TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 W122 2151751-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W122 2151751-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Mag. Matthias PRÜCKLER Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 16/8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.02.2017, P6/281.256/2/2012, betreffend Aussetzung des Verfahrens gem. § 38 AVG, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 38 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Bisherige behördliche/gerichtliche Verfahren

Der Beschwerdeführer beantragte am 15.04.2010 die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Mit Bescheid vom 06.08.2012 wurde der Vorrückungsstichtag neu festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2015, W122 2001787-1/6E wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 26.10.2009 das Gehalt einer genannten höheren Gehaltsstufe gebühre.

Die dagegen erhobene Amtsrevision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2016 abgewiesen (Ro 2015/12/0023-9).

2. Bescheid

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Antrag auf Nachzahlung für den Zeitraum bis Februar 2015 stattgegeben (Spruchpunkt I.). Für den darüber hinausreichenden Zeitraum wurde das Verfahren ausgesetzt (Spruchpunkt II.).

Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst an, dass wesentliche unionsrechtliche Fragestellungen zur Besoldungsreform 2015 dem europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wären.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes anficht.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 27.03.2017 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und beantragte die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung der Bezüge. Für den Zeitraum nach dem Februar 2015 wurde das Nachzahlungsverfahren ausgesetzt. Der Grund für die Aussetzung des Verfahrens (Vorabentscheidungsverfahren vor dem europäischen Gerichtshof) ist mittlerweile weggefallen

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen (GehG, BDG) keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG lautet:

„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

Da der Grund für die Aussetzung des Verfahrens mittlerweile entfallen ist, ist der diesbezügliche Spruchpunkt des Bescheides aufzuheben und das Verfahren von der belangten Behörde fortzusetzen.

Insoweit der Beschwerdeführer im Laufe des die Feststellung des Besoldungsdienstalters begehrte, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Aussetzung des Verfahrens zur Nachzahlung gegenständlich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Frage zur berechtigten Aussetzung eines Verfahrens ist von der höchstgerichtlichen Judikatur zB (Verwaltungsgerichtshof, 25.06.2003, 2000/03/0095) hinreichend gelöst.

Schlagworte

Aussetzung Besoldungsdienstalter ersatzlose Behebung Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2151751.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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