österreich laufendes Ermittlungsverfahren wurde zunächst eingestellt und der internationale Haftbefehl widerrufen, weshalb der Vater wieder nach Österreich einreisen konnte. Dem Fortführungsantrag der Mutter wurde jedoch stattgegeben und der Vater mit Urteil des LG J. vom 15.10.2018 wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung, der Nötigung, Körperverletzung, Kindesentziehung und der gefährlichen Drohung mit dem Tod unter Bedachtnahme auf das türkische Urteil zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29.05.2019 zurückgewiesen. Der Berufung des Vaters wurde mit Urteil des OLG Wien vom 01.08.2019 keine Folge gegeben, wohingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Wien Folge gegeben und die verhängte Sanktion auf fünf Jahre Zusatzfreiheitsstrafe erhöht wurde. Der Kindesvater verbüßt zurzeit seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt … und stellte bereits mehrere erfolglose Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens.
C. D. B. hat im Pflegschaftsverfahren keinen Zweifel daran gelassen, dass sie zu ihrem Vater keinen Kontakt mehr haben möchte und am 05.06.2020 gegenüber der belangten Behörde ohne Beisein der allein sorgeberechtigten Mutter ausdrücklich erklärt, dass die verfahrensgegenständliche Namensänderung ihr ausdrücklicher Wunsch sei, da sie keinen Namen mehr tragen möchte, den ihr ihr im Gefängnis aufhältiger Vater gegeben habe. Auch habe ihr ihr Vorname noch nie besonders gut gefallen. Sie wolle mit der Namensänderung auch nicht bis zu ihrer Volljährigkeit zuwarten, sondern schon jetzt ihren Namen ändern. Der in diesem Vorbringen erkennbare Wunsch, sich durch die Namensänderung deutlich von ihrem Vater abzugrenzen, kommt auch im gesamten Pflegschaftsverfahren zum Ausdruck, zuletzt etwa im Beschluss des BG K. vom 04.09.2020, ...4, womit diverse Anträge des Vaters, etwa der Mutter aufzutragen, Größe, Maße und Gewicht der minderjährigen C. D. anzuführen sowie zu jedem Bericht ein aktuelles Foto vorzulegen, abgewiesen wurden.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere des nachvollziehbaren Wunsches nach Abgrenzung und der Bestimmtheit, mit dem die minderjährige Antragstellerin diesem Wunsch Ausdruck verleiht, sind aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien durch die Änderung des Vornamens von C. D. B. auf E. F. B. definitiv keine negativen Auswirkungen auf das Kindeswohl zu erwarten.
7.) Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG, BGBl. 195/1988 in der hier maßgeblichen Fassung, lauten:
Antrag auf Namensänderung(1) Eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) ist auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft
1.
einen österreichischen Staatsbürger;
[…]
(2) Der Antragsteller muss – außer in den Fällen der Abs. 3 und 4 – entscheidungsfähig sein. Die Entscheidungsfähigkeit wird bei mündigen Minderjährigen vermutet.
(3) Den Antrag einer nicht entscheidungsfähigen minderjährigen Person hat die mit der Pflege und Erziehung betraute Person (der Erziehungsberechtigte) einzubringen.
[…]
Voraussetzungen der Bewilligung(1) Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
[…]
11.
der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 6, 9a, 10, 10a und 11 angeführten Gründe gelten auch für die Änderung von Vornamen;
Versagung der Bewilligung(1) Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
[…]
6.
die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Person abträglich ist;
Anhörungen(1) Vor der Bewilligung eines Antrags einer minderjährigen entscheidungsfähigen Person ist deren Erziehungsberechtigter anzuhören.
(2) Soweit tunlich hat die Behörde vor der Bewilligung Minderjährige ab dem vollendeten 10. Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören.
(3) Hat das anhörungsberechtigte Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist es mündlich bei der nach § 7 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder bei der von dieser um die Vernehmung des Berechtigten ersuchten Bezirksverwaltungsbehörde anzuhören. In den übrigen Fällen kann die Anhörung schriftlich oder mündlich erfolgen.
Parteien(1) Die Stellung einer Partei kommt in einem Verfahren auf Änderung des Familiennamens oder Vornamens jedenfalls zu
1.
dem Antragsteller;
2.
der Person, die im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 3 in ihren berechtigten Interessen berührt ist.
(2) Lassen sich Parteien nach Abs. 1 Z 2 nicht nach § 5 ermitteln, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Sinn des § 41 AVG bekanntzumachen.
8.) Erwägungen
8.1) Zur Parteistellung:
Den Eltern eines (minderjährigen) Kindes kommt in einem Namensänderungsverfahren nicht explizit Parteistellung zu. Die Verwendung des Wortes "jedenfalls" in § 8 Abs. 1 NÄG zeigt jedoch, dass die Aufzählung der Parteien durch den Gesetzgeber nicht erschöpfend erfolgte, sodass die Frage der Parteistellung eines Elternteiles im Hinblick auf § 8 AVG ausgehend von der Rechtsordnung insgesamt, unter Einschluss des Privatrechts, zu beurteilen ist (VwGH 17.9.2002, 2002/01/0377).
Gemäß § 189 Abs. 1 Z 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. In § 167 Abs. 2 ABGB ist die Änderung des Familiennamens ausdrücklich erwähnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann ein nicht obsorgeberechtigter Elternteil mit Aussicht auf Erfolg nur solche Gründe gegen die beantragte Namensänderung vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Führung des bisherigen Namens dem Wohl des Kindes besser entspricht und daher die Änderung des Namens dem Kindeswohl "abträglich" wäre; dies entspricht der eingeschränkten Parteistellung dieses Elternteils (VwGH 17.12.2013, 2013/01/0105, mwN).
Dem Beschwerdeführer kommt daher im vorliegenden Verfahren Parteistellung zu, soweit er eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die beantragte Namensänderung behauptet. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht – unter anderem – eine Beeinträchtigung des Kindeswohls behauptet; seine Beschwerde ist daher zulässig.
8.2) Bewilligungsvoraussetzungen:
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf den Bewilligungstatbestand des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG gestützt. Es stellt jedenfalls einen sonstigen Grund iSd Bestimmung dar, wenn die Antragstellerin wünscht, sich durch die Änderung ihres Vornamens u.a. von ihrem Vater und der mit diesem verbundenen, für das Kind ganz offensichtlich negativ behafteten - Vorgeschichte abzugrenzen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die Antragstellerin dreizehn Jahre alt, weshalb der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 NÄG zutreffend durch ihre gesetzliche Vertreterin eingebracht wurde.
8.3) Bewilligungshindernisse:
Als möglicher Grund für die Versagung der Bewilligung der Namensänderung kommt im Beschwerdefall § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG in Betracht, weil die Namensänderung dem Wohl der Antragstellerin abträglich sein könnte, wie es vom Beschwerdeführer behauptet wird.
Ein solches Bewilligungshindernis liegt jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht vor. Dass der Beschwerdeführer persönlich mit der Namensänderung nicht einverstanden sein mag, zeigt keine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf und ist vom Umfang der Parteistellung des Beschwerdeführers auch gar nicht umfasst (vgl. auch VwGH 23.01.2007, 2005/06/0020, wonach Elterninteressen in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen). Dass zwischen dem Beschwerdeführer und der allein obsorgeberechtigten Kindesmutter ganz offensichtlich ein starkes Spannungsverhältnis besteht, zeigt ebenso wenig eine Beeinträchtigung des Kindeswohles auf. Gleiches gilt für die nicht erreichte Volljährigkeit des Kindes, da der Gesetzgeber selbst einem mündigen Minderjährigen zugesteht, einen Namensänderungsantrag selbständig einzubringen. Unerheblich ist zudem, dass „der MA63 der bisherige Vorname bekannt sei“ und derselbe (angeblich) dem Kind bei der Geburt einvernehmlich von beiden Elternteilen gegeben worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass „die Folgen der Namensänderung durch die Vorgeschichte und die Tätigkeit der gesetzlichen Vertreterin nicht einschätzbar seien" geht schon deshalb ins Leere, weil das Kind die Namensänderung ganz offensichtlich auch als Konsequenz der „Vorgeschichte“ anstrebt und sich damit von derselben – insbesondere auch in der Person ihres Vaters - abgrenzen möchte.
Letztlich hat der Beschwerdeführer durch die ins Treffen geführten Umstände keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die den Beschwerdefall als einen Ausnahmefall darzustellen vermögen und die unsubstantiiert beantragte Einholung eines „Gutachtens“ angezeigt erscheinen lassen (vgl. zur Verpflichtung der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Namensänderungsverfahren VwGH 5.11.2003, 2002/01/0099, mwN). Es ist auch nicht ersichtlich, welche konkreten Umstände der Beschwerdeführer durch die beantragte Einholung eines „Gutachtens“ unter Beweis stellen will. Dieser Beweisantrag war daher an sich nicht geeignet, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern, sodass ihm nicht zu folgen war.
8.4) Für das Verwaltungsgericht Wien steht damit fest, dass im Beschwerdefall ein Grund für die beantragte Namensänderung iSd § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG vorliegt und der Namensänderung kein Bewilligungshindernis, insbesondere nicht § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG, entgegensteht. Die gegen die bewilligte Namensänderung erhobene Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
9.) Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche nicht beantragt wurde und eine mündliche Erörterung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Umstände behauptet, die an sich geeignet gewesen wären, ein Bewilligungshindernis iSd § 3 Abs. 1 Z 6 NÄG zu begründen. Art. 47 GRC ist mangels eines Sachverhalts mit Auslandsbezug im Beschwerdefall nicht anwendbar; die Änderung des Vornamens stellt als höchstpersönliches Recht auch keinen zivilrechtlichen Anspruch iSd Art. 6 EMRK dar. Doch selbst im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK würde diese Bestimmung keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, weil im Beschwerdefall einzig rechtliche Fragen zu klären waren (vgl. unter vielen VwGH 18.10.2016, Ro 2015/03/0029).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Namensänderung; Antrag; Kind; Obsorge; Kindeswohl; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.107.045.10982.2020Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021