TE Bvwg Beschluss 2021/5/27 I413 2242004-1

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Veröffentlicht am 27.05.2021
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Entscheidungsdatum

27.05.2021

Norm

AVG §13
B-VG Art133 Abs4
GEG §6
VwGVG §17

Spruch


I413 2242004-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 12.03.2021, Zl. XXXX , XXXX , beschlossen:

A)

Das als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" bezeichnete Anbringen vom 25.03.2021 wird wegen Mangelhaftigkeit zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 12.03.2021, 21 Bl 40/2020w, 818 100 Jv 814/21a, wies die belangte Behörde den Antrag von XXXX (im Folgenden Antragsteller) über Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsauftrages vom 14.05.2020 ab.

2. Der Beschwerdeführer beantragte mit Anbringen vom 25.03.2021 die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" mit der Begründung, er habe den betreffenden Kostenbescheid nicht erhalten. Ein originaler Zustellnachweis sei nicht vorgelegt worden. Es reiche nicht aus, dass die Sachbearbeiterin die Annahme vom Brief annehme bzw eine Bestätigung der Post von irgendeinem Brief, aus welchem das Aktenzeichen nicht hervorgehe, vorlege. auch sei "nach § 22 Abs 3" das Original des Zustellnachweises mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren. Es sollte kein Problem sein, die Originale vorzulegen, als die Annahme nur zu vermuten bzw von der Post irgendwie bestätigen zu lassen, Artikel 14 EuZVO schreibe vor, dass die Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein erfolgen müsse. Damit sei noch nicht bewiesen, dass er den Brief definitiv erhalten habe.

3. Dieses Anbringen wertete die belangte Behörde als Beschwerde und legte diese samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2021 vor.

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Antragsteller einen Mängelbehebungsauftrag mit dem Auftrag, sein Anbringen vom 25.03.2021 dahingehend zu verbessern, dass er aufgefordert wurde, darzulegen, ob er mit seinem Anbringen ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 12.03.2021 erheben der einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben wollte und forderte ihn auf im Falle, dass ein Rechtsmittel eingebracht werden sollte, die einzeln angeführten Mindestinhalte einer Beschwerde im Sinne des § 9 Abs 1 VwGVG nachzureichen oder, sollte tatsächlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt worden sein, Angaben dazu nachzureichen, aus denen glaubhaft gemacht wird, dass er durch ein unvorhergesehenen oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, sowie Angaben zu machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig eingebracht worden ist sowie die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

4. Am 12.05.2021 langte ein Telefax des Inhalts ein, dass der Antragsteller mit dem Mängelbehebungsauftrag nichts anfangen könne. Er wisse nicht, auf welchen Bescheid sich das Schreiben beziehe. Telefonisch sei niemand zu erreichen. Ein Rückruf habe nicht stattgefunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt.

Zudem wird festgestellt, dass der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag, von dem der Antragsteller jedenfalls seit spätestens 12.05.2021 Kenntnis hatte, nicht fristgerecht nachgekommen ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgand und die Feststellung, dass der Antragsteller nicht dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen ist, ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der Antragsteller spätestens am 12.05.2021 Kenntnis vom Mängelbehebungsauftrag hatte, ergibt sich aus seinem Telefax vom 12.05.2021 an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er ausdrücklich auf diesen Mängelbehebungsauftrag Bezug nahm. Damit lief die ihm gesetzte Frist von 14 Tagen spätestens am 26.05.2021 ab. Bis zu Ende der Amtsstunden am 26.05.2021 langte kein Anbringen des Antragstellers ein, aus dem hervorginge, dass er dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Anbringens

Dem vom Antragsteller eingereichten Anbringen ist nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2021 oder um einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand handelt.

Der Antragsteller wurde aufgefordert, klarzustellen, ob er ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 12.03.2021 erheben wollte oder den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erheben beabsichtigte. Der Antragssteller legte dies innerhalb der ihm gesetzten Frist von 14 Tagen nicht klar und kam auch nicht dem Mängelbehebungsauftrag nach.

Gemäß § 13 Abs 1 AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs 3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung, sondern hat diese von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer Angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG sinngemäß vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte keine fristgerechte Verbesserung des Mangels, weshalb nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Mängelbehebungsfrist das Anbringen des Antragstellers zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 32 Abs 1 bis 3 VwGVG wurde nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.

Schlagworte

Mängelbehebung Zahlungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2242004.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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