TE OGH 2021/3/25 2Ob47/21g

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Veröffentlicht am 25.03.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé, sowie die Hofräte Dr. Parzmayr und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dr. G***** K*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Februar 2021, GZ 13 Nc 2/21z-2, womit der Ablehnungsantrag des Antragstellers gegen die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts ***** und die Richter des Oberlandesgerichts ***** und ***** zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ablehnungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die „Beschwerde“ des Antragstellers vom 4. 3. 2021 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Der Antragsteller begehrte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage im Zusammenhang mit dem Verlassenschaftsverfahren nach seiner Mutter. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien trug dem Antragsteller auf, den Verfahrenshilfeantrag binnen 14 Tagen zu verbessern. Auf Antrag des Antragstellers verlängerte es diese Frist um zwei Wochen. Einem dagegen gerichteten Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Einen dagegen erhobenen Revisionsrekurs wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 27. 8. 2020 zurück. Dem gegen diese Zurückweisung erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Wien in Besetzung der nunmehr abgelehnten Richter mit Beschluss vom 28. 10. 2020, AZ *****, nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Den dagegen dennoch erhobenen Revisionsrekurs wies das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 9. 12. 2020 zurück.

[2]            Bereits mit Beschluss vom 30. 9. 2020 hatte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs gaben die nunmehr abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Wien mit Beschluss vom 30. 11. 2020, AZ *****, nicht Folge und sprachen aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3]            Gegen die Bestätigung der Abweisung des Verfahrenshilfeantrags erhob der Antragsteller außerordentlichen Revisionsrekurs und gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. 12. 2020 erhob er Rekurs. Gleichzeitig lehnte er die Mitglieder des zuständigen Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Wien als befangen ab.

[4]       Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien diesen Ablehnungsantrag als unberechtigt zurück, weil keine tauglichen Ablehnungsgründe geltend gemacht worden seien.

[5]            Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, die Befangenheit der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Wien festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

[6]       Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN; RS0044203), aber nicht berechtigt.

[7]       Die Ablehnung erfolgte in einem Verfahren über die Verfahrenshilfe. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO sind alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RS0036078; RS0044330). Hiezu gehören insbesondere Beschlüsse über die Bewilligung und den Umfang der

Verfahrenshilfe (RS0052781). Auch ein zweitinstanzlicher Beschluss, mit dem der Rekurs gegen einen Auftrag zur Verbesserung des

Verfahrenshilfeantrags zurückgewiesen wurde, kann nicht beim Obersten Gerichtshof angefochten werden (RS0012383 [T2]).

[8]            Sowohl gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 10. 2020, AZ *****, als auch gegen den die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 30. 11. 2020, AZ *****, ist daher ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. Die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit rechtskräftig. Daran ändert auch der dennoch eingebrachte, aber jedenfalls unzulässige (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers nichts.

[9]            Nach eingetretener Rechtskraft können jedoch Ablehnungsgründe hinsichtlich des zu dieser Entscheidung führenden Verfahrens nicht mehr wahrgenommen werden (1 Ob 243/14p; 1 Ob 129/10t; RS0045978; RS0046032), weshalb dem Ablehnungsantrag schon aus diesem Grund zu Recht nicht stattgegeben wurde. Der Ablehnungsantrag wäre allerdings als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weshalb die angefochtene Entscheidung mit einer entsprechenden Maßgabe zu bestätigen ist (vgl 2 Ob 150/18z; 2 Ob 150/14v ua).

[10]           Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge und Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Die nach Erhebung des Rekurses eingebrachte weitere „Beschwerde“ des Antragstellers vom 4. 3. 2021 gegen den angefochtenen Beschluss ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E131773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00047.21G.0325.000

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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