TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/24 95/19/1089

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Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z3;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. I, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995, Zl. 302.769/2-III/11/95, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. August 1995 wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei auf das Einkommen seiner in Österreich lebenden Ehegattin angewiesen. Diese habe auch für die beiden gemeinsamen Kinder zu sorgen. Dem Mindestbedarf für die vierköpfige Familie von S 12.362,30 (einschließlich der von der erstinstanzlichen Behörde mit S 2.460,30 festgestellten monatlichen Mietkosten) stehe ein Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Höhe von S 11.500,-- netto monatlich gegenüber. Der Unterhalt des Beschwerdeführers sei daher durch das Einkommen seiner Gattin nicht gesichert.

Der Beschwerdeführer wäre in Österreich auf die Unterstützung durch Sozialhilfeträger angewiesen. Aus diesem Grunde sei ein durch die Versagung der Bewilligung erfolgter Eingriff in die durch die Anwesenheit seiner Familie im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 5 Abs. 1 AufG lautet:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

Insoweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, ihm sei kein Parteiengehör gewährt worden, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß bereits die erstinstanzliche Behörde den Abweisungsgrund des nicht gesicherten Unterhaltes gebrauchte. Ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz wird durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/07/0112). Im übrigen unterläßt es der Beschwerdeführer auch anzugeben, welches konkrete Vorbringen er bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensmangels erstattet hätte.

Die belangte Behörde hat den Bedarf der Familie des Beschwerdeführers in unbedenklicher Weise unter Zuhilfenahme der in der Wiener Sozialhilfeverordnung, BGBl. Nr. 68/1994, festgelegten Richtsätze als Orientierungswerte mit S 12.362,30 ermittelt (S 4.652,-- für die Hauptunterstützte plus S 2.388,-- für den Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe plus zweimal S 1.431,-- für die beiden Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe plus S 2.460,30 Mietaufwand).

Dieser Berechnung des Unterhaltsbedarfes tritt der Beschwerdeführer ebensowenig entgegen wie der Feststellung der belangten Behörde, daß ihm ein Monatseinkommen der Gattin des Beschwerdeführers von lediglich S 11.500,-- netto gegenüberstehe.

Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, daß er in Österreich als Maschinenschlosser, Wasserleitungsinstallateur und als Kraftfahrer tätig sein könnte.

Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren nicht auf den Aufenthaltszweck der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berufen. Er hat nämlich im diesbezüglichen Antragsformular unter der Rubrik 4.a weder durch Ankreuzen angegeben, unselbständig tätig zu sein zu wollen, noch die Rubrik "Bezeichnung des beabsichtigten Berufes" ausgefüllt. Allein aus der Angabe "Schlosser" in der Antragsrubrik "erlernter Beruf" kann nicht der Schluß abgeleitet werden, der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, zumal er im Antragsformular ausdrücklich den Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung mit seiner Ehegattin und seinen Kindern anführte und sich auf in Österreich verfügbare eigene Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes ausschließlich auf das Einkommen seiner Ehegattin berief. Eine dem hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, Zl. 95/19/0206, vergleichbare Konstellation liegt daher nicht vor.

Schließlich verweist der Beschwerdeführer auf seine durch die Anwesenheit seiner Gattin und seiner beiden Kinder im Bundesgebiet begründeten familiären Interessen. Insoweit die Abweisung des Antrages auf Erteilung der gegenständlichen Bewilligung zum Zwecke des Familiennachzuges überhaupt in das durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützte Recht des Beschwerdeführers eingriffe (vgl. hiezu U d EGMR 19. Februar 1996, Nr. 53/1995/559/645 im Fall Gül gegen die Schweiz, abgedruckt in ÖJZ 1996, 593 f), wäre dieser Eingriff gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Die Anwesenheit Fremder, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, im Bundesgebiet führte nämlich entweder zu einer Belastung der Sozialhilfeträger und damit zu einer Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Wohles des Landes oder aber zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den dann naheliegenden Versuch solcher Personen, sich ihren Lebensunterhalt durch eine ausländerbeschäftigungsrechtlich nicht gestattete Erwerbstätigkeit zu verschaffen. Die dadurch tangierten öffentlichen Interessen sind jedenfalls derart gewichtig, daß sie einen Eingriff in ein ALLENFALLS bestehendes Recht des Beschwerdeführers auf FamilienNACHZUG notwendig machen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert werden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191089.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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