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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §29Rechtssatz
Wenn ein Unternehmen zwar kein bestimmtes Bauwerk ausgeführt, jedoch die erforderlichen Vorbereitungsarbeiten für ein zu errichtendes Bauwerk auf eigene Gefahr und Rechnung durchgeführt und sich zu diesem Zweck einer „Baustelle“ bedient hat, ist diese „Baustelle“ als Betriebsstätte anzusehen und das Unternehmen mit den Einkünften aus dieser Betriebsstätte beschränkt körperschaftsteuerpflichtig und gewerbesteuerpflichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1962:1962001022.X00Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021