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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §61aLeitsatz
Nachträglicher Kostenzuspruch nach aufhebendem Erkenntnis des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Antragsteller, zu Handen seiner Rechtsvertreter, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1995, V52/94-11, über einen auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten, mit 15. Feber 1994 datierten Antrag des Einschreiters den §28 dritter Satz der NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20- 0, als gesetzwidrig aufgehoben. Das Erkenntnis enthält keinen Kostenzuspruch, obgleich ein entsprechender Antrag (durch Verzeichnung der begehrten Kosten) gestellt worden war.
Der Zuspruch von Kosten war daher nachzuholen. Dem Einschreiter sind gemäß §61a VerfGG die verzeichneten Kosten in der Höhe von 15.000 S zuzusprechen. In diesem Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500 S enthalten.
Schlagworte
VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V52.1994Dokumentnummer
JFT_10049384_94V00052_2_00