TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/7 W164 2213871-1

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Veröffentlicht am 07.04.2021
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Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

AlVG §12
AlVG §24
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W164 2213871-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, AMS 312 Hollabrunn, VSNR XXXX , vom 09.10.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2018, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2018, betreffend Einstellung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 01.10.2018 bis 18.10.2018 nach Durchführung einer im Umlaufweg gem. §11 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz , BGBl I Nr. 16/2020 in der Fassung BGBl Nr. I 156/20, abgehaltenen nicht öffentlichen Beratung zu Recht erkannt:

A)       
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)       
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der nunmehrige Beschwerdeführer (im folgenden BF) bezog unmittelbar vor dem strittigen Zeitraum Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld. Das Arbeitsmarktservice (im folgenden AMS, = belangte Behörde) hat den nunmehrigen BF am 27.09.2018 niederschriftlich befragt. Der BF hat dabei angegeben, dass er ab 01.10.2018 an der Hauptuniversität XXXX als ordentlicher Hörer das Studium der Rechtswissenschaften absolviere. Das Ausmaß dieser Ausbildung betrage 4-5 Stunden pro Tag, von Montag bis Freitag.

Das AMS erließ daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 09.10.2018 und sprach bezogen auf den nunmehrigen BF aus, dass gemäß § 24 Abs 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld ab 01.10.2018 mangels Arbeitslosigkeit eingestellt werde. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF sei seit 01.10.2018 als ordentlich Studierender an der Universität XXXX gemeldet.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, das AMS habe die hier wesentlichen Voraussetzungen des § 12 Abs 4 AlVG nicht geprüft.

Mit 12.11.2018 gab der BF dem AMS niederschriftlich bekannt, dass er am 04.10.2018 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe.

Mit 16.11.2018 gab der BF dem AMS bekannt, dass er sich von den ursprünglich angegebenen Lehrveranstaltungen an der Universität XXXX abgemeldet habe und seit 19.10.2018 nur mehr für zwei Lehrveranstaltungen angemeldet sei, nämlich Dienstag von 12:30 bis 13:30 und Mittwoch von 11:00 bis 12:30.

Das AMS hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2018, Zl. LGS NÖ/RAG/05661/2018, in Abänderung des angefochtenen Bescheides ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld gem. § 24 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AlVG mangels Verfügbarkeit ab 01.10.2018 eingestellt werde. Zur Begründung bezog sich das AMS auf die eingangs genannte niederschriftliche Befragung des BF vom 27.09.2018 und führte aus, die vom BF genannte wöchentliche Auslastung schließe seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt mit mindestens 20 Wochenstunden aus. Es sei davon auszugehen, dass der BF nicht an einer neuen Beschäftigung sondern vorwiegend an anderen Zielen, nämlich am erfolgreichen Abschluss seines Studiums interessiert sei.

Für die Zeit ab 19.10.2018 würden die Voraussetzungen für die Anweisung des Arbeitslosengeldes noch aufgrund der -wie vom BF nun angegeben- geänderten Studienzeiten geprüft werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Der Bezug habende Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Einlangensdatum 31.01.2019 vorgelegt.

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens gab das AMS dem Bundesverwaltungsgericht mit aufgetragener Stellungnahme vom 04.12.2020 Folgendes bekannt:

Der BF habe zum 01.10.2018 die qualifizierte Anwartschaft iSd § 12 Abs 4 AlVG erfüllt.

Am 12.10.2018 habe der BF unentschuldigt einen Kontrolltermin nicht eingehalten und habe sich erst am 12.11.2018 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle wiedergemeldet.

Aus diesem Grund habe das AMS mit Bescheid vom 10.01.2019 ausgesprochen, dass der BF - das AMS hätte diesem ab 19.10.2018 dem Grunde nach wieder Arbeitslosengeld zuerkannt, - für den Zeitraum von 19.10.2018 bis 11.11.2018 deshalb gem. § 49 Abs 2 und Abs 2 AlVG kein Arbeitslosengeld erhalte, da er den vorgeschriebenen Kontrolltermin nicht eingehalten habe. Der genannte Bescheid wurde vorgelegt. Er wurde rechtskräftig.

Ab 12.11.2018 sei dem BF Arbeitslosengeld zugewiesen worden.

Da die Pensionsversicherungsanstalt dem BF mit Bescheid für die Zeit vom 05.02.2019 ab 01.11.2018 eine vorübergehende Berufsunfähigkeitspension zuerkannt habe, sei das geleistete Arbeitslosengeld mit der Pensionsversicherungsanstalt in der Folge rückverrechnet worden. Der Bezug habende Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt wurde vorgelegt.

Das AMS hielt seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde aufrecht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die unter Punkt I., Verfahrensgang gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einholung der unter Punkt I. genannten Stellungnahme des AMS. Die zur vorliegenden Beurteilung herangezogenen Dokumente sind allen Parteien bekannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Sache des Beschwerdeverfahrens:

Sache des Beschwerdeverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. (vgl. VwGH 2013/10/0155 vom 22.04.2015). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH 20. März 2012, 2012/11/0013). Welche Aussagen der Inhalt des Spruchs eines erstinstanzlichen Bescheides umfasst, ist insbesondere dann, wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit - etwa verneinende - Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich (verneinend) formuliert wurden unter Miteinbeziehung der Bescheidbegründung zu beurteilen (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998).

Tritt durch neu entstandene Tatsachen eine wesentliche Änderung der Sachlage ein, kann von der Behörde auf Antrag oder von Amtswegen eine neue Entscheidung getroffen werden.

Im vorliegenden Fall hat das AMS mit seinem Ausgangsbescheid vom 09.10.2018 ausgesprochen, dass gemäß § 24 Abs 1 iVm §§ 7 und 12 AlVG das Arbeitslosengeld ab 01.10.2018 eingestellt werde.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2018, - zu diesem Zeitpunkt war bereits bekannt, dass der BF seine Lehrveranstaltungen an der Universität XXXX ab 19.10.2018 reduziert hatte - hat das AMS ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld gem. § 24 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 und Abs 3 Z 1 AlVG ab 01.10.2018 eingestellt werde und in der Begründung ausgeführt, dass für die Zeit ab 19.10.2018 die Voraussetzungen für die Anweisung des Arbeitslosengeldes noch geprüft werden.

Das AMS hat damit zwar nicht ausdrücklich im Spruch aber unter Einbeziehung der Begründung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass eine abschließende Entscheidung nur über die zum 01.10.2018 vorliegende Sachlage (solange diese unverändert blieb) getroffen wurde.

Für die Zeit nach dem 19.10.2018 hat das AMS nach erfolgter Prüfung klargestellt, dass eine geänderte Sachlage gegeben war, die in der Zwischenzeit bereits den Gegenstand nachfolgender rechtlicher Schritte gebildet hat.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist daher der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 01.10.2018 bis 18.10.2018.

In der Sache:

Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. f AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 und 2, wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Gemäß § 12 Abs. 4 AlVG gilt abweichend von Abs. 3 lit. f während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

Gemäß § 14 Abs. 1 AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Gemäß § 14 Abs. 2 AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

Der BF hat am 01.10.2018 unbestritten die qualifizierte Anwartschaft iSd § 12 Abs 4 AlVG erfüllt. In seinem Fall war somit Arbeitslosigkeit gegeben.

§ 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz knüpft den Anspruch auf Arbeitslosengeld allerdings an mehrere Voraussetzungen, die kumuliert vorliegen müssen:

Gemäß § 7 Abs 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. Die Anwartschaft erfüllt, und
3. Die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Gemäß § 7 Abs 2 AlVG steht Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Zur Verfügbarkeit im engeren Sinn führt § 7 Abs 3 Z 1 AlVG aus, dass nur eine Person die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält, eine Beschäftigung aufnehmen kann (also verfügbar ist).

Zufolge § 7 Abs 7 AlVG gilt als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden.

Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Begründung mit der dargelegt wurde, dass der BF während der hier gegenständlichen Zeit nicht verfügbar iSd § 7 Abs 7 AlVG war, entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt VeGH Ra 2019/08/0053 vom 15.05.2019). Der BF hat, was die Frage seiner Verfügbarkeit betrifft, auch keine Beschwerdeeinwendungen gemacht.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist als Ganzes zu verstehen. Eine Trennung der Entscheidung nach Anspruchsvoraussetzungen ist nicht möglich. Bei Nichtvorliegen auch nur einer Anspruchsvoraussetzung ist der Leistungsanspruch daher nicht gegeben (vgl. Sdouz/Zechner, vormals Krapf/Keul, AlVG, Verlag Lexis Nexis, 16. Ergänzungslieferung, RZ 162 zu § 7)

Der BF erfüllte im hier zu beurteilenden Zeitraum das Kriterium der Arbeitslosigkeit. Er hat aber das Kriterium der Verfügbarkeit im engeren Sinn nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld war daher im Zeitraum 01.10.2018 bis 18.10.2018 nicht gegeben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Einstellung Studium Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W164.2213871.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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