Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Juni 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Pentz im Verfahren zur Unterbringung des ***** G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2021, GZ 51 Hv 74/20d-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des ***** G***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.
[2] Danach hat er am 3. Dezember 2020 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer paranoiden Schizophrenie (US 4), sohin einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, ***** L***** dadurch gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, dass er ankündigte, ihn zu zerfetzen und hinzurichten, wobei er zur Verstärkung der Drohung mit einer 50 cm langen, zu einem Haken gebogenen Metallstange „aufrieb“ und in Richtung des ***** L***** schlug (US 5 und 7),
und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
[4] Mit der (im Wesentlichen) auf die Verantwortung des Betroffenen gestützten Kritik fehlender Feststellungen zum Vorliegen eines Irrtums über das Bestehen einer Notwehrsituation (in tatsächlicher Hinsicht) übergeht die Rechtsrüge (Z 9 lit b) prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach die vom Betroffenen behaupteten Attacken des Opfers Ausfluss seiner paranoid wahnhaften Realitätsverzerrung waren (US 7; vgl zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB trotz zustandsbedingten Irrtums iSd § 8 StGB RIS-Justiz RS0089282 [T1]; Ratz in WK² StGB § 21 Rz 18).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen folgt (§ 285i StPO).
Textnummer
E131823European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00043.21M.0601.000Im RIS seit
11.06.2021Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021