TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/28 W166 2236701-1

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Veröffentlicht am 28.03.2021
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Entscheidungsdatum

28.03.2021

Norm

BBG §41 Abs2
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W166 2236701-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.10.2020, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Der Antrag vom 18.05.2020 wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen“

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.

Mit Bescheid vom 30.01.2020 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses des dazu eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.02.2020 fristgerecht Beschwerde.

Noch bevor hiezu eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht erging, stellte die Beschwerdeführerin am 18.05.2020 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde erneut auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 wurde die Beschwerde betreffend die Abweisung des ersten Antrages auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Zur Überprüfung des zweiten Antrages vom 18.05.2020 wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.09.2020 erstatteten – Gutachten vom 21.09.2020 wurde u.a. auch eine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten abgegeben. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass die nunmehr vorgebrachten neuen gesundheitlichen Beschwerden (Zustand nach Nasenbluten, Gastroenteritis, Gallensteine) keine einschätzungsrelevanten Leiden darstellen würden. Darüber hinaus seien keine maßgeblichen Änderungen dokumentiert.

Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden und ihr wurde zugleich die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens zu äußern. Diesbezüglich äußerte sich die Beschwerdeführerin in einem am 05.10.2020 eingelangten Schreiben.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.10.2020 wies die belangte Behörde den neuerlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab und begründete die Entscheidung mit dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich mit der erneuten Ablehnung ihres Antrags nicht einverstanden zeigte und legte diverse ärztliche Honorarnoten vor.

Die Beschwerde sowie der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 09.11.2020 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2019 den ersten und am 18.05.2020 den zweiten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde jeweils auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.

Zum Zeitpunkt der zweiten Antragstellung am 18.05.2020 war das Verfahren in Hinblick auf den ersten Antrag noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, sondern noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Dieses entschied mit Erkenntnis vom 27.05.2020 über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.08.2019 und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen.

Seither sind keine offenkundigen Änderungen des Gesundheitszustandes in Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung hervorgekommen.

Die belangte Behörde wies auch den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.10.2020 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass und zu den gegenständlichen Antragstellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass keine offenkundigen Änderungen des Gesundheitszustandes hervorgekommen sind, ergibt sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 21.09.2020 - basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin - in welchem der allgemeinmedizinische Sachverständige ausgeführt hat, dass der Zustand nach Nasenbluten und Gastroenteritis nicht das Ausmaß eines einschätzungsrelevanten Leidens erreicht, und auch Gallensteine bei sehr gutem Ernährungszustand kein relevantes Leiden darstellen. Der medizinische Gutachter konnte auch keine sonstigen maßgeblichen Änderungen feststellen bzw. sind keine dokumentiert. Die dem Gutachten vom 21.09.2020 zu Grunde gelegten Funktionseinschränkungen decken sich mit den Funktionseinschränkungen in den Vorgutachten vom 10.05.2019 und vom 14.01.2020.

Auch die mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Honorarnoten aus September und Oktober 2020 ändern nichts an diesem Umstand bzw. legen diese keine offenkundigen Änderungen des Gesundheitszustandes dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41. (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Tatsächlich wurde über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung zuletzt mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2020 rechtskräftig negativ entschieden. Noch davor, nämlich am 18.05.2020, stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden, zweiten Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).

Dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde ein weiteres medizinisches Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin zugrunde gelegt, wonach die nunmehr vorgebrachten neuen gesundheitlichen Beschwerden keine einschätzungsrelevanten Leiden darstellen würden. Darüber hinaus seien keine maßgeblichen Änderungen dokumentiert. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten kann keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin erkannt werden.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass und damit weitergehend für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) vorliegen, zu entkräften.

Nichtsdestotrotz irrt die belangte Behörde, wenn sie davon ausgeht, dass auf Basis der Ermittlungsergebnisse ein neuerlicher abweisender Bescheid im vorliegenden Fall zu erfolgen hatte. Innerhalb der in § 41 Abs. 2 BBG normierten Jahresfrist eingebrachte Anträge, mit denen keine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung einhergeht, sind zurückzuweisen. Dies muss umso mehr für Anträge gelten, die sogar noch vor Abschluss eines rechtkräftigen Verfahrens gestellt wurden. Dass keine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin vorliegt, wurde bereits dargelegt.

Da die Abweisung des Antrages auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in Hinblick auf § 41 Abs. 2 BBG somit in rechtswidriger Weise erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragstellung Frist Gesundheitszustand offenkundige Änderung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W166.2236701.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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