Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W218 2170115-2/ 11E
W218 2170110-2/ 11E
W218 2170107-2/ 11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, bevollmächtigt vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2021, zu Recht:
A)
I. Die Anträge auf internationalen Schutz vom 08.01.2016 werden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) abgewiesen.
II.1. Den Anträgen auf internationalen Schutz vom 08.01.2016 wird bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II.2. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 04.03.2022 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2170110.2.00Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021