TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/31 W135 2236402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2021
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Entscheidungsdatum

31.03.2021

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W135 2236402-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.07.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vorname der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dieser wurde ihm aufgrund eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie vom 08.03.2020, in welchem der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt wurde, ausgestellt.

Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 16.06.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher nach einem entsprechenden Hinweis auf dem Antragsformular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „Schlaganfall mit Gehbehinderung“ an.

Hinsichtlich des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung führte der zuvor befasste Arztes für Allgemeinmedizin und Chirurgie mit Stellungnahme vom 16.07.2020 folgendes aus:

„Anlässlich des Parteiengehörs erklärt sich Obengenannter mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel) nicht einverstanden, es werden keine neuen Befunde vorgelegt.

Wie bereits im Status vom 02.03.2020 beschrieben, ist die Beweglichkeit in den Hüft - und Kniegelenken ausreichend, um in ein öffentliches Verkehrsmittel ein - oder auszusteigen. Für kurze Gehwege ist nach klinischer Untersuchung die Gehstrecke ausreichend, darüber hinaus könnte die Gehleistung im Bedarfsfall durch Hilfsmittelgebrauch verbessert werden.

Nach nochmaliger Durchsicht bleiben sowohl die Einzelleiden als auch der Gesamtgrad der Behinderung unverändert. Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht zumutbar.“

Mit angefochtenem Bescheid vom 17.07.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten sowie die Stellungnahme übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.08.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er beim Ein- und Aussteigen vom PKW das linke Bein mit Hilfe beider Hände und bei vollständig geöffneter Autotür heben müsse. Somit sei ihm das Parken auf einem normalen Parkplatz nicht möglich, da ein solcher nicht ausreichend Platz für das vollständige Öffnen der Autotür biete. Er sei beim Ein- und Aussteigen eines öffentlichen Verkehrsmittels auf fremde Hilfe angewiesen. Er habe auch bei der Untersuchung deutlich kundgetan, dass er lediglich eine kürzere Wegstrecke von 30 m ohne fremde Hilfe schaffe. Die Untersuchung des Sachverständigen habe er als sehr oberflächlich empfunden, er habe sich vorwiegend auf die Anamnese, derzeitigen Beschwerden, Ernährungszustand, Allgemeinzustand und klinischen Status konzentriert und sei nicht auf die vorhandenen Beschwerden eingegangen. Wesentliches, was gesetzlich für die Eintragung in den Behindertenpass notwendig gewesen wäre, sei außer Acht gelassen worden.

Der Beschwerdeführer legte weiters u.a. einen orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020 vor, aus welchem hervorgeht, dass aus orthopädischer Sicht dem Beschwerdeführer das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund von Sturzneigung und Verletzungsgefahr nicht mehr möglich sei.

Die belangte Behörde holte im Vorverfahren ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 01.10.2020, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2020 in Begleitung seiner Ehefrau, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt:

„Anamnese:

allgemeinmedizinisches/chirugisches Sachverständigengutachten, BASB, BBG 02 03 2020: Zustand nach Schlaganfall 08/2019 GdB 50%

Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Schmerzen in der Wirbelsäule bei Zustand nach Bandscheiben - OP, Zustand nach Knie - OP links GdB 30%

Gesamt GdB 50%

keine Zusatzeintragung

Stellungnahme BBG 16 07 2020:

Die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist aus gutachterlicher Sicht zumutbar.

aktuell: Beschwerde- Schreiben vom 20 08 2020

Beschwerdevorentscheidung

vorbekannt:

St.p. Leistenbruch - OP bds.

St.p. Nabelbruch - OP

St.p. Bandscheiben - OP L4/5 (2003)

St.p. Mediateilinfarkt rechts 08/2019. Er sei gefallen- die linke Seite sei schwächer gewesen (Lt. Vorgutachten: Konsiliarbefund Neurologie - Abteilung, LK XXXX vom 26.08.2019: Geringe Diadochokinese links mehr als rechts, sonst kein klar fassbares fokal neurologisches Defizit.)

St.p. Carotis - Eversionsthrombendarteriektomie rechts am 23.08.2019, LK XXXX

Anschließend ambulante Physiotherapie

Seit dem Schlaganfall habe er an der Fußsohle links Beschwerden wenn er gehe und Schmerzen. Seit ein paar Wochen sei es verstärkt und er sei jetzt in orthopädischer Behandlung deswegen.

Derzeitige Beschwerden:

Er hinke beim Gehen. Nach 20- 30 Meter beginne die Fußsohle links von den Zehenballen bis zur Ferse zu stechen. Es werde beim Stehenbleiben besser, dann könne er wieder weiter gehen. Wenn er aus dem Auto aussteige müsse er das linke Bein am Oberschenkel mit beiden Händen anheben, weil das Bein so schwer sei.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Ezerosu 10/40 1x1, Androfin 5mg 1x1,Finasterid 5 mg, Nomexor 5/25 mg 1x1, Oleovit Tropfen, Amlodilan 5 mg,Sortis, Thrombo Ass 100 mg

keine nervenfachärztliche Behandlung

Keine Gehilfe

Sozialanamnese:

Polzeibeamter, seit 17 Jahren in Pension

verheiratet, 1 erw. Tochter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Es liegen keine nervenfachärztlichen Befunde vor.

Orthopädischer Befund Dr. XXXX 17 08 2020:

Gangstörung mit deutlichem Sensomotorikdefizit und Zehenspitzengang links nicht möglich und sensomotorisches Defizit.......mit deutlichem Hinken links

Dg.:

Peroneusläsion rechts

Lumboischialgie bds.

Coxarthrose links

Omarthrose links

ISG Blockierung rechts

Gangstörung

.....Aus orthopädischer Sieht ist das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Patienten nicht mehr möglich -Sturzneigung...

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

XXXX jähriger in gutem AZ

Ernährungszustand:

gut

Größe: 183,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Neurologisch:

Hirnnerven:

Geruch: anamnestisch unauffällig

Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung

Visus: Lesebrille

Pupillen mittelweit, rund isocor

Optomotorik frei,

keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner

Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit

Sensibilität: unauffällig

Hörvermögen anamnestisch unauffällig,

Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich

Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch

Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig

OE:

Rechtshänder

Kraft: seitengleich unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt

Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten

Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar

Pinzettengriff: bds. Möglich

Feinmotorik: ungestört

MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen: negativ

minimalste Dysdiadochokinese links

AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, angedeutete Pronationstendenz links

FNV: zielsicher bds.

Sensibilität: seitengleich unauffällig

UE:

Kraft: links: proximal KG 4, distal KG 4+, rechts unauffällig

Trophik: unauffällig

Tonus: unauffällig

Motilität: nicht eingeschränkt

PSR: links akzentuiert mittellebhaft

ASR: links akzentuiert mittellebhaft

Pyramidenbahnzeichen : Spreiztendenz links

Laseque: negativ

Beinvorhalteversuch: minimales Korrigieren links , etwas erschwertes Anheben, wird gehalten, kein Absinken

Knie- Hacke- Versuch : rechts unauffällig, links wird erschwert durchgeführt, das Knie rechts nicht ganz erreicht

Sensibilität: ab Knöchelbereich distal den gesamten Fuß links betreffend reduziert angegeben und auch Angabe einer Parästhesien in diesem Areal

Stand und Gang: leicht hinkendes Gangbild, Fuß links wird auf der Fese aufgesetzt,

Lagewechsel: unauffällig aus liegender/sitzender Position, keine Unterstützung der Arme

Romberg: unauffällig

Unterberger Tretversuch: etwas breitbasig, langsam, kein Abweichen, keine Falltendenz

Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, aber links ggü. rechts reduziert

Gesamtmobilität – Gangbild:

kommt frei gehend zur Untersuchung, wird von Gattin begleitet

Führerschein: ja, kommt mit eigenem PKW

Status Psychicus:

Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

1

Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08/2019

2

Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates, Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation LWS 2003, Zustand nach Knie - OP links in der Jugend

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine Änderung zum Vorgutachten 3/2020

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung -

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Aus nervenfachärztlicher Sicht besteht eine krankheitsbedingte merkliche Gangstörung mit Schmerzen und leichter Schwäche des linkes Bein mit auch gering reduzierter Vorfußheberschwäche, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung. Eine orthopädischerseits vorbeschriebene Peroneusläsion rechts bildet sich bei der heutigen Untersuchung nicht ab und es werden vom AW auch keine diesbezüglichen Beschwerden angegeben. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Die Arme, die ohne funktionell relevantes Defizit sind wirken kompensieren bei der Überwindung üblicher Niveauunterschiede. Die Verwendung einer Gehhilfe (z. B. Gehstock) kann zweckmäßig sein, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann. Dieses Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Maße. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

nein.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.07.2020 ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Begründend verwies die belangte Behörde auf die wegen der Beschwerde durchgeführte ärztliche Begutachtung, welche ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 übermittelt.

Mit Schreiben vom 20.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte ergänzend aus, ihm eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, da sein Vorfuß immer nach vor kippe und daher Sturzgefahr bestehe. Weiters müsse er den linken Fuß immer mit beiden Händen hochheben, um einsteigen zu können. Zu den Untersuchungen halte er fest, dass es sich bei den Ärzten um Vertragsärzte der belangten Behörde handle und er das Gefühl gehabt habe, dass die Untersuchungen nicht objektiv durchgeführt worden seien. Er habe mehrmals erwähnt, dass seine Frau seine einzige Hilfe beim Gehen bedeute, nur mit ihr habe er ein richtiges Sicherheitsgefühl. In keinem Gutachten sei das Gutachten des Orthopäden Dr. XXXX zur Kenntnis genommen worden.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgewiesen ist.

Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende dauerhafte Funktionseinschränkungen vor:

1.       Zustand nach Schlaganfall rechtshirnig 08/2019

2.       Schmerzsyndrom und Abnützungen des Bewegungsapparates.

Beim Beschwerdeführer liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Der Beschwerdeführer weist eine merkliche Gangstörung mit Schmerzen und und leichter Schwäche des linken Beins mit gering reduzierter Vorfußhebeschwäche, jedoch keine erhebliche Gangeinschränkung auf. Auch das Gangbild und das freie Stehen des Beschwerdeführers sind insgesamt sicher.

Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen zumutbar und möglich – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Haltegriffe- und Stangen können verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten.

Es liegen auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 43 des Verwaltungsaktes).

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2020, welches in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurde, sowie dem Vorgutachten vom 08.03.2020 und der Stellungnahme vom 16.07.2020.

Im Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 geht die beigezogene Ärztin für Neurologie und Psychiatrie nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung der Sachverständigen sind sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde zum klinischen Status betreffend die oberen Extremitäten, die Wirbelsäule und die unteren Extremitäten nachvollziehbar.

Die Sachverständige konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Das Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer das linke Bein mit beiden Händen heben müsse, wurde von ihm im Wesentlichen auch im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung so vorgebracht (vgl. Punkt „Derzeitige Beschwerden“ des Gutachtens: Wenn er aus dem Auto aussteige müsse er das linke Bein am Oberschenkel mit beiden Händen anheben, weil das Bein so schwer sei) und ist in die sachverständige Beurteilung miteingeflossen. Ebenso wurde bei der Beurteilung die Angabe des Beschwerdeführers im Rahmen der Anamnese, die Gehstrecke sei eingeschränkt, berücksichtigt. Die Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar und möglich sei, wobei auf die Möglichkeit der Verwendung einer Gehhilfe hingewiesen wurde, um die Stand- und Gangsicherheit zu optimieren. Durch dieses Hilfsmittel wird die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in einem erheblichen Maße erschwert.

In den mit der Beschwerde vorgelegten, vom Beschwerdeführer als Gutachten bezeichneten, Orthopädischen Befundbericht vom 17.08.2020 wurde von der Sachverständigen eingesehen (vgl. Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ im oben wiedergegebenen Gutachten) und – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im Rahmen der gutachterlichen Einschätzung auch berücksichtigt. So hält die Sachverständige fest, dass sich die im Befund beschriebene Peroneuslähmung rechts bei der Untersuchung nicht abgebildet habe und vom Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Beschwerden angegeben worden seien. Schließlich wird auch im Orthopädischen Befund in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten die Verwendung einer Gehhilfe (nur) empfohlen.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe die Untersuchung als oberflächlich empfunden, da der Sachverständige nicht auf seine vorhandenen Beschwerden eingegangen sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst anführt, der Sachverständige habe sich unter anderem vorwiegend auf die derzeitigen Beschwerden konzentriert. Inwiefern sich die im Gutachten festgehaltenen derzeitigen Beschwerden von den vom Beschwerdeführer angeführten vorhandenen Beschwerden unterscheiden, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt. Zwar war Gegenstand des Vorgutachtens vom 08.03.2020 der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nicht der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 16.07.2020 ergibt sich jedoch, dass nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar sei. Zu diesem Ergebnis kommt übereinstimmend auch die weiters befasste Sachverständige im Gutachten vom 01.10.2020. Dafür, dass die Befundaufnahme unzureichend gewesen oder das Gutachten unvollständig sei, gibt es aus Sicht des erkennenden Senates keine Hinweise.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Untersuchung nicht als objektiv empfunden, da er mehrmals angegeben habe, dass seine Ehefrau die einzige Hilfe beim Gehen bedeute und dies nicht zur Kenntnis genommen wurde, ist festzuhalten, dass sich aus dem Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 ergibt, dass der Beschwerdeführer frei gehend zur Untersuchung gekommen sei. Der Status der oberen und unteren Extremitäten wird im Untersuchungsbefund vollständig beurteilt und ergibt sich daraus nicht die Notwendigkeit der Unterstützung einer weiteren Person beim Gehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens vom 01.10.2020. Dieses wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

„§ 1 ...

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 
1. ...         
2. …
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und         
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder         
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder         
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder         
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder         
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.

Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2236402.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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