Entscheidungsdatum
27.02.2021Norm
AsylG 2005 §20 Abs1Spruch
I417 2171391-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2017, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 18.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen sie in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2015 mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
2. Am 21.12.2015 erfolgte zur fremdenpolizeilichen Abklärung eine niederschriftliche Einvernahme durch die belangte Behörde, da sich die Beschwerdeführerin gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einem auf eine andere Person ausgestellten nigerianischen Reisepass sowie einem dazugehörigen österreichischen Aufenthaltstitel ausgewiesen habe.
3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.08.2017 erklärte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen, dass ihre Eltern einem Mann Geld geschuldet hätten und dieser der Beschwerdeführerin nach dem Tod ihrer Eltern ein Ultimatum gestellt hätte, wonach sie entweder die Schulden zurückzuzahlen habe oder den Mann heiraten müsse. Im Falle einer Weigerung der Verehelichung hätte der Mann gedroht sie umzubringen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.). Des Weiteren wurde ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.).
5. Mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 06.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, da sie von einer Zwangsverheiratung betroffen sei, über die Möglichkeit der Einvernahme durch eine Frau belehren hätte müssen, weshalb der Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet sei.
6. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.09.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 11, S 153). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:
Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG).
Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ist daher zunächst zu überprüfen, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung bedeutet. Der gesetzlich verwendete Begriff der "sexuellen Selbstbestimmung" wird im Allgemeinen weit auszulegen sein. So ist dem Vorbringen einer Furcht vor Zwangsverheiratung ein drohender Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung jedenfalls inhärent, auch wenn dies nicht ausdrücklich ins Treffen geführt wird. Auch auf andere, die persönliche Sphäre betreffende Aspekte treffen die teleologischen Erwägungen des § 20 AsylG 2005 in vergleichbarer Weise zu, etwa erlittene Diskriminierungen in Zusammenhang mit dem Geschlecht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, K6, K7 und K9 zu § 20 AsylG 2005, S. 845).
Die Beschwerdeführerin nannte in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 01.08.2017 als Fluchtgrund die Angst vor einem Mann, welcher sie zur Heirat zwingen habe wollen und sie mit dem Umbringen bedroht habe.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt dieses Vorbringen einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung dar bzw. äußert die Beschwerdeführerin Angst vor einem drohenden Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, wenn sie befürchtet, im Falle einer Rückkehr wieder von diesem Mann bedroht zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht legt Wert auf die Feststellung, dass damit keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens getroffen werden soll und, dass die belangte Behörde zu Recht auf verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten hingewiesen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, dass das Vorbringen unter § 20 AsylG 2005 zu subsumieren gewesen wäre.
Eine bevorstehende Zwangsverheiratung, der man zu entfliehen sucht, verbunden mit der Drohung des Umbringens ist als spezielle Form einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sowie auch als Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung zu werten.
Die Beschwerdeführerin brachte im Beschwerdeschriftsatz vor, dass sie von der belangten Behörde über die Möglichkeit belehrt hätte werden müssen, auch von einer Frau einvernommen zu werden.
Die Durchsicht des Einvernahmeprotokolls der belangten Behörde vom 01.08.2017 zeigt, dass bei der Einvernahme als Leiterin der Amtshandlung eine Frau angeführt ist, unter der Rubrik „weitere amtliche Organe und sonstige Anwesende" ein männlicher Referent der belangten Behörde, sowie ein männlicher Dolmetscher aufgelistet sind. Aus dem Protokoll ergibt sich nicht, wer die Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt hat; üblicherweise sollte dies die Leiterin der Amtshandlung sein. Da die Leiterin der Amtshandlung, im Gegensatz zum aufgelisteten männlichen Referenten, das Protokoll der Niederschrift jedoch nachweislich nicht unterschrieben hat, kann von ihrer durchgehenden Anwesenheit während der Einvernahme samt Leitung der Amtshandlung nicht ausgegangen werden. Klar hervor kam demgegenüber, dass ein männlicher Referent und ein männlicher Dolmetscher bei der Einvernahme zugegen waren, sodass alleine dadurch der Zweck des § 20 AsylG, der Abbau von Hemmschwellen, konterkariert wäre. Aus dem Protokoll geht zwar nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin Einwände geltend gemacht hätte, ebenso wenig aber, dass sie über die ihr aus § 20 AsylG zustehenden Rechte informiert worden wäre.
Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs. 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck des § 20 AsylG 2005, soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche (und damit im vorliegenden Fall weibliche) Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN; vgl. dazu auch VfGH 27.09.2012, U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP, 45).
Betreffend die Bestimmung des §20 AsylG 2005 heißt es in den Materialien: "Ausdrücklich wird normiert, dass Asylwerber, die behaupten Opfer von sexuellen Misshandlung zu sein oder solchen Gefahren ausgesetzt zu werden, von Personen desselben Geschlechts einzuvernehmen sind. In diesem Sinne hat etwa das Exekutiv-Komitee für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen die Staaten aufgefordert, wo immer dies notwendig ist, ausgebildete weibliche Anhörer in den Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus zur Verfügung zu stellen, und den entsprechenden Zugang der weiblichen Asylsuchenden zu diesen Verfahren, auch wenn die Frauen von männlichen Familienmitgliedern begleitet werden, zu sichern (Beschluss Nr 64 [XLI] über Flüchtlingsfrauen und Internationalen Rechtsschutz lit a Abschnitt iii). Dass die Gefahr, vergewaltigt oder sexuell misshandelt zu werden, in aller Regel unter den Tatbestand des Art1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention fällt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. dazu insbesondere den Beschluss des Exekutiv-Komitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Nr 73 [XLIV] betreffend Rechtsschutz für Flüchtlinge und sexuelle Gewalt). Unberührt bleibt von der Neufassung der Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers hiermit internationale Beschlüsse umzusetzen (in diesem Sinne auch VwGH Erk. 2001/01/0402 vom 03.12.2003); daher sind, wenn es notwendig und möglich ist, etwa auch weibliche Dolmetscher für entsprechende Verfahren zu bestellen."
Dass unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe auch korrespondierend dazu VfGH vom 11.12.2013, U 1914/2012; VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und VfGH vom 12.06.2015, U 1099/2013ua).
Es hätte sich somit ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Fluchtgrundes der Zwangsverehelichung durch die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2017 die Notwendigkeit ergeben, die Beschwerdeführerin in einer weiteren Einvernahme durch eine Person des weiblichen Geschlechtes unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin zu befragen. Gegenständlich wurde dies von der belangten Behörde verabsäumt.
Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.
Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel von der belangten Behörde zu sanieren. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht zweifelsfrei festzustellen, ob die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit zur Darstellung der Gründe für ihren Aufenthalt außerhalb ihres Herkunftsstaates hatte. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin durch eine weibliche Organwalterin unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin weiblichen Geschlechtes bedarf.
Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zuletzt ist auf § 52 Abs. 9 FPG hinzuweisen, wonach mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen ist, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
An dieser Stelle wird abschließend darauf aufmerksam gemacht, dass es dem gegenständlich angefochtenen Bescheid zudem über eine spruchmäßige Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Nigeria fehlt. Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren, sofern erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen wird, über die Zulässigkeit der Abschiebung ordnungsgemäß abzusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht Fluchtgründe Kassation mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung Zurückverweisung ZwangseheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I417.2171391.1.01Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021