TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/25 W192 2240356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.03.2021
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Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4

Spruch


W192 2240356-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2021, Zahl: 1274589708-210209074, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß den §§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 12.02.2021 im Bundesgebiet nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, nachdem er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem versuchten Ladendiebstahl betreten worden war und in der Folge die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes festgestellt worden war. Am gleichen Datum wurde dieser wegen Übertretung der §§ 120 Abs. 1a iVm 31 Abs. 1, Abs. 1a FPG angezeigt.

Anlässlich einer am 13.02.2021 im Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die serbische Sprache zusammengefasst an, dass sein Lebensmittelpunkt in seinem Heimatland Serbien liege und er gesund sei. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er am Vortag bei einem Ladendiebstahl im Bundesgebiet betreten worden sei, er keine Unterkunft angeben habe können und nicht im Besitz der erforderlichen Unterhaltsmittel gewesen wäre, sodass er wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden wäre. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er sei hergekommen, da er Leuten Geld gezahlt hätte, damit diese ihm Arbeit am Bau besorgen. Als er hergekommen sei, habe er jedoch bemerkt, dass er betrogen worden wäre und es keine Arbeit für ihn gebe. Bis letzte Woche habe er von seinen Ersparnissen leben können, nunmehr sei ohne finanzielle Mittel, habe kein Geld mehr und habe daher auch keine Unterkunft finanzieren können. So sei es zu diesem Ladendiebstahl gekommen; er habe vorgehabt, die Sachen, die er mitgenommen hätte, weiterzuverkaufen um an Geld zu kommen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt am 23.11.2020 über Ungarn in das Bundesgebiet eingereist und halte sich seither durchgehend hier auf. Zweck seiner Einreise sei die Verrichtung von Schwarzarbeit gewesen, er habe jedoch letztlich nicht gearbeitet. Im Vorfeld seiner Festnahme habe er an unterschiedlichen Adressen Unterkunft genommen. Angesprochen auf die Meldeverpflichtung, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht gewusst zu haben. Er sei mit EUR 1.820,- in das Bundesgebiet eingereist; aktuell habe er kein Geld mehr für eine Rückkehr nach Serbien, sein Onkel hätte ihm das Geld heute schicken sollen. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Titel, der ihn zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen würde und habe sich diesbezüglich in Österreich an keine Behörden gewandt. Ihm sei bewusst, dass er sich lediglich maximal 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet hätte aufhalten dürfen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, ledig und kinderlos zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe keine Barmittel. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine privaten oder familiären Anknüpfungspunkte, seine Familie lebe in Serbien.

Dem Beschwerdeführer wurde zu Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie eines Einreiseverbotes eingeleitet und zum Zweck der Verfahrenssicherung die Schubhaft über ihn verhängt werden würde.

Mit Mandatsbescheid vom 13.02.2021 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer verhängt (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im Rahmen der Entscheidungsbegründung fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen serbischen Staatsbürger handle, welcher die in den vorgelegten Identitätsdokumenten ersichtlichen Personalien führe, gesund und bislang unbescholten sei und keinerlei familiäre oder private Bindungen in Österreich aufweise. Dieser sei zum Zweck der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit in das Bundesgebiet eingereist, sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden und sei nicht im Besitz der zur Finanzierung seines Aufenthalts notwendigen finanziellen Mittel. Dieser habe keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, wo er familiäre Bindungen habe. Da seine spätestens am 23.11.2020 erfolgte Einreise nicht aus touristischen Gründen erfolgt wäre, sei sein Aufenthalt von Beginn an als illegal zu qualifizieren.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Gefährdung drohe; dieser sei ein volljähriger gesunder Mann, welcher seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften könne.

Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, der mittellose Beschwerdeführer habe sich unrechtmäßig zum Zweck der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufgehalten. Dieser sei bei einem Ladendiebstahl betreten worden und es sei zu prognostizieren, dass er im Fall eines weiteren Aufenthaltes neuerlich darauf angewiesen sein würde, seinen Lebensunterhalt auf unrechtmäßige Weise zu finanzieren.

Da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Sinne der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich wäre, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu gewähren gewesen.

Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 13.02.2021 persönlich übernommen.

Am 15.02.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr.

Am 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

3. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 02.03.2021 durch die nunmehrige Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei am 23.11.2020 in Ausübung seines Rechtes zum visumfreien Aufenthalt nach Österreich eingereist. Diesem sei in Österreich eine (legale) Arbeit in Aussicht gestellt worden, es habe sich jedoch im Nachhinein herausgestellt, dass es jene Arbeit nicht geben würde. Der Beschwerdeführer sei mit Barmitteln von EUR 2.000,- ins Bundesgebiet eingereist und habe bis zur Festnahme versucht, anderweitig eine Arbeit finden, was ihm jedoch aufgrund der durch die Covid-19-Pandemie bedingten Situation am Arbeitsmarkt nicht gelungen wäre. Die Ersparnisse des Beschwerdeführers hätten schließlich nicht mehr ausgereicht und er habe seinen Onkel um Hilfe gebeten, um sich den Bus zurück nach Serbien leisten zu können. Die Rückreise sei für den 13.02.2021 geplant gewesen. Aus der Not heraus habe der Beschwerdeführer am Tag vor seiner geplanten Rückkehr nach Serbien einen Fehler begangen und sei beim Versuch eines Ladendiebstahls erwischt worden; diesen Vorfall bereue der Beschwerdeführer sehr. Der Beschwerdeführer sei kooperativ, einsichtig und ausreisewillig. Selbst bei einer formellen Erfüllung des Tatbestandes des § 53 FPG sei nicht zwingend ein Einreiseverbot zu erlassen. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht vollständig erhoben worden; so habe die Behörde die legale Einreise mit ausreichend Barmitteln und im Glauben einer legalen Beschäftigungsmöglichkeit, die kurze Aufenthaltsdauer, die Mitwirkung im Zuge der Einvernahme sowie die Einsichtigkeit und Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen. Der Beschwerdeführer habe sich in einer persönlichen Notlage befunden, da ihm aufgrund der für ihn unvorhergesehenen Ereignisse die Barmittel ausgegangen seien. Ein Einreiseverbot erweise sich demnach aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht als erforderlich; jedenfalls sei dieses aber unverhältnismäßig hoch bemessen worden. Im Hinblick auf die konkrete Dauer des Einreiseverbotes sei auch keine Begründung vorgenommen worden. Überdies sei die Behörde zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen; das Verhalten des Beschwerdeführers stelle jedenfalls kein solches dar, welches die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde. Da sich der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft befinde, ginge der Verweis auf eine von ihm ausgehende Fluchtgefahr ins Leere und es sei ihm zudem nicht möglich, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen. Für den Fall einer nicht beabsichtigten antragsgemäßen Entscheidung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der aktenkundigen Vorlage eines biometrischen serbischen Reisepasses fest.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 23.11.2020 in das Gebiet der Schengen-Staaten und in der Folge ins österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durchgehend in Österreich auf. Am 12.02.2021 wurde dieser beim Versuch eines Ladendiebstahls betreten und, nachdem in der Folge die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts festgestellt worden war, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet über keine Barmittel und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Der Beschwerdeführer war in Österreich zu keinem Zeitpunkt sozialversichert. Ebensowenig war der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels für einen anderen Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet ein und beging den Ladendiebstahl, um durch Weiterverkauf der gestohlenen Produkte an Geldmittel zu gelangen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs am 12.02.2021 seine Rückkehr nach Serbien unmittelbar plante.

Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen.

Am 18.02.2021 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben.

1.3. Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos und spricht muttersprachlich Serbien. Sein Lebensmittelpunkt liegt in Serbien, wo er familiäre Bindungen hat. Der Beschwerdeführer besaß mit Ausnahme der Dauer seiner Verwaltungshaft von 12.02.2021 bis 18.02.2021 nie eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und hatte hier laut eigenen Aussagen keine fixe Unterkunft.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich oder im Gebiet der Mitgliedstaaten, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet.

1.4. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung und die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den aktenkundigen Besitz eines serbischen Reisepasses.

2.2. Die Feststellungen über Datum und Umstände der Feststellung der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts, die nicht vorgelegene behördliche Meldung und dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einem versuchten Ladendiebstahl betreten wurde, ergibt sich aus dem polizeilichen Anhalteprotokoll, dem Amtsvermerk sowie der Anzeige jeweils vom 12.02.2021. Der Beschwerdeführer hat zudem selbst eingeräumt, den versuchten Ladendiebstahl begangen zu haben, da er beabsichtigte, durch Weiterverkauf der gestohlenen Produkte an Geldmittel zu gelangen.

Die Feststellung über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2021, anlässlich derer er anführte, zum Zeitpunkt seiner Einreise zwar EUR 1.820,- an Bargeld mit sich geführt zu haben, diese Geldmittel aber in der Folge aufgebraucht zu haben und zuletzt über keinerlei Bargeld oder sonstige Vermögenswerte verfügt zu haben. Der Beschwerdeführer vermochte keine Nachweise über legale Einnahmequellen, Vermögenswerte und/oder Rechtsansprüche auf Geldleistungen nachzuweisen. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, zuletzt mittellos gewesen zu sein und sich aus diesem Grund zur Begehung eines Ladendiebstahls veranlasst gesehen zu haben, da er durch den Weiterverkauf der gestohlenen Güter an Geldmittel gelangen wollte. Auch in der Beschwerde wurde der festgestellten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer ursprünglich mit dem erwähnten Geldbetrag eingereist war, vermag dabei zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Dass der Beschwerdeführer zum Zweck der Verrichtung der Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist war, ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Angaben anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.02.2021. Der Beschwerdeführer hat während der gesamten Einvernahme kein Vorbringen dazu erstattet, dass er eine legale Beschäftigung im Bundesgebiet beabsichtigte, sodass dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer zwecks Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit nach Österreich eingereist wäre, nicht gefolgt werden kann. Der Beschwerdeführer hat auch in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass er allenfalls konkrete Schritte zur Ermöglichung eines legalen Aufenthalts und eines Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt unternommen hätte. Seine Angabe, dass er nach Österreich gekommen wäre, da er Leuten Geld gezahlt hätte, damit diese ihm eine Arbeit am Bau beschaffen, lässt jedenfalls nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer erlaubten Erwerbstätigkeit intendiert hatte. Dieser ist nie in Kontakt mit österreichischen Behörden getreten und hat auch sonst keine näheren Ausführungen zur im Bundesgebiet geplanten Erwerbstätigkeit getroffen.

Soweit die Beschwerde zudem Ausführungen dazu trifft, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet in eine Notlage geraten wäre, da er die ihm zugesagte Arbeit nicht erhalten hätte und aufgrund der Covid-19-Pandemie keine sonstige Beschäftigung am österreichischen Arbeitsmarkt finden konnte, ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Titel für einen längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet respektive einen solchen, der ihn zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte, besessen oder beantragt hat. Dem Beschwerdeführer wäre es in der von ihm geschilderten Situation unter Berücksichtigung der seinen Angaben zufolge bei Einreise mitgeführten Barmittel jedenfalls möglich gewesen, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden und nach Serbien zurückzukehren, anstatt solange im Bundesgebiet zu verbleiben, bis sämtliche Barmittel aufgebraucht wären und in der Folge den erwähnten Diebstahl zu begehen. Dass dieser unvorhergesehen in eine Notlage geraten wäre, ist demnach nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er im Vorfeld seines polizeilichen Aufgriffs bereits konkrete Schritte zur Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts unternommen hätte. Dieser brachte infolge seines behördlichen Aufgriffs unbelegt vor, in den kommenden Tagen eine Rückkehr nach Serbien geplant zu haben, für welche sein Onkel ihm Geldmittel zukommen lassen würde. Der Beschwerdeführer legte jedoch keinerlei Belege für eine tatsächlich beabsichtigte Rückkehr nach Serbien (Buchungsbestätigungen o.Ä.) vor, sodass in Zusammenschau mit seiner Aussage, zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit nach Österreich eingereist zu sein, davon auszugehen war, dass dieser einen längerfristigen Verbleib intendiert hatte und die geplante Rückkehr nach Serbien lediglich als Schutzbehauptung infolge seiner Festnahme vorbrachte.

Aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten mangelnden Bereitschaft, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen, der beabsichtigten Ausübung unerlaubter Erwerbstätigkeiten, des versuchten Diebstahls sowie des Besitzes unzureichender finanzieller Mittel zur längerfristigen Bestreitung seines Lebensunterhalts und seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren respektive neuerlichen Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

2.3. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Raum Europa beruhen auf seinen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit der Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, enge Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet oder in sonstigen Mitgliedstaaten aufzuweisen oder Integrationsbemühungen gesetzt zu haben, sondern er erklärte, ausschließlich zum Zweck der Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist zu sein und seinen Lebensmittelpunkt in Serbien zu haben, wo er familiäre Bindungen habe.

2.4. Die Feststellung, dass fallgegenständlich lediglich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie das ausgesprochene Einreiseverbot in Beschwerde gezogen wurden und die übrigen Spruchteile unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes vom 02.03.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von drei Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot, die in Spruchpunkt V. ausgesprochene Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sowie die in Spruchpunkt VI. ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

[…]

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

[…]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[…]“

3.3.2. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer, welcher zuletzt bei einem versuchten Diebstahl betreten worden sei, die nötigen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes nicht nachzuweisen vermochte und seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung illegaler Erwerbstätigkeiten zu finanzieren beabsichtigte, sodass aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers dieser als eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei.

Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesem zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).

Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309 mwN).

Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FrPolG 2005 etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12; 12.07.2019, Ra 2018/14/0282).

3.2.3. Die Behörde hat zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, da er zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit in den Schengen-Raum einreiste und damit die Bedingungen eines zulässigen visumfreien Aufenthalts überschritten hat. Es kann daher dem Bundesamt nicht entgegengetreten werden, wenn es den Aufenthalt des Beschwerdeführers anlässlich des von ihm angeführten Einreise- und Aufenthaltszwecks als von vorneherein als unrechtmäßig erachtete. Der Beschwerdeführer hielt sich unangemeldet und demnach für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet auf. Im Übrigen erwies sich dessen Aufenthalt auch aufgrund der nicht vorhandenen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts als unrechtmäßig. Demnach ist auch die gegen den Beschwerdeführer infolge seines unrechtmäßigen Aufenthalts erlassene Rückkehrentscheidung nicht in Beschwerde gezogen worden.

3.2.4. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht im Besitz von finanziellen Mitteln. Dieser verfügt über kein Einkommen aus legalen Quellen, keine Ersparnisse und keine sonstigen Vermögenswerte. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt, sodass es ihm nicht gelungen ist, genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat nachzuweisen. Er hat weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben.

Soweit der Beschwerdeführer auf eine mögliche finanzielle Unterstützung durch einen Onkel in Serbien verwies, ist festzuhalten, dass die Zurverfügungstellung der notwendigen Unterhaltsmittel im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auch durch Dritte erfolgen kann, der Fremde allerdings einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen haben muss (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Einen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen seitens seines Onkels hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, sodass der unbelegte Verweis auf eine mögliche Unterstützung durch Dritte zu keinem anderen Ergebnis führt.

Zudem ist festzuhalten, dass sich die aus der Mittellosigkeit resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen im Fall des Beschwerdeführers bereits realisiert hat, zumal dieser selbst einräumte, zwecks Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist zu sein; wenn auch der Beschwerdeführer in der Folge eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen hat, so ist festzuhalten, dass dieser keine anderweitige Möglichkeit zum legalen Erwerb finanzieller Mittel im Bundesgebiet hatte und mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, unrechtmäßig und unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig war. Die Behörde ging daher zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar. Zudem hat sich die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefährdung auch insofern bereits verwirklicht, als dieser im Bundesgebiet einen (versuchten) Diebstahl begangen hat, diesen ausdrücklich mit seiner finanziellen Notlage begründete und erklärte, den Weiterverkauf der gestohlenen Produkte geplant zu haben, um an Geldmittel zu gelangen. Auch insofern zeigte sich demnach deutlich, dass der Beschwerdeführer bereit ist, auf illegale Weise an Unterhaltsmittel zu gelangen. Wenn auch in Bezug auf das dargestellte strafbare Verhalten keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers vorliegt, so steht angesichts seines ausdrücklichen Eingeständnisses ein entsprechendes Fehlverhalten fest, welches im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose zu seinen Lasten zu werten zu ist.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid dargelegt, aufgrund welchen individuellen Verhaltens des Beschwerdeführers – nämlich des fehlenden Nachweises der erforderlichen Unterhaltsmittel, der beabsichtigten Verrichtung von Schwarzarbeit und der Begehung eines Ladendiebstahls zwecks Erlangung finanzieller Mittel – von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen ist und es wurde auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, weshalb vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltes des Beschwerdeführers die Gefahr der neuerlichen Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen nicht begründet sein sollte.

3.2.5. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074), sowie der Hintanhaltung der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln (vgl. VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0282; 19.12.2018, Ra 2018/20/0309; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349) im vorliegenden Fall festgestellt werden.

3.2.6. Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, familiäre oder private Bindungen im Gebiet Österreichs oder der weiteren Schengen-Staaten zu haben, sodass mit der Verhängung des befristeten Einreiseverbotes kein unverhältnismäßiger Eingriff in ein im Gebiet der Mitgliedstaaten bestehendes Familien- oder Privatleben einhergeht. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte demnach eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Letztlich ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417).

3.3.7. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit sowie an Delikten gegen fremdes Eigentum, an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Da dem Beschwerdeführer (neben der Missachtung melderechtlicher Vorschriften und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel) anzulasten ist, zum Zweck der Verrichtung von Schwarzarbeit ins Bundesgebiet eingereist zu sein und zur Aufbesserung seiner finanziellen Lage einen Diebstahl begangen zu haben, sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots erfüllt, wobei sich die ausgesprochene Dauer von drei Jahren im Hinblick auf die konkret aus dem Fehlverhalten des Beschwerdeführers abzuleitende Gefährdung der öffentlichen Ordnung als angemessen erweist.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war demnach als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtfestlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).

Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf die vom mittellosen Beschwerdeführer eingeräumte beabsichtigte Ausübung von Schwarzarbeit und die Betretung bei einem Ladendiebstahl zutreffend aufgezeigt. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ungeachtet des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Schubhaft befunden hat, als erforderlich.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.

Demgemäß blieben die Rückkehrentscheidung und der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien unangefochten.

Durch den nicht näher begründeten Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des EuGHs vom 11.06.2015 in der Rechtssache C-554/13 wird kein Hinderungsgrund gegen die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufgezeigt.

Das ebenfalls zitierte Urteil des EuGHs vom 19.06.2018 in der Rechtssache C-181/16 ist schon deshalb nicht für den vorliegenden Sachverhalt relevant, weil der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationales Schutz gestellt hat.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden.

Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.

4. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.

Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Der zur Begründung der des Einreiseverbotes auf Basis des illegalen und unangemeldeten Aufenthalts, der beabsichtigten Verrichtung von Schwarzarbeit, des versuchten Diebstahls sowie der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose wurde inhaltlich nicht entgegengetreten und es wurden keine Bindungen des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten genannt. Auch bei Zugrundelegung aller vom Beschwerdeführer genannten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet, könnte angesichts des dargestellten Fehlverhaltens auch bei zusätzlicher Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis gelangt werden. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreise Einreiseverbot Frist Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose illegale Beschäftigung illegaler Aufenthalt Ladendiebstahl Meldeverstoß Mittellosigkeit Schwarzarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2240356.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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