TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/16 W101 2214528-1

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Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1 Z2
GebAG §54
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W101 2214528-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53b AVG und § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum von 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) schriftlich ins Deutsche übersetzt.

2. Der von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Bestätigung“ vom 08.05.2018 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dem oben genannten Zeitraum 12.345 Zeichen schriftlich übersetzt hat.

3. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Gebührennote vom 25.04.2018, 2018/25, fristgerecht die für ihre Dolmetschertätigkeit angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte sie eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 idgF (GebAG), für den Weg zur Post iHv € 22,70, die Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG iHv € 187,64, das Porto für die Übermittlung der Übersetzungen gemäß § 31 Abs. 1 Z 5 GebAG iHv € 4,70, sowie eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG iHv € 24,69, insgesamt daher eine Summe iHv € 287,70.

4. Mit dem daraufhin ergangenen Mandatsbescheid vom 13.06.2018, GZ: PAD/118/200220/ 001/KRIM, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt worden.

5. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, worin sie sich gegen die Versagung der geltend gemachten Reinschreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG iHv € 24,69 wendete. Gemäß dieser Bestimmung seien die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke zu ersetzen.

6. Mit Schreiben vom 27.07.2018 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass beabsichtigt sei, ihrer Vorstellung nicht Folge zu geben und ihr die Gelegenheit geboten, dazu binnen einer Frist von 10 Tagen Stellung zu nehmen. Begründend führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG für alle Sachverständigen (und gemäß § 53 GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr gemäß den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 rechtfertigen würde.

7. In der daraufhin fristgerecht eingebrachten Stellungnahme (bei der belangten Behörde am 10.08.2018 eingelangt) führte die Beschwerdeführerin aus, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien. Es gelte daher, dass die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei. Dies werde mit dem Beisatz in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG „sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke…“ noch zusätzlich verdeutlicht. Da sie somit auftragsgemäß die Übersetzung (= Schriftstück = Befund = Gutachten) erstellt habe, ersuche sie um Anerkennung der Schreibgebühr iHv € 29,60 (inkl. USt.).

8. Mit Bescheid vom 28.12.2018, GZ: PAD/18/01395179/002/AA, war die Gebühr der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin vom 20.–25.04.2018 mit € 258,10 (inkl. 20 % USt.) bestimmt, der Antrag auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG aber abgewiesen worden.

Begründend war im Wesentlichen Folgendes ausgeführt worden: § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sei für alle Sachverständigen (und gemäß § 53 GebAG auch Dolmetscher), die ihren Befund oder ihr Gutachten schriftlich abfassen müssen, anzuwenden. Die Beschwerdeführerin hätte ein Dokument, welches ihr von der belangten Behörde übermittelt worden sei, schriftlich übersetzt, wofür ihr die entsprechende Gebühr gemäß den Bestimmungen des § 54 GebAG in der Höhe von € 187,64 plus 20% USt. zuerkannt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe für die belangte Behörde Aktenvermerke in slowenischer Sprache ins Deutsche übersetzt. Es sei von ihr kein Befund bzw. kein Gutachten erstellt worden, welches in Folge in Reinschrift habe gebracht werden müsse und die Verrechnung dieser Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG rechtfertigen würde.

9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine am 21.01.2019 eingelangte Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit den bereits mit den Ausführungen ihrer am 10.08.2018 eingebrachten Stellungnahme, wonach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG ebenso auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei, zumal die Begriffe Sachverständiger sowie „Befund“ und „Gutachten“ gemäß § 53 Abs. 1 GebAG auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien. Die Höhe dieser geltend gemachten Gebühr sei im Übrigen entsprechend der ständigen Rechtsprechung berechnet worden.

10. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke der slowenischen Kriminalpolizei (bezüglich Schlepperaufgriffen mit Zusammenhängen zu einer Organisation in Österreich) im Ausmaß von insgesamt 12.345 Zeichen schriftlich ins Deutsche übersetzt.

Maßgebend ist daher, dass die Beschwerdeführerin bereits angefertigte und ihr von der belangten Behörde übermittelte Schriftstücke übersetzt hat und sie kein Schriftstück selbst erstellt oder ausgefertigt hat, welches hätte in Reinschrift gebracht werden müssen.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 08.05.2018 über die einschlägige schriftliche Übersetzungstätigkeit der Beschwerdeführerin.

Dass diese Übersetzung eine schriftliche Übersetzung von an sie übermittelten Aktenvermerken dargestellt hat, hat die Beschwerdeführerin – auch nach erfolgter Aufforderung zur Stellungnahme im Wege des Parteiengehörs – nicht bestritten. Ebensowenig hat sie behauptet ein Schriftstück selbst erstellt bzw. ausgefertigt zu haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:

Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

§ 54 GebAG lautet wie folgt:

„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)      15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift                3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde         24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde     12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf            30,70 Euro

bzw.                                   15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“

3.2.3. Strittig ist im vorliegenden Fall die Zuerkennung einer Reinschreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG iHv € 29,60 (inkl. USt.).

Die Beschwerdeführerin behauptet diesbezüglich, dass die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund von § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und daher die Übersetzung des Übersetzers bzw. des Dolmetschers gleichsam das Gutachten bzw. der Befund des Sachverständigen sei und ihr diese Gebühr daher für ihre Übersetzung zustehe.

Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch im Zeitraum vom 20.–25.04.2018 an ihrer Wohnadresse diverse bereits existierende Aktenvermerke schriftlich ins Deutsche übersetzt.

Das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher auszulegen seien und sie für ihre Übersetzung daher die Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG führt insoweit ins Leere, als dass die Beschwerdeführerin kein – mit Befund oder Gutachten gleichzusetzendes – Schriftstück selbst erstellt bzw. ausgefertigt hat.

Dass § 53 Abs. 1 GebAG auf die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen für Dolmetscher verweist, vermag daran nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin mit ihrer schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes (Aktenvermerke) den Tatbestand von § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht erfüllt und dieser nicht insofern erweiterbar ist, als dass ihm die gegenständliche nicht durch den Wortlaut gedeckte Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegt werden könnte.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist daher zu folgen, wenn sie im angefochtenen Bescheid festhält, dass aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine schriftliche Übersetzung durchgeführt und kein eigenes Gutachten/keinen eigenen Befund erstellt hat, die beantragte Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zugesprochen werden kann.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG abzuweisen.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Schriftstück - Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W101.2214528.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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