Entscheidungsdatum
15.03.2021Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W260 2178715-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2020, Zl. W60 2178715-2/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 12.03.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen den im Spruch angeführten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug und damit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugänglich, da andernfalls der Revisionswerber abgeschoben würde.
Zwingende öffentliche Interessen stehen der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen: Der Revisionswerber hat sich bislang nicht als Bedrohung für die öffentliche Sicherheit erwiesen, wurde bislang nicht strafgerichtlich belangt und stellt auch keine oder zumindest keine ins Gewicht fallende finanzielle Belastung für die öffentliche Hand dar.
Hingegen bedeutet die Abschiebung des Revisionswerbers einen unverhältnismäßigen Nachteil, da seine persönliche Sicherheit und wirtschaftliche Existenz mit einem Schlag gefährdet wären. Der Revisionswerber wäre neuerlich jener Verfolgung ausgesetzt, vor welcher er hat fliehen müssen, und sähe sich jeglicher Lebensgrundlage beraubt. Die Interessenabwägung fällt demnach jedenfalls zugunsten des Revisionswerbers aus, denn jegliche Umsetzung des angefochtenen Bescheides wäre ein nicht wieder gutzumachender und das mögliche Ergebnis der höchstgerichtlichen Entscheidung aushöhlender Schaden für seine Person.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W260.2178715.2.00Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021