RS Vwgh 1965/5/4 1333/64

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Veröffentlicht am 04.05.1965
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §64 Abs3
VVG §7

Rechtssatz

Die Abnahme des Führerscheines ist eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges, die rechtmässig nur dann durchgeführt werden kann, wenn die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen bereits erloschen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001333.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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