Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,
Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 1996, Zl. 106.238/4-III/11/96, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages i.A. einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine zum Zweck der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgestellte Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum 1. Dezember 1993 bis 1. August 1994. Er beantragte am 3. Juni 1994 durch Ankreuzen der entsprechenden Variante im Antragsformular die Verlängerung dieser Bewilligung. Als Aufenthaltszweck gab der Beschwerdeführer die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Maler und Anstreicher an. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der erstinstanzlichen Behörde bekräftigte er seine Absicht, in Österreich in diesem Beruf arbeiten zu wollen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 1994 wurde dieser Antrag "gemäß §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, i.d.F. BGBl. Nr. 314/1994 im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz" abgewiesen. Die Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer erfolgte am 8. August 1994.
Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem am 21. April 1995 zugestellten Bescheid der belangten Behörde vom 7. April 1995 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen.
Mit dem am 26. Mai 1995 bei der erstinstanzlichen Behörde eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ZUM ZWECK DER SELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT zu bewilligen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 7. Juni 1995 zurückgewiesen.
Dagegen richtete sich die Berufung des Beschwerdeführers vom 29. Juni 1995. Für den Fall, daß dieser Berufung nicht stattgegeben werde, machte der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung seines Verlängerungsantrages vom 3. Juni 1994 auf die belangte Behörde geltend.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom gleichen Tage wurde "festgestellt", daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres zur Entscheidung über den Antrag vom 3. Juni 1994 auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz "gemäß § 73 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen" wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages sei eine Verletzung der Entscheidungspflicht der nachgeordneten Verwaltungsbehörde. Diese habe jedoch mit Bescheid vom 26. Juli 1994 über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit entschieden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 1 und 2 AVG lauten:
"§ 73. (1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Wie die belangte Behörde zutreffend erkannte, ist ein Devolutionsantrag mangels Säumnis unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1982, Zl. 2264/80, Slg. Nr. 10.929/A) und daher zurückzuweisen. Als solche Zurückweisung ist die "Feststellung", der Antrag werde zurückgewiesen, zu deuten.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1994 war als Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Änderung des Aufenthaltszweckes von selbständiger Erwerbstätigkeit auf unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren.
Vor Inkrafttreten der AufG-Novelle 1995, BGBl. Nr. 351, war eine Änderung des Aufenthaltszweckes selbst während eines anhängigen Bewilligungsverfahrens zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1996, Zl. 95/19/1837). Gleiches hat für die Änderung des Aufenthaltszweckes anläßlich eines Antrages auf Verlängerung der Bewilligung zu gelten.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Bewilligung unter Änderung des Aufenthaltszweckes hat der Landeshauptmann von Wien mit dem am 8. August 1994 zugestellten Bescheid vom 26. Juli 1994 abweislich entschieden. Zwar ist in diesem Bescheid das Datum der Antragstellung nicht angeführt, aus dem Akteninhalt ergeben sich aber keine Hinweise auf offene andere Anträge. Aus dem Verweis der erstinstanzlichen Behörde auf § 6 Abs. 3 AufG ergibt sich unzweifelhaft, daß sich die Abweisung auf den gegenständlichen VERLÄNGERUNGSANTRAG beziehen soll.
Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, die erstinstanzliche Behörde sei mit der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers mit dem Aufenthaltszweck "selbständige Erwerbstätigkeit" säumig, ist schon deshalb nicht zu folgen, weil der Beschwerdeführer einen solchen Verlängerungsantrag am 3. Juni 1994 nicht gestellt hat.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch des Berichters über den am 28. Februar 1997 nachträglich gestellten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191567.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017