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KFGNorm
KFG 1955 §64 Abs3Rechtssatz
Die Abnahme des Führerscheines ist eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges, die rechtmässig nur dann durchgeführt werden kann, wenn die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen bereits erloschen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001333.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022