TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/1 W168 2179281-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2020
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Entscheidungsdatum

01.06.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W168 2179281-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zahl 1090451807/151522075, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016BF.

2. Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Beschwerdeführers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass die ganze Familie Kerman im Iran wegen des Erdbebens verlassen habe müssen. Da die Familie illegal im Iran gelebt habe, sei sie eines Tages nach Afghanistan zurückgeschoben worden. Der BF habe in weiterer Folge durch Beziehungen seines Vaters für wohlhabende Herren gearbeitet, die jedoch pädophil gewesen seien und gewollt hätten, dass sich der BF und andere Kinder ihnen zur Verfügung stellen würden, weshalb der BF ausgereist sei.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" genannt) am 25.09.2017 führte der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Daten befragt aus, dass er im Iran geboren worden sei, der schiitischen Glaubensrichtung und der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Er sei gesund und habe im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte. Im bisherigen Verfahren habe er die Wahrheit angegeben und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Die Fragen, ob er in Afghanistan strafbare Handlungen begangen habe, gerichtlich verurteilt worden sei oder von heimatlichen Behörden gesucht werde, wurden verneint. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt, habe sich nicht an heimatliche Behörden gewandt und sei in seinem Herkunftsstaat auch nicht politisch oder religiös tätig gewesen. Die Frage, ob er jemals konkreten, persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen sei, wurden vom BF verneint.

Zu seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erwiderte der BF, dass er bis zu seiner Abschiebung im Jahr 2013 mit seiner Familie im Iran gelebt habe und anschließend in Kandarhar wohnhaft gewesen sei. Seine gesamte Familie sei nunmehr erneut in den Iran übersiedelt. Im Iran habe er sechs Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Textilverkäufer gearbeitet. In Afghanistan sei er Hilfsarbeiter in einem Goldgeschäft gewesen. Befragt, ob er sich durch seine Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen habe können, erklärte der BF, dass seine wirtschaftliche Lage eher prekär gewesen sei. Seine Eltern und sein Bruder sowie seine Schwester würden im Iran leben. In Afghanistan habe er weder Tanten noch Onkeln. Auf Vorhalt, dass es unwahrscheinlich sei, dass seine Eltern keine Geschwister hätten, entgegnete der BF, dass man über Familie nicht gesprochen habe. Zur Frage, wovon seine Verwandten im Iran leben würden, erwiderte der BF, dass sein Bruder als Textilverkäufer arbeite und die gesamte Familie von diesem Gehalt lebe. Die Familie des BF habe jedenfalls keinen Haus-oder Grundbesitz im Heimatland und der BF habe zu seinen Angehörigen im Iran etwa einmal im Monat Kontakt über das Internet.

Zur Reiseroute befragt, gab der BF an, dass er im April 2013 mit seiner Familie vom Iran nach Afghanistan zurückgeschoben worden sei und anschließend in Kandarhar gelebt habe. Im September 2015 sei er mit einem Auto und zu Fuß in den Iran und die Türkei gelangt. Nach einigen Tagen Aufenthalt habe sich der BF mit einem Schlauchboot über das Meer auf eine ihm unbekannte Insel nach Griechenland begeben. In weiterer Folge sei er mittels Bus und zu Fuß über Mazedonien, Serbien und Kroatien weiter nach Ungarn gereist, wo er zur österreichischen Grenze gebracht worden sei. Befragt, wer die Schleppung organisiert habe, brachte der BF vor, dass sein Vater die Schleppung organisiert und finanziert habe. Der BF habe innerhalb Europas kein bestimmtes Zielland gehabt.

Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er sich nach seiner Überstellung nach Afghanistan ungefähr zwei oder drei Monate im Heimatland aufgehalten habe und in einem Goldgeschäft zu arbeiten begonnen habe. Nach drei Wochen sei er von seinem Vorgesetzten angewiesen worden, einer Veranstaltung beizuwohnen. Auf dieser Party seien ältere, bewaffnete Männer anwesend gewesen und Kinder hätten getanzt. Im Zuge einer neuerlichen Zusammenkunft sei der BF von seinem Chef aufgefordert worden, zu tanzen und Drogen zu konsumieren. Nachdem der BF dies abgelehnt habe, habe ihn sein Vorgesetzter umklammert und sich im Zuge eines Gerangels am Kopf verletzt, woraufhin der BF nach Hause gerannt sei. Da der Vater des BF Angst gehabt habe, dass der besagte Besitzer des Geschäftes verletzt oder tot sei, habe er den BF zum Nachbarshaus geschickt. Nach mehrmaligen Nachfragen des Vorgesetzten habe der Vater des BF die Flucht nach Europa organisiert. Ungefähr zwei Wochen nach seiner Ausreise habe seine Familie ebenfalls das Land verlassen. Im Iran habe der BF aber Probleme mit seiner Aufenthaltsberechtigung gehabt und seine Familie habe lediglich für jene Region einen Aufenthaltstitel gehabt, in der ein Erdbeben vorherrschend gewesen sei. Die Frage, ob er an einem anderen Ort oder in einer anderen Stadt Afghanistan leben könnte, wurde vom BF verneint und zu Protokoll gegeben, dass in seiner Ortschaft vorwiegend Schiiten aufhältig gewesen seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF nach wie vor von seinem Chef gesucht werden. Befragt, woher er diese Information habe, entgegnete der BF, dass ihn seine Familie davon erzählt habe. Auf Aufforderung, seinen ehemaligen Chef zu beschreiben, brachte der BF vor, dass dieser zwischen 40 und 45 Jahre sei, einen Bart trage und afghanische Kleidungsvorschriften beachte. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er lediglich vermute, dass ihn sein Chef immer noch suche.

Er lebe in Österreich von der Grundversorgung und wolle in Zukunft als Tischler arbeiten. Die Fragen, ob er in einer Partnerschaft lebe oder jemals einen Aufenthaltstitel gehabt habe, wurden vom BF verneint. Er habe keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde vom BF eine Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien über die Absolvierung des Moduls „Bildung/Wohnen“ am 04.02.2017, eine Teilnahmebestätigung des Magistrats der Stadt Wien über die Absolvierung des Moduls „Zusammenleben“ am 18.02.2017, eine Teilnahmebestätigung von Interface Wien vom 07.12.2016 über die Absolvierung der Veranstaltung „Umgang mit Aggressionen, Angst und Stress“, Bestätigung einer evangelischen Pfarrgemeinde vom 19.09.2017 über die Absolvierung eines Grundkurses Deutsch, eine Kursantrittsbestätigung vom 24.07.2017 über die Buchung eines Kurses auf dem Niveau A1, ein Zertifikat vom 29.03.2017 über die Absolvierung eines vierwöchigen Deutschkurses vom 01.03.-29.03.2017, eine Anmeldebestätigung vom 18.09.2017 für den Kurs „Integration Deutsch A1“ vom 24.07.2017 bis zum 10.10.2017, ein Sozialbericht der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 18.02.2017 zur Vorlage gebracht.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Feststellung, dass der BF seine Heimat nicht aufgrund von Verfolgung durch Dritte verlassen habe, aufgrund seiner nicht substantiierten, widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben vor dem BFA getroffen worden sei. Es erscheine der erkennenden Behörde nicht nachvollziehbar, dass der BF gemäß seinen Angaben von seinem Chef mitgenommen worden sei und sich dort in einem Raum mit ca. 20 Personen aufgehalten haben soll. Es sei nicht lebensnah, dass der BF den Raum betrete, dort gefährlich aussehende, bewaffnete Männer sehe und es trotzdem für eine ganz normale Party halte. Das BFA könne nicht nachvollziehen, wie es dem BF gelingen habe können, seinen Chef außer Gefecht zu setzen und das Haus unbehelligt zu verlassen, obwohl ebenfalls wieder gefährlich aussehende und bewaffnete Männer anwesend gewesen seien. Weiters sei es nicht lebensnah, dass sein Chef, der den BF und seine gesamte Familie mit dem Tod bedrohe, sich jedoch so einfach von seinem Vater auf der Suche nach dem BF abspeisen lasse. Ebenso unglaubwürdig und lebensfremd sei, dass sich der BF ein bis zwei Wochen in einem Nachbarhaus versteckt haben wolle, aus Sicht der erkennenden Behörde wäre es jedoch möglich gewesen, genau anzugeben, wie lange er sich versteckt habe. Der BF sei aber vage und unkonkret geblieben, was sich auch in der Beschreibung seines vermeintlichen Verfolgers fortsetze. Zu seinem Chef habe er keinerlei Angaben machen können. Insgesamt komme das BFA zu dem Schluss, dass der BF persönlich unglaubwürdig sei. Er habe versucht, sich durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums eine bessere Stellung zu erschleichen. Weiters sei es seitens der Behörde nicht nachvollziehbar, dass der BF angegeben habe, in Afghanistan keinerlei Verwandtschaft zu haben. Der BF habe angegeben, seine Eltern hätten keine Geschwister und auch er selbst habe mit seinen Eltern nie über seine Verwandtschaft in Afghanistan gesprochen, doch habe ihm sein Vater aufgrund seinen Beziehungen eine Stelle bei einflussreichen Persönlichkeiten verschaffen können. Vielmehr sei anzunehmen gewesen, dass man sich im Familienverband sehr wohl über Verwandte und Beziehungen zur Heimat unterhalte und der BF demgemäß über diese informiert sein müsse. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden können, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aus seinem Gesamtvorbringen ergebe sich, dass der BF gesund und arbeitsfähig sei. Der BF habe im Iran sechs Jahre die Grundschule besucht und anschließend als Verkäufer gearbeitet. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich keine Gründe ergeben, die einer möglichen Wiederaufnahme dieser Arbeitstätigkeiten entgegenstehen würden. Es sei dem BF zuzutrauen, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Hilfe seiner im Iran aufhältigen Familie zukünftig den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. Der BF verfüge in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne des Art. 8 EMRK. Die Feststellung, dass er einen Deutschkurs besuche, sei aufgrund der vom BF eingebrachten Beweismittel getroffen worden. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 zulässig sei, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF ein ÖSD Zertifikat vom 16.10.2017, wonach der BF die Prüfung auf dem Niveau A1 sehr gut bestanden habe und ein Zertifikat vom 11.10.2017, wonach der BF an dem Spezialisierungsmodul „Berufsorientierung“ vom 24.07.2017 bis zum 11.10.2017 teilgenommen habe.

5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht gegen alle Spruchpunkte am 20.11.2017 Beschwerde erhoben, das bisher getätigte Vorbringen wiederholt und insbesondere die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan beinhalten, würden sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Auch die Feststellungen zur Menschenrechtslage in Kabul und Kandarhar würden kein vollständiges Bild der Lage wiedergeben. Die Sicherheitslage in Kabul sei-ebenso wie die Sicherheitslage im restlichen Landesgebiet nicht als sicher einzustufen, weshalb dem BF eine Rückkehr nach Kabul dementsprechend nicht zumutbar sei. Es wurde bezüglich der prekären Lage auf mehrere Länderberichte sowie einen Fachartikel von Friederike Stahlmann verwiesen. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Die belangte Behörde habe den Antrag des BF abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des BF nicht vorgenommen. Der BF habe entgegen der Ansicht des BFA sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnahe gestaltet und über die drohende Verfolgung in Afghanistan freigesprochen. Aus der Beweiswürdigung gehe nicht klar hervor, weswegen die belangte Behörde die Fluchtgeschichte des BF für unglaubwürdig erachte. Zum Vorhalt, dass der BF keine genauen Angaben zu seinem Chef machen habe können, habe sich dieser bereits in der Einvernahme geäußert, dass er bei diesem nur kurz angestellt und auch nur mit Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der BF in Afghanistan wegen einer unterstellten politisch bzw. oppositionellen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der ehemaligen Bacha Bazi folge, treffe für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zu. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen des BF hervorgehe, drohe dem BF aufgrund der Tatsache, dass der BF Opfer einer versuchten Vergewaltigung und sexueller Nötigung geworden sei, unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung durch religiös motivierte strafrechtliche Verfolgung. Der BF stamme aus der Provinz Kandarhar, bei der es sich um eine der volatilsten Provinzen Afghanistans handle. Bei einer Rückkehr in diese Provinz würde unabhängig von dem von ihm vorgebrachten Sachverhalt für den BF eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts bestehen. Soweit die Behörde davon ausgehe, dass dem BF eine Neuansiedelung in Kabul zumutbar wäre, werde auf die Länderberichte verwiesen, aus denen eindeutig hervorgehe, dass eine solche Neuansiedelung im Falle des BF nicht zumutbar sei. Der BF verfüge über keine nennenswerte berufliche Ausbildung und keinerlei soziales Netzwerk in Kabul oder in anderen afghanischen Städten. Der BF habe schließlich fast sein ganzes Leben im Iran verbracht, wo er auch geboren worden sei. Es müsse daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Kabul in eine wirtschaftlich aussichtslose Situation geraten würde. Der BF halte sich seit Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet auf und sei sehr bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, da er derzeit einen Deutschkurs besuche und über österreichische Freunde verfüge.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.07.2019 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari/ Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde umfassend und abschließend sämtliche für ihn relevanten Ausführungen zu erstatten. Bei dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer insbesondere umfassend betreffend die Gründe für die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich, der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates Afghanistan, seiner Rückkehrbefürchtungen, sowie hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse, bzw. der Gründe für die Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des BFA befragt. Ebenso wurde der Beschwerdeführer betreffend der im Beschwerdeverfahren angegebenen Konversion zum christlichen Glauben befragt. Hierzu wurde insbesondere die Motivation für diese Konversion, die Ausübung des Glaubens, bzw. auch ein spezifisches Wissen betreffend christlicher Glaubensinhalte durch den Beschwerdeführer abgeklärt auf diese Aussagen des Beschwerdeführers auf Glaubwürdigkeit untersucht. Ergänzend wurde eine Zeugin betreffend des aus innerer Motivation erfolgten Glaubenswechsels befragt.

7. Mit Stellungnahme vom 23.7.2019 wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alsbald die Taufe erhalten wird und die angehörte Zeugin, eine seit vielen Jahren tätige und anerkannte Pfarrerin einer evangelischen Gemeinde, bei der Verhandlung vor dem BVwG angegeben habe, dass diese von dem aus innerer Überzeugung des Beschwerdeführers erfolgten Religionswechsels wäre. Der BF hätte den Religionswechseln verinnerlicht und wäre aus tiefster Überzeugung Christ. Der BF hätte dargelegt, warum der christliche Glaube für sein Leben eine tragende Rolle hätte. Zudem hätte der BF ein umfangreiches Wissen zu christlichen Inhalten aufgezeigt. Weiters wurden mehrere Zeugen genannt, die bereit wären betreffend der Konversion des Beschwerdeführers vor dem Gericht allfällig als Zeugen für den Beschwerdeführer auszusagen. Beigelegt wurde eine 4 seitige Bestätigung der Pfarrerin der evangelischen Gemeinde, bzw. mehrere Fotos die die Teilnahme des BF an christlichen Veranstaltungen, bzw. den BF bei der konkreten Vorbereitung seiner Taufe zeigen.

8. Mit Schreiben vom 14.10.2019 wurde nach der erfolgten Taufe der Taufschein des Beschwerdeführers an das BVwG übermittelt.

9. Im Rahmen einer nach Aufforderung des BVwG erstatteten ergänzenden Stellungnahme insbesondere betreffend die konkrete Ausübung des christlichen Glaubens durch den Beschwerdeführer vom 20.05.2020 wurde insbesondere hierauf bezogen auch durch die Pfarrerin einer evangelischen Gemeinde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin durchgehend aktiv am christlichen Gemeindeleben teilnimmt. Der Beschwerdeführer hätte etwa an vielen kirchlichen Festtagen aktiv an den Gottesdiensten teilgenommen und sich hierbei auch aktiv eingebracht. Auch nach seiner Taufe würde der Beschwerdeführer durchgehend regelmäßig Gottesdienste, auch in Zeiten der Corona Pandemie, besuchen. Der Beschwerdeführer wäre in seinem Glauben gefestigt und würde die Entscheidung zur Konversion als die beste Entscheidung seines Lebens betrachten. Auch hätte der Beschwerdeführer etwa am Projekt der Bildungsinitiative AMOS des Flüchtlingswerkes Don Bosco Austria teilgenommen. Ergänzend wurden mehrere konkret den Beschwerdeführer betreffende weitere Empfehlung -, bzw. Unterstützungsschreiben an das BVwG übermittelt. Auch diesen Schreiben ist bezogen auf den Beschwerdeführer zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig an Gottesdiensten, aber auch an sonstigen Veranstaltungen in der evangelischen Gemeinde teilnimmt und sich in der Gemeinde überaus aktiv einbringt, bzw. dieser als ein geschätztes Mitglied der christlichen Gemeinde angesehen wird. Ergänzend wurde mehrere Fotos an das BVwG übermittelt, die den Beschwerdeführer insbesondere auch bei der Teilnahme am Gemeindeleben, bei der Taufe und Taufvorbereitung, sowie bei christlichen Feiertagen zeigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, schiitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Farsi. Der Beschwerdeführer ist im Iran geboren und aufgewachsen. Er wurde fünf Monate vor seiner Ausreise nach Europa vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und lebte dort in der Provinz Kandarhar. Seine Eltern und Geschwister leben im Iran und der BF steht mit seinen Familienangehörigen via Internet in regelmäßigem Kontakt.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig nicht unter akut lebensbedrohlich schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären Behandlung.

Der strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

1.2. Zu den Beschwerdegründen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

Das Vorbringen betreffend die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist aus einer nachvollziehbar glaubwürdigen inneren Überzeugung zum Christentum konvertiert.

Der christliche Glaube wird durch den Beschwerdeführer seit längerer Zeit durch eine durchgehende aktive Teilnahme in einer christlichen Gemeinde glaubhaft und nachvollziehbar gelebt.

Der Beschwerdeführer konnte insgesamt glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist.

Aufgrund der glaubwürdigen und nachhaltigen Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum, seiner nachweislichen seit längerer Zeit dokumentiert vorliegenden und besonderen Beschäftigung mit verschiedenen Grundlagen des christlichen Glaubens und seines durch mehrere Zeugen bestätigten besonderen und bereits langjährig ausgeübten durchgehenden Engagements in einer christlichen Gemeinde ist diesen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht zumutbar und diesen droht dort aufgrund seiner Konversion zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Bedrohung.

1.3. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Religionsfreiheit:

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 % der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 % schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z.B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1 % der Bevölkerung aus.
Art. 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger anderer Religionen als dem Islam" (Art. 2, Abs. 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen. Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen fest (Art. 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.
Am 17.09.2003 hat Präsident Karzai die Einsetzung eines zentralen islamischen religiösen Rates (Schura) per Dekret genehmigt. Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein sollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder, die dafür Sorge tragen sollen, dass die Gebote des Islams eingehalten werden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 09.02.2011, 19; siehe auch United States Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Afghanistan", 17.11.2010)
Christen und Konvertiten:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert; ihre Zahl kann nicht annähernd verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen, beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Laut der AIHRC sind Repressionen gegen Konvertiten in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register.

Die Annahme der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich gründen daher, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.

Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen Afghanistans in Übereinstimmung mit dem BFA auch durch das erkennende Gericht als nicht asylrelevant zu erkennen waren, als durch sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers hieraus insgesamt nicht eine glaubhafte asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch pro futuro im gesamten Staatsgebiet Afghanistans für diesen abzuleiten war.

Durch das im Verfahren vor dem BVwG auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich begonnenen Interesses am christlichen Glauben, bzw. der belegt bereits erfolgten Taufe und der dadurch hierdurch erfolgten Konversion hat der Beschwerdeführer jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht.

Die Feststellungen hinsichtlich der aus einer nachvollziehbar glaubwürdig erfolgten Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum stützen sich auf die Aussagen und Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Konversion, sowie auf die Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der diesbezüglichen Zeugen im Verfahren vor dem BVwG, bzw. die von dem Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Bescheinigungsmittel, über deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Bei Nachfluchtgründen, insbesondere solchen, wenn sie eine erst nach Einreise nach Österreich begonnene Zuwendung zu einem Glauben betreffen, ist eine umso genauere Ermittlung der inneren Überzeugung und sämtlicher Umstände die zu einen solchen Konversion geführt haben erforderlich, um einen möglichen Missbrauch eines solchen Vorbringens aus rein asylzweckbezogenen Gründen auszuschließen.

Aus diesen Gründen war es auch in casu erforderlich durch die Vornahme einer umfassenden Ermittlung im Verfahren vor dem BVwG das Vorliegen eines glaubwürdigen auch nachhaltigen Interesses am christlichen Glauben, bzw. einer aus tatsächlich nachvollziehbar glaubensimmanenten Gründen erfolgten Konversion zu ermitteln.

Weiter war abzuklären, inwieweit der christliche Glauben bereits als integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, bzw. ob dem BF aus seiner inneren Glaubensüberzeugung eine asylrelevante Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann diesbezüglich auch nach einer bestätigten Taufe in den meisten Verfahren nur aufgrund einer ausführlichen Befragung, bzw. weiterer umfassender Ermittlung sämtlicher diesen Nachfluchtgrund betreffender Umstände eine valide Grundlage zur Entscheidung gefunden werden.

Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor dem BVwG das erkennende Gericht in casu keine substantiell begründbaren bzw. belegbaren Anhaltspunkte finden konnte, die im gegenständlichen Verfahren den Schluss zulassen würden, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre.

Es ist dennoch festzuhalten, dass fallbezogen eine diesbezügliche Abklärung nicht derart abschließend vorgenommen werden kann, sodass hieraus unwiderruflich und auch für die Zukunft geltend der Schluss ableitbar wäre, dass der christliche Glaube bereits auch nachhaltig zu einem tatsächlich integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Antragstellers geworden ist.

Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines erst im Bundesgebiet begonnenen Interesses am Christentum, bzw. erst einer im Zuge des Verfahrens erfolgten Konversion und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach §3 AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen.

Als ein Indiz für eine solche Nachhaltigkeit des Bekenntnisses zum christlichen Glauben, bzw. einer fundamentalen Verfestigung der christlich - religiösen Einstellungen kann im gegenständlichen Verfahren die belegbare glaubwürdige und bereits seit längerer Zeit dokumentiert erfolgte aktive Ausübung des Glaubens in einer Glaubensgemeinschaft bzw. auch die nachvollziehbar dargelegte vertiefte inhaltliche Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben und konkreten Glaubensinhalten angesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt nachvollziehbar und bestätigt durch mehrere Zeugen darlegen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung dem Christentum zugewandt hat und sich aktiv in die christliche Gemeinde seines Aufenthaltsortes einbringt, bzw. dort an christlichen Messen teilnimmt und weitere Schritte zur Verfestigung seines Glaubens, etwa durch seinen Wunsch nach Erhalt der Firmung und der Wahrnehmung der diesbezüglichen Vorbereitungen unternommen hat. Mehre glaubwürdige Zeugen konnten durch Anführung von konkret individuellen Darlegungen nachvollziehbar den Weg der Glaubenssuche und der Glaubensfindung, bzw. der Glaubensausübung des Beschwerdeführers deutlich machen.

Ebenso konnte der BF glaubhaft darlegen, dass sich dieser aus glaubwürdiger und begründeter innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, sich mit spezifischen christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt hat und sich nachhaltig einer bestimmten christlichen Gemeinde zugehörig fühlt, bzw. auch aus glaubensimmanenten Gründen die Taufe empfangen hat.

Zudem hat der Beschwerdeführer insgesamt auch glaubhaft machen können, dass er sich bereits seit einer durchgehend längeren Zeit belegbar in einer bestimmten Kirchengemeinde besonders nachhaltig und aktiv einbringt und engagiert und in dieser integriert ist.

Auch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass christliche Regeln und eine christliche Lebensweise generell ein Maßstab für sein gesamtes Leben darstellen.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine Aussagen somit insgesamt sein nachvollziehbar glaubwürdiges Interesse an christlichen Glaubensinhalten darlegen und glaubhaft machen, dass der christliche Glaube ein integraler Bestandteil der Persönlichkeit dieses geworden ist.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner erfolgten Konversion vom Islam zum Christentum war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).

In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage sowie zur derjenigen von Christen und Konvertiten in Afghanistan (zu deren Würdigung s. weiter unten Pkt. II.2.2.), war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).

2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).

Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).
Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinaus gehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).
Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.
Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist insbesondere zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen, und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (allenfalls sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544).
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan, insbesondere der vom Islam zum Christentum konvertierten Personen, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit glaubwürdiger innerer christlicher Überzeugung, die er nicht verleugnen, sondern offen ausüben wollte, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner religiösen Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum Personen in seinem familiären und sozialen Umfeld sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde.
Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).
Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W168.2179281.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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