TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/18 W282 2238694-1

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Veröffentlicht am 18.01.2021
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Entscheidungsdatum

18.01.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z1

Spruch


W282 2234791-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian Klicka, BA über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2020, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein zehnjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen die Spruchpunkte II. bis V. dieses Bescheids richtet sich die von seinem Rechtsvertreter für den BF eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und an das BFA zurückzuverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, bzw. die Befristung des Einreiseverbots herabzusetzen.

Der BF war im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet, er hat keine nahen Verwandten im Bundesgebiet, er führt hier auch kein intensives Privatleben. Der BF wurde am 18.11.2020 von einem Landesgericht wegen unerlaubtem Umgang mit Suchtgift (§ 27 SMG) und Vorbereitung von Suchtgifthandel (§ 28 SMG) und Entziehung von Energie in einem 5tsd Euro übersteigenden Wert (§ 132 Abs. 2 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der BF hatte mit Mittätern gewerbsmäßig Cannabispflanzen mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,77% Delta-9-THC und 8,33% THCA (gesamt 292 Gramm Delta-9-THC und 3.800 Gramm THCA), mit dem Vorsatz angebaut, dieses in Verkehr zu setzen. Die Pflanzen wurden in einem eigens dafür angekauften Einfamilienhaus in einer professionell ausgestatteten Cannabisplantage angepflanzt und bis zur Blüte aufgezogen, wobei der BF dieses Suchtgiftdelikt in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge und überdies als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging

Das BFA legte dem BVwG die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid am 15.01.2021 einlangend vor, der Verwaltungsakt wurde postalisch übermittelt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014), ohne dass damit der Ausgang des Hauptverfahren vorweg genommen wäre.

Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG.

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich bei Serbien gemäß § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist daher nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK für den Fall, dass der BF den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatstaat abwarten muss, ist nicht gegeben: In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind gemäß § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 8 EMRK stützt, genau zu bezeichnen. Der Beschwerde über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind jedoch keine Angaben zu entnehmen, die auf ein bestehendes Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 ERMK des BF im Bundesgebiet hindeuten würden.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass diese unter Einem als unbegründet abzuweisen ist:

Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG vom BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH (ua VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0224) ist dies unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens zu wie folgt begründen: Das BFA stützte sich zu Recht auf die kürzlich ergangene Verurteilung des BF wegen Vorbereitung des Suchgifthandels und Entziehung von Energie. Entgegen dem Beschwerdevorbringen setzt sich das Bundesamt in seinen Feststellungen zumindest grundlegend mit den Tatumständen dieser Straftat auseinander. An der Verhinderung des Suchtgifthandels bzw. der Suchtgiftproduktion, noch dazu in jener Art und Weise wie sie der BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung ausgeführt hat, besteht ein sehr großes öffentliches Interesse, zumal der BF auch nur zur Begehung dieser Straftat ins Bundesgebiet eingereist zu sein scheint. Die Annahme, dass vom BF daher aufgrund der Begehung dieser schwerwiegenden Straftat und den Tatumständen auch eine gravierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist daher gerechtfertigt. Wenn schon der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG darstellt, kann diese Wertung letztlich im Hinblick auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht anders ausfallen. Liegt also aufgrund der Abwägung der Gefährdungsprognose iSv § 53 Abs. 2 oder 3 FPG eine solche nicht bloß unerhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Fremden- wie im ggst. Fall - vor, ist jedenfalls auch iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG und bei erkennbarem Nichtvorliegen eines Anwendungsfalles des § 18 Abs. 5 BFA-VG davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise im Interesse ebendieser Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten erscheint.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass für den BF mit dieser Entscheidung auch kein wesentlicher Nachteil verbunden ist, da die Rückkehrentscheidung für die noch längere Dauer seiner Strafhaft ohnehin nicht durchsetzbar ist und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache auch deutlich vor der Möglichkeit einer Entlassung nach § 133a StVG ergehen wird.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen und gleichzeitig die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. als unbegründet abzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2238694.1.01

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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