TE Bvwg Beschluss 2021/4/1 W135 2239332-1

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Veröffentlicht am 01.04.2021
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Entscheidungsdatum

01.04.2021

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W135 2239332-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.01.2021, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), vom 07.01.2021 wurde nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei und der Antrag vom 02.01.2020 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung daher abgewiesen werde.

Am 03.02.2021 übermittelte die Beschwerdeführerin ein E-Mail an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich sende Ihnen noch zwei Befunde zu meinem Gesundheitszustand. Vorweg ich werde mich KEINER UNTERSUCHUNG MEHR UNTERZIEHEN.

Es wäre interessant wie sich die Herrn Begutachter fühlen würden wenn diese so wie ich schon mehr als ein Jahr Tag und Nacht Schmerzen hätten.

Ich glaube man sollte nicht nur nach Vorschriften gehen sondern auch von dem Beantragenden ernst genommen werden und deren Angaben zu berücksichtigen

Mit freundlichen Grüßen

XXXX “

Auf entsprechende Nachfrage der belangten Behörde teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag mit, dass es sich beim ersten E-Mail vom 03.02.2021 um eine Beschwerde handle. Die Beschwerdeführerin betonte nochmals zu keiner Untersuchung mehr gehen wollen.

Die belangte Behörde legte das E-Mail vom 03.02.2021 als Beschwerde und den Akt betreffend das vorliegende Verfahren am 05.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.02.2021, W135 2239332-1/2Z, der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 12.02.2021, wurde die Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Mängel der am 03.02.2021 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe aufgefordert, da diese den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Insbesondere fehlten die Beschwerdegründe, ein Begehren und die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides. Die Beschwerdeführerin wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung diese Mängel zu verbessern, und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin kam dem Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)   Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde zu enthalten:

1.       die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.       die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.       die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.       das Begehren und

5.       die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Eingabe der Beschwerdeführerin enthielt insbesondere keine Beschwerdegründe und keine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Bescheid abgesprochen werden soll. Die erstattete, bei der belangten Behörde am 03.02.2021 eingelangte, Eingabe kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der Beschwerdeführerin wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, W135 2239332-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und die ihrer Eingabe anhaftenden Mängel somit nicht fristgerecht verbessert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2239332.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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