TE OGH 2021/5/3 8ObA16/21t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Mag. Ulrike Paukner, LL.M., Rechtsanwältin in Linz, als Verfahrenshelferin, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Jänner 2021, GZ 12 Ra 67/20i-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       1. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses im Sinn des § 228 ZPO, das der Kläger darzutun hat (RIS-Justiz RS0037977 [T1]; RS0039239), hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Beurteilung – vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0037977 [T2]; RS0039177 [T1]).

[2]            2.1 Mit der Feststellung einer vergangenen Rechtswidrigkeit, und zwar der Ablehnung seiner Bewerbung um Aufnahme als Vertragslehrer in den Schuldienst des beklagten Landes, strebt der Kläger nicht die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, sondern – wie bereits das Berufungsgericht festgehalten hat – die Klärung einer rechtlichen Qualifikation einer Tatsache an (vgl 1 Ob 142/17i).

[3]            Ein Begehren auf Feststellung, wie ein Tatbestand rechtlich zu qualifizieren ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs „unzulässig“ (RS0038902). Das gilt dann nicht, wenn die rechtliche Qualifikation Auswirkungen auf die konkrete Ausgestaltung des strittigen Rechtsverhältnisses (dh auf die Rechte und Pflichten der Parteien) hat (RS0038902 [T4]). Dementsprechend wird die Zulässigkeit der Feststellungsklage eines Arbeitnehmers, dass eine gegen ihn verhängte Ordnungsstrafe rechtsunwirksam sei, mit der Begründung bejaht (RS0038975), dass die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme unmittelbar die durch die Disziplinarordnung vorgezeichnete Rechtslage gestaltet und sie für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Einzelfall konkretisiert (vgl 4 Ob 123/79).

[4]            2.2 Derartiges ist hier aber nicht der Fall. Inwiefern die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Beklagten im Jahr 2018 das Hindernis „Disziplinarerkenntnis“ aus dem Jahr 2017 für weitere Bewerbungen beseitigen würde, wie der Kläger meint, ist in keiner Weise ersichtlich. Seinen Rechtsschutzantrag hat er jedenfalls bis zuletzt nicht auf sein Vorbringen zugeschnitten, dass eine (auch künftige) Bewerbung an der Ansicht der Beklagten scheitere, die erfolgte Entlassung lasse eine solche Bewerbung bzw eine weitere Anstellung des Klägers als Volksschullehrer nicht zu. Der behaupteten Aktenwidrigkeit fehlt es damit schon an der Relevanz. Die Abweisung des auf eine bloße rechtliche Qualifikation der vergangenen Bewerbungsablehnung gerichteten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen begegnet vor diesem Hintergrund keinen Bedenken.

[5]            3. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Textnummer

E131814

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00016.21T.0503.000

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten