TE Bvwg Beschluss 2021/4/13 W266 2223514-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W266 2223514-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Andreas KARWAS und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Daniel KORNFEIND, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 7.6.2019 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.9.2019, GZ: XXXX , betreffend Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 1.181,04 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) vom 23.10.2018 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 26.9.2018 bis 06.11.2018 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.4.2019, XXXX , mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Mängelbehebungsauftrag vom 20.3.2019 gesetzte Frist zur Behebung des ihrer Eingabe anhaftenden Mangels ungenutzt verstreichen lassen habe.

Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des AMS vom 7.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe des Gesamtbetrages von € 1.181,04 verpflichtet. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2018 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum von 26.9.2019 bis 6.11.2018 in der täglichen Höhe von € 28,12 vorläufig ausbezahlt worden sei. Die rechtskräftige Entscheidung über die Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion zu Recht verhängt worden sei und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keinen Leistungsanspruch gehabt habe. Dieser Umstand stelle einen Rückforderungsgrund dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass der gegenständliche Bescheid rechtswidrig erlassen worden sei, weil sich aus dem Bescheid nicht ergebe, welcher Betrag für welchen Zeitraum tatsächlich zurückgefordert werden könne, da der Zeitraum vom 26.9.2019 bis 6.11.2018 nicht stimmen könne. Der Bescheid werde daher in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, als Beschwerdegrund werde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Darüber hinaus sei der Rückforderungsgrund unberechtigt, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Verpflichtung verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei krankheitsmäßig verhindert gewesen und habe bei Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht teilnehmen können. Die gegenständliche Rückforderung bedeute für die Beschwerdeführerin auch eine ungebührliche Härte, weshalb ihr Nachsicht zu gewähren sei. Durch die Rückforderung des gesamten Betrages werde die Beschwerdeführerin der Gefahr ausgesetzt, dass sie ihre Wohnung verliere.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da zumindest im Wege einer Ratenvereinbarung die unberechtigt empfangene Leistung zurückgezahlt werden könne. Die Aufforderung treffe die Beschwerdeführerin hart und unerwartet. Derzeit sei ihr das Ansparen von derart großen Beträgen nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 3.9.2019 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 7.6.2019 betreffend Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.181,04 für den Zeitraum 26.9.2018 bis 6.11.2018 abgewiesen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Die Beschwerdeführerin brachte rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, der kein weiteres Vorbringen enthielt. Für den Fall, dass eine aufschiebende Wirkung weiterhin nicht bewilligt werde, wurde gleichzeitig der Antrag gestellt, dass die Beschwerdeführerin den in der Beschwerdevorentscheidung ausgewiesenen Betrag in monatlichen Raten á € 50,-- begleichen könne.

Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 17.9.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2021 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme insbesondere zur Leistung für den genannten Zeitraum sowie zur Zustellung eingeräumt.

Mit Schreiben vom 07.04.2021 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück und übermittelte eine Bestätigung des AMS über die Einzahlung des Rückforderungsbetrages.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schreiben vom 07.04.2021 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Mit dem Schreiben vom 07.04.2021 hat die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen geäußert, die gegenständliche Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Daraus folgt:

Gegenständlich liegt eine eindeutige Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde vor.

Der angefochtene Bescheid ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin erklärten Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des betreffenden Beschwerdeverfahrens auszusprechen war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W266.2223514.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten