Entscheidungsdatum
16.04.2021Norm
AVG §73Spruch
W246 2239902-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hermann RIEDER, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion XXXX betreffend den Antrag vom 23.02.2020 auf Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes den Beschluss:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 23.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, bei der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes des stellvertretenden Abteilungsleiters im Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung.
2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.11.2020 im Wege seines Rechtsvertreters Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch die Behörde.
3. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Säumnisbeschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 19.02.2021, eingelangt am 25.02.2021, vor.
4. Mit Schreiben vom 03.03.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Beschwerdevorlageschreiben der Behörde vom 19.02.2021 zur Kenntnis.
5. Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 14.04.2021 die o.a. Säumnisbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer zog mit Schreiben vom 14.04.2021 seine Säumnisbeschwerde betreffend den o.a. Antrag vom 23.02.2020 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. II.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus dem im Beschwerdeakt aufliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.04.2021.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
§ 28 Abs. 1 VwGVG ist zwar zu entnehmen, dass die Einstellung des Verfahrens mit Beschluss zu erfolgen hat. In welchen konkreten Fällen eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen hat, regelt das VwGVG jedoch nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach der Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Da der Beschwerdeführer die erhobene Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 14.04.2021 zurückgezogen hat, ist das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Behörde wird damit über den nunmehr wieder bei ihr offenen Antrag abzusprechen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W246.2239902.1.00Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021