TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/31 VGW-002/085/7312/2018, VGW-002/085/12118/2019, VGW-002/V/085/12119/2019

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Veröffentlicht am 31.03.2020
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Entscheidungsdatum

31.03.2020

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016 §23 Abs2
WettenG Wr 2016 §24 Abs1 Z16
WettenG Wr 2016 §24 Abs5
WettenG Wr 2016 §25 Abs1 Z5
VStG §1 Abs2
VStG §9 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin MMag. Dr. Salamun über die Beschwerden

1. der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 30. April 2018, Zl. MA 36-…-2018-2, betreffend die Beschlagnahme von drei Wettannahmeschaltern (Wettscheindrucker, Kartenleser, Computer und Bildschirm) und des darin befindlichen Bargelds gemäß § 23 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wiener Wettengesetz (VGW-002/085/7312/2018), sowie

2. der B. C. und der A. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E., gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juli 2019, Zl. MA 36-…/2019, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Wettengesetz (VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019),

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/085/7312/2018 protokollierte Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. April 2018, Zl. MA 36-…-2018-2, betreffend die Beschlagnahme als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der zu den Zln. VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019 protokollierten Beschwerde der B. C. und der A. GmbH gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 24. Juli 2019, Zl. MA 36-…/2019 insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 4.400,-- auf € 3.300,-- herabgesetzt und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen 10 Stunden mit 6 Tagen 7 Stunden festgesetzt wird.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 330,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bestimmungen des § 24 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 48/2016 und des § 25 Wiener Wettengesetz idF LGBl. Nr. 26/2016 anzuführen sind sowie die Wortfolge „mehreren Wettterminals und“ entfällt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Zweitbeschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

I.1.

Der an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtete Bescheid vom 30. April 2018, Zl. MA 36-…-2018-2, betreffend die Beschlagnahme von drei Wettannahmeschaltern hat folgenden Spruch:

"Es besteht der begründete Verdacht, dass die A. GmbH (FN: …) am 19.04.2018 um 14:31 Uhr in Wien, F.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung 'G.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele [Probewette, gezogen vor Beginn der Amtshandlung am 19.04.2018 um 14:31 Uhr: Wette X (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (5:2)) Do 19.04. 13:04 Sieg 8. Spiel im 2. Satz 2; Gesamtquote: 1,65; Gesamteinsatz: € 2,00; Max. Ausz.: € 3,30], an eine Buchmacherin, nämlich an die G. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], ausgeübt hat, und dabei am 19.04.2018 um 14:31 Uhr und um 17:15 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idgF, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten ist, verstoßen hat, als diese laut Wettticket vom 19.04.2018 um 14:31 Uhr die Wette „X (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (5:2)) Do 19.04. 13:04 Sieg 8. Spiel im 2. Satz 2“ zuließ."

Folgende Gegenstände dienten am 19.04.2018 der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1.) Wettannahmeschalter 1:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …2

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …8

Computer:

Modell/Type: …D

Seriennummer: …5

Bildschirm:

Modell/Type: …8

Seriennummer: …7

Betrag i. d. Kassa: € 1.100,--

2.) Wettannahmeschalter 2:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …2

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …5

Computer:

Modell/Type: …D

Seriennummer: …3

Bildschirm:

Modell/Type: …8

Seriennummer: …0

Betrag i. d. Kassa: € 794,90

3.) Wettannahmeschalter 3:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …0

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …0

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: …D

Seriennummer: …8

Bildschirm:

Modell/Type: …L

Seriennummer: …5

Betrag i. d. Kassa: € 1.665,43

Gemäß § 23 Abs. 2. in Verbindung mit Abs. 5 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBl. Nr. 26/2016, idgF (Wiener Wettengesetz), wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände samt der sich darin befindlichen Gegenstände angeordnet."

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass an diversen Standorten der A. GmbH im Bundesland Wien bereits am 12.4.2018, 13.4.2018 und am 18.4.2018 festgestellt wurde, dass offenbar verbotene Livewetten angeboten werden. Da am 19.4.2018 somit bereits wiederholt (vom 19.4.2018 um 14:31 Uhr und um 17:15 Uhr) Wetttickets mit verbotenen Livewetten vorgefunden bzw. entsprechende Wetttickets gezogen worden seien, bestehe der begründete Verdacht, dass mit den im Spruch genannten Wettannahmeschaltern fortgesetzt gegen § 24 Abs. 1 Z 16 Wiener Wettengesetz verstoßen werde und sei die Beschlagnahme dieser Gegenstände spruchgemäß anzuordnen gewesen.

I.2.

Der Spruch des gegen B. C. als Beschuldigte gerichteten Straferkenntnisses (VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019) lautet:

„1. Datum/Zeit:   19.04.2018, 17:15 Uhr

Ort:         Wien, F.-Straße

Firma:    A. GmbH mit Sitz in H., …

                                          

„Sie, B. C., haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH (FN: …) mit dem im Tatzeitpunkt aufrechten Sitz in Wien, J.-Straße, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft, zu verantworten, dass diese Gesellschaft in der Betriebsstätte in Wien, F.-Straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung 'G.', die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Tennisspiele [Probewette, gezogen vor Beginn der Amtshandlung am 19.04.2018 um 14:31 Uhr: Wette X (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (5:2)) Do 19.04. 13:04 Sieg 8. Spiel im 2. Satz 2; Gesamtquote: 1,65; Gesamteinsatz: € 2,00; Max. Ausz.: € 3,30], an eine Buchmacherin, nämlich an die G. Co. Ltd., …, Malta [Firmen Registrations Nummer: … der Malta Financial Services Authority (MFSA)], mit mehreren Wettterminals und drei Wettannahmeschaltern ausgeübt hat, und dabei am 19.04.2018 um 14:31 Uhr und um 17:15 Uhr insofern gegen § 25 Abs. 1 Z 5 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, idF LGBl. 48/2016, wonach die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis, verboten ist, verstoßen hat, als diese laut Wettticket vom 19.04.2018 um 14:31 Uhr die Wette „X (LIVE Spielpunkte: 0:1 (4:6) (5:2)) Do 19.04. 13:04 Sieg 8. Spiel im 2. Satz 2“ zugelassen hat."

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016 idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

 

1. € 4.400,00

8 Tage(n) 10 Stunden

§ 24 Abs. 1 Z 16 Wiener Wettengesetz, LGBl für Wien Nr. 26/2016 idgF iVm § 9 Abs. 1 VStG idgF

II.

Folgende Gegenstände werden gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBl für Wien Nr. 26/2016, idgF, für verfallen erklärt:

1.) Wettannahmeschalter 1:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …2

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …8

Computer:

Modell/Type: …D

Seriennummer: …5

Bildschirm:

Modell/Type: …8

Seriennummer: …7

Betrag i. d. Kassa: € 1.100,--

2.) Wettannahmeschalter 2:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …2

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …5

Computer:

Modell/Type: …D

Seriennummer: …3

Bildschirm:

Modell/Type: …8

Seriennummer: …0

Betrag i. d. Kassa: € 794,90

3.) Wettannahmeschalter 3:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: …A

Seriennummer: …0

Kartenleser:

Modell/Type: …0

Seriennummer: …0

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: …D

Seriennummer: …8

Bildschirm:

Modell/Type: …L

Seriennummer: …5

Betrag i. d. Kassa: € 1.665,43

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 440,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 4.840,00.

Die A. GmbH (FN: …) haftet für die mit diesem Straferkenntnis über die gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 handelsrechtliche Geschäftsführerin, Frau B. C., verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.400,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 440,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

…“

II.

II.1.

Gegen den Beschlagnahmebescheid richtet sich die vorliegende, zur Zl. VGW-002/085/7312/2018 protokollierte, Beschwerde und Beschwerdeergänzung, in welcher die beschwerdeführende Gesellschaft, soweit die Beschlagnahmen betroffen sind, im Wesentlichen ausführt, die Beschlagnahmen seien rechtswidrig. Insbesondere sei die A. GmbH lediglich Franchisenehmerin der Firma „G.“ und selbst lediglich als Wettvermittlerin tätig gewesen. Buchmacherin sei die Firma „G.“, sodass diese auch für den Inhalt der Wetten allein verantwortlich sei.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft sei von der Firma „G.“ wiederholt zugesagt worden, dass die angebotenen Wetten gesetzeskonform seien, worauf sich diese verlassen habe. Auch sei bei den regelmäßigen Kontrollen durch die beschwerdeführende Gesellschaft nichts Illegales zutage getreten.

Zudem wurde vorgebracht, dass im Tennis einzelne Games entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl als Teilergebnisse zu sehen seien und somit nicht unter das Livewetten-Verbot fallen würden.

§ 23 Wiener Wettengesetz sei eine bloße Aufsichtsnorm und habe keinerlei Strafcharakter, das bedeute, die Behörde hätte nach der Probeziehung am 12.4.2018 die A. GmbH darauf hinweisen müssen, dass Teile des Wettangebots aus ihrer Sicht unzulässig seien, worauf die A. GmbH umgehend einen rechtskonformen Zustand hergestellt hätte. Das Element des fortgesetzten Verstoßes sei jedenfalls nicht mehr gegeben gewesen, da die aus der Sicht der Behörde verbotenen Wetten noch während der Amtshandlung eingestellt worden seien.

Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid jedenfalls unverhältnismäßig, da er in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte auf freie Erwerbsausübung und Eigentum der A. GmbH eingreife.

Dass die gegenständlichen Wetten überhaupt angeboten wurden, sei ein bloßes Versehen gewesen, da nach den Betriebsschließungen im März und damit Bekanntwerden der Rechtsansicht der Magistratsabteilung 36, dass Wetten auf einzelne Games im Tennis verbotene Livewetten darstellen, die A. GmbH Maßnahmen eingeleitet habe, um das Wettangebot entsprechend einzuschränken und seien die betreffenden Wetten aus dem Angebot genommen worden. Lediglich aufgrund komplexer technischer Gegebenheiten sei übersehen worden, dass nicht sämtliche Arten des von der Behörde beanstandeten Wettyps blockiert wurden. Das generelle Wohlverhalten der A. GmbH verdeutliche erneut die Unverhältnismäßigkeit der von der Behörde getroffenen Maßnahmen.

Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides beantragt.

II.2.

Gegen das Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, zu den Zln. VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019 protokollierte, Beschwerde, in welcher im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wird, die A. GmbH sei Vermittlerin iSd § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz und sei die Wettkundenvermittlung über Wettannahmeschalter erfolgt. Gemäß § 13 Abs. 2 Wiener Wettengesetz idF LGBl 48/2016 sei lediglich der Abschluss und die Vermittlung von Wetten über Wettterminals verboten gewesen, während gegenständlich keine Wettterminals, sondern Wettannahmeschalter zum Einsatz gekommen seien, welche vom Regelungsgegenstand des § 13 Abs. 2 Wiener Wettengesetz nicht erfasst seien. Zudem habe die belangte Behörde entgegen dem Rückwirkungsverbot von Strafbestimmungen (§ 1 Abs. 1 VStG) das Wiener Wettengesetz idF LGBl 71/2018 – also nicht das zum Tatzeitpunkt geltende Recht – angewendet, wonach keine Verwaltungsübertretung vorläge. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Bestrafung nominell gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 Wiener Wettengesetz erfolgte, da diesfalls ebenfalls eine Verwaltungsübertretung nur durch Wettterminals erfolgen könne. Beim Günstigkeitsvergleich hätte die Behörde auch § 13 Abs. 2 Wiener Wettengesetz idF LGBl 48/2016 und § 16a lit. b Wiener Wettengesetz idF LGBl 71/2018 heranziehen und vergleichen müssen.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2019 zur Zl. Ra 2019/02/0025, sei eine Fehlentscheidung, da es sich bei Tennisgames um zulässige Teilergebnisse handle und seien die Argumente hinter dieser Rechtsansicht (etwa betreffend § 21 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages für Deutschland) so überzeugend, dass sie im Ergebnis zu einer Änderung der verwaltungsgerichtshöfischen Judikatur führen werden.

Weiters wurde mangelndes Verschulden aufgrund von mangelnder Vorhersehbarkeit und mangelnder Einflussmöglichkeit auf das Wettprogramm, welches nur die G. Co. Ltd. anpassen könne, sowie das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums vorgebracht, u.a. da Livewetten auf Tennisgames über zwei Jahre des Inkraftstehens des Wiener Wettengesetzes nicht beanstandet worden seien und es keinen Anhaltspunkt gegeben habe, dass die Behörde die gegenständlichen Wetten für unzulässig erachten würde, sodass keine Erkundigungspflicht bei der Behörde vorgelegen hätte.

Auch sei die Strafhöhe unangemessen und der Verfall der drei Wettannahmeschalter rechtswidrig.

Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen sowie zu verfügen, dass die für verfallen erklärten Gegenstände unverzüglich zurückzustellen sind.

III.

Mit Ladung vom 29.5.2019 beraumte das Verwaltungsgericht für den 1.7.2019 zur GZ: VGW-002/085/7312/2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schreiben vom 12.6.2019 gab die handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH, Frau B. C., bekannt, dass sie an diesem Termin aufgrund einer betrieblichen Schulung in Kroatien verhindert sei. Zudem gab sie bekannt, dass es im Unternehmen verantwortliche Beauftragte gegeben habe, welchen die strafrechtliche Verantwortlichkeit für allfällige Rechtsverstöße obliege. Der verantwortlichen Beauftragten sei für den ihrer Verantwortung unterliegenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen. Sie könne Weisungen an die Dienstnehmer der A. GmbH erteilen und alle Verfügungen in den genannten Wettbüros treffen, die den Betrieb der Sportwettenvermittlung zum Gegenstand haben. Die verantwortliche Beauftragte habe ihren Hauptwohnsitz im Inland, und zwar in der K.-gasse, Wien. Mit dem Schreiben wurde eine Bestellungsurkunde vom 12.2.2018 betreffend die Dienstnehmerin der A. GmbH L. M., geboren 1994, sowie eine Bestellungsurkunde vom 9.6.2017 betreffend die Dienstnehmerin N. P., geboren 1967, als verantwortliche Beauftragte übermittelt. Danach ist der sachliche Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 VStG; der räumliche Zuständigkeitsbereich ist in der Bestellungsurkunde selbst nicht festgelegt. Nach dem Schreiben vom 12.6.2019 umfasst dieser die „Wettbüros der A. GmbH an den Standort J.-Straße, Wien und die Vertretung in allen weiteren Standorte in Wien siehe Beilage 1“. Diese Beilage wurde nicht übermittelt.

Die mündliche Verhandlung wurde abberaumt und mit Ladung vom 6.8.2019 für den 16.10.2019 neu ausgeschrieben.

Mit E-Mail vom 16.9.2019 legte der Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft zum Beweis, dass die A. GmbH keine Ingerenz hinsichtlich des von der Buchmacherin „G.“ elektronisch gelieferten Wettangebots habe, eine gutachterliche Stellungnahme vom 10.7.2019 über die G. Kassensysteme vor. Danach handelt es sich bei dem Kassensystem der Firma G. um eine technische Einrichtung, die ausschließlich der Eingabe und Anzeige von Wettdaten, der Übermittlung der Wettdaten über eine Datenleitung von zentralen Servern, sowie dem Geldtransfer zwischen dem Wettkunden und dem Wettanbieter dient. Alle Wettdaten werden in einer zentralen Datenbank gespeichert und gesichert. Sämtliche Eingaben um den Vorgaben des Wiener Wettengesetzes zu entsprechen müssen ebenfalls zentral vorgenommen werden, das Kassensystem vor Ort hat darauf keinen Einfluss.

Aufgrund des Einlangens der Beschwerde zu den GZ: VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019 wurden die Verwaltungssachen mit der Beschwerde zur GZ: VGW-002/085/7312/2018 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Am 16.10.2019 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung zu den GZ: VGW-002/085/7312/2018 sowie VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019 statt, zu welcher die handelsrechtliche Geschäftsführerin der erst- und gleichzeitig drittbeschwerdeführenden Gesellschaft (GZ: VGW-002/085/7312/2018 und VGW-002/V/085/12119/2019) und Zweitbeschwerdeführerin (GZ: VGW-002/085/12118/2019), Frau B. C., deren Vertreter (Dr. D. zur GZ: VGW-002/085/7312/2018 und Dr. E. zu den GZ: VGW-002/085/12118/2019 und VGW-002/V/085/12119/2019), der Behördenvertreter Dr. R. sowie die Zeugen I. C. und S. T. erschienen.

Die Beschwerdeführervertreter gaben zu Protokoll:

„BfV 1: „Die Livewetten wurden lediglich durch Probewetten bei der Kasse festgestellt. Wettterminals gab es nicht. Die Feststellung war erfolgt, bevor die Beschlagnahme durchgeführt wurde, das heißt bei der Amtshandlung der Beschlagnahme war bereits alles ausgeschaltet, dies wird insbesondere der Zeuge I. C. bestätigen können. Somit war die Beschlagnahme überschießend und unverhältnismäßig. Was die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung betrifft, so wurden alle Wetten von der Fa. G. geliefert. Die Firma A. hingegen konnte keine technische Auswahl treffen, sondern war an die technische Wettlieferung von G. gebunden. Die Verantwortlichen der A. haben mehrmals bei G. darauf hingewirkt, dass nur legale Wetten, insbesondere sogenannte Tip 1-, 2-, X-Wetten, geliefert werden mögen. Auch dies werden die beiden heute anwesenden Zeugen aussagen könnten. Es trifft somit die A. GmbH und die GF kein Verschulden. Außerdem war zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichen im betreffenden Betrieb Frau N. P. bestellt, die diese Aufgabe auch tatsächlich wahrnahm.“

BfV 2: „Ergänzend zum Verschulden: Die Bf hat auch einige Tage vor diesem konkreten Tatzeitpunkt bei G. gemeldet und ersucht zu überprüfen, um aus Sicht der Behörde die betreffende unzulässige Wette aus dem Programm zu nehmen. Am Tag der Kontrolle war die Wette jedoch wieder plötzlich im Programm.“

Bf 2: „Der Kunde, der wetten will, muss sich zuerst voll registrieren lassen, das heißt, er muss einen gültigen Ausweis vorbringen, am besten einen Reisepass oder einen Lichtbildausweis (gültigen). Dann wird er in der Datenbank erfasst, nachdem man seine Daten aufgenommen hat und bevor man ihm die Kundenkarte aushändigt, schaut man zuerst, ob er selbst gesperrt ist. Man kontrolliert ihn nach dem Spielerschutzgesetz, ob er minderjährig ist. Dann wird ihm eine G.-Kundenkarte ausgehändigt. Auf diese Kundenkarte kann er dann Geld einzahlen lassen beim Wettannahmeschalter durch eine Mitarbeiterin und dann kann er sich das Wettangebot anschauen (ausgedruckt in Form einer Broschüre, auf dem Bildschirm des Wett-Vorauswahlgerätes) und wetten. Auf den Bildschirmen waren die Wetten angezeigt. Er musste einen Wettschein (auf Papier) ausfüllen und diesen dann bei der Mitarbeiterin abgeben. Die Mitarbeiterin scannt den Wettschein ein, das ist so eine Art Wettantrag. Dann kam auf dem Bildschirm eine Liste – für Kunden sichtbar – seiner gewählten Spiele bzw. Wetten, die er bestätigen musste. Erst nach seiner mündlichen Bestätigung leitete die Mitarbeiterin diese Wetten dann an G. weiter. Wenn alles in Ordnung war, kam ein Wettschein hinaus, also ein Wettbetrag, aus dem Drucker. Wenn etwas nicht in Ordnung war, wurde die Wette seitens G. abgelehnt und man musste sich eine andere Wette aussuchen. Wenn die Wette beim Infovorauswahlgerät gewählt wurde, da bekam der Kunde ein QR-Code ausgedruckt. Mit diesem Zettel musste er zum Wettannahmeschalter, also zur Mitarbeiterin, gehen. Sie scannte diesen ein, nach nochmaliger Bestätigung durch den Kunden, leitete sie dann den Antrag weiter an G.. Wenn alles in Ordnung war, hat G. den Wettzettel bzw. den Wettantrag genehmigt, dann kam der Wettschein raus und wenn nicht, konnte G. auch den Antrag ablehnen.

Die Bf 2 erläutert AS 28:

“Die Kassen (Bildschirm, Scanner für Kundenkarte und Ausweise, Drucker, Rechner und Scanner für die händisch ausgefüllten Wettscheine), funktionieren nur online. Die Geräte befinden sich auf der Theke, die man auf Seite 18 sieht. Auf der Theke befinden sich nur die Bildschirme. Die anderen Geräte befinden sich hinter der Theke. In diesem Fall muss sie jemand hinaufgestellt haben. Dies ist auf Seite 19 besser erkennbar.“

Die Bf 2 erläutert AS 18:

„Nach dem Einscannen der händisch ausgefüllten Wettscheine, nach der Auswahl am Vorauswahlgerät, nachdem er dies mündlich angesagt hat, scheinen die Wetten auf dem Bildschirm der Mitarbeiterin auf. Bei der Mitarbeiterin bestätigt er dann die Wette, die Mitarbeiterin leitet das an G. weiter.

Zur Stellungnahme von U. V., allg. gerichtl. beeideter SV im Akt des VGW:

„Die Wette kann nur weitergeleitet werden, wenn die Kassensysteme online sind. Genaueres dazu kann der Zeuge C. sagen.“

Zu den Bestellungsurkunden der verantwortlichen Beauftragten:

„Wir haben mehrere verantwortliche Beauftragte nach dem Wiener Wettengesetz. Nach § 9 VStG haben wir nur zwei. Ich bin selber geschäftlich viel unterwegs, ich kann nicht vor Ort bei den Filialen sein. Damit ich bei der Kontrolle sicher bin, haben wir Mitarbeiter beauftragt, diese Kontrollen durchzuführen, ob unseres Wissens nach, in den Standorten das Wiener Wettengesetz eingehalten wird. Sie sind beide für die Einhaltung des Wiener Wettengesetz zuständig. Wir sind der Meinung, dass einer alleine es nicht schafft, weil es seit 2015 immer wieder gewisse Novellierungen und Änderungen gab, ich bin zu dem Mama geworden und konnte nicht überall gleichzeitig vor Ort sein. Weil ich davor selber die Kontrollen durchgeführt habe, habe ich gesehen, dass dies sehr aufwendig ist. Für den Fall, dass eine auf Urlaub geht oder krank wird, gibt es zwei, beide für denselben Bereich. Wir haben 7-Tage-Betrieb von 11:00 Uhr bis 23:00 Uhr, das wäre für eine zu viel. Beide arbeiten jetzt nicht mehr bei uns, wir haben alle Filialen in Wien geschlossen, seit 13. Juni. Die beiden Mitarbeiterinnen waren als leitende Mitarbeiter angestellt.“

Auf Vorhalt des AJ-Web-Auszuges von Frau M.:

„Ich glaube, sie war geringfügig, weil sie nicht mehr Zeit hatte, aber dazu kann der Zeuge mehr sagen.“

BhV: „Die schriftlichen Beschwerdevorbringen werden bestritten und es wird beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Das ergänzende mündliche Vorbringen des BfV 1 tut nichts zur Sache, denn nach § 24 Abs. 5 Wr. WettenG ist eine Bestellung verantwortlicher Beauftragter je nach Tatzeitpunkt erst dann rechtswirksam, nachdem die schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten bei der Veranstaltungsbehörde MA 36 eingelangt ist. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Wette sei auf dem Beschluss des VWGH vom 29.03.2019, Zl. Ra 2019/02/0025 verwiesen, demzufolge ein Game nicht Teilergebnis eines Tennismatches ist.“

Bf 2: Tip 1-, 2- und X-Wetten bedeutet: 1 heißt die Heimmannschaft gewinnt, 2 heißt die Gastmannschaft gewinnt und X heißt unentschieden. Im Februar 2018 gab es eine Sitzung des Buchmacherverbandes, heute Sportwettenverband samt Anwälten und Branchensprechern. Da hat uns der GF der W., Herr Y. darauf hingewiesen, dass bei denen ein Standort zugemacht worden ist, weil die Behörde der Ansicht ist, dass die Wette Game im Satz beim Tennis verboten sei, man wird aber etwas dagegen unternehmen und gewisse Gutachten erstellen lassen, was dann auch letztendlich getan wurde. Wir waren aber vorsichtshalber der Meinung, weil dort auch G. vertreten war, mit deren Anwälten, dass man explizit diese Wette aus dem Wettangebot komplett rausnimmt bis man bezüglich dieser Wette Klarheit seitens der Behörde hat. Dies ist auch geschehen seitens G.. G. hat diese Wette aus dem Angebot rausgenommen. Wir waren dann bei Frau Mag. Z. mit dem Wettkatalog, was wir gerne anbieten wollten (wird binnen 2 Wochen nachgereicht). Wir wollten einfach Klarheit schaffen, was erlaubt und verboten ist. Wir wollten dies an G. weiterkommunizieren. Auch die Rechtsvertreter von G. waren bei der MA 36 und haben versucht Klarheit über verbotene Wetten zu schaffen. Keiner von uns hatte Erfolg. Frau Mag. Z. sagte zu mir, dass sie darüber keine Auskunft erteilen kann und hat mich an meine Rechtsvertreter verwiesen. Wir haben mehre Anwälte diesbezüglich befragt. Am liebsten wäre uns gewesen, die MA 36 hätte uns gesagt, welche Wetten verboten und erlaubt sind. Für Laien ist es schwierig, dies einzuschätzen.“

Auf Vorhalt der AS 42:

„Das ist ein Schreiben von G. direkt nach der Schließung, das diese bestätigen, dass Livewetten auf einzelne Spiele in Tennis herausgenommen werden, obwohl diese der Ansicht sind, dass diese nicht illegal sind.

Auch vor der Kontrolle haben wir G. mitgeteilt, dass sie die betreffenden Livewetten aus dem Angebot nehmen sollen. Sie haben uns dann darüber informiert, dass diese Wette bei einem Softwareupdate wieder hineingerutscht ist. Dies hat und die Schließung der Filialen in Wien gekostet.“

Über Befragen der Bf durch den BfV 1: Welche Dienstanweisungen gab es?

„Einhaltung des Spielerschutzgesetzes, Einhaltung der Geldwäscheprävention des Wiener Wettengesetzes, Einhaltung der Hausordnung und weitere zum Betrieb selbst z.B. Sauberhalten. Die Dienstanweisungen wurden von unseren Anwälten für unsere Mitarbeiter geschrieben. Alle Mitarbeiter müssen dies unterschrieben, bereits beim Einstellungsgespräch. Danach gibt es eine 1- bis 2-wöchige Einschulung, da wird entschieden, ob die Mitarbeiter bleiben oder nicht (Kassasystem, AGBs, Wettreglement, Hausordnung). In Summe gibt es einen Monat Probezeit. Darüber hinaus haben wir spezielle Schulungen durch die Kanzlei Q. für Mitarbeiter gehabt: Spielerschutz, Geldwäscheprävention. Bei diesen Schulungen wurde das WW angesprochen.

Die beiden verantwortlichen Beauftragten habe ich nicht oft gesehen, da ich nicht die Personalleitung mache. Ich war 2 – 4-mal im Jahr bei den Sitzungen dabei, das waren firmeninterne Sitzungen, da habe ich sie gesehen.“

Der Zeuge C. gab nach Belehrung zu Protokoll:

„F der BfV2: Wie funktioniert die Kontrolle des Wettangebotes?

A: Wir haben von den Beschlagnahmungen aufgrund von sogenannten Game-Wetten in den Nachrichten und durch den Buchmacherverband gehört. Ich habe daraufhin eine E-Mail an G. geschrieben, dass sie solche Wetten entfernen sollen. Das E-Mail war vom 12.03.. An diesem Mail war eine Livewette, die man in unserem Lokal immer noch spielen konnte, angehängt (…).

Vorgelegt wird binnen 2 Wochen eine E-mailkorrespondenz mit G..

„Am 13.03. habe ich von den Rechtsanwälten von G. die Information bekommen, dass die Wetten entfernt wurden. Zwischen 12. und 13.03. haben wir den Mitarbeitern Dienstanweisungen (mündlich) gegeben, dass sie keine Livewetten weiterleiten dürfen bis auf Tip 1, 2 und X (das ist eine Livewette auf ein Endergebnis).

Die Bf 2 korrigiert den Zeugen. „Nach der Buchmacherverbandsitzung haben wir G. mündlich mitgeteilt, dass sie diese Art von Wetten entfernen sollen, vorsichtshalber. Mein Bruder hat das danach schriftlich nochmal getan am 12.03..“

Der Zeuge gibt an:

„Wir haben die Bestätigung am 13.03. bekommen, dass die Gamewetten entfernt wurden. Das sollte von unseren Mitarbeitern nochmals kontrolliert werden. Wir haben 2017 keine Wettterminals mehr, sondern Vorauswahlgeräte. Sind verbotene Wetten erschienen, mussten sie sofort Meldung machen. Zwischendurch ist es einmal passiert (nämlich eine verbotene Wette ist auf der Anzeige erschienen, sie wurde aber nicht abgeschlossen), dann wurde die Kasse heruntergefahren, wir haben G. angerufen und G. musste nur einen Neustart und ein Update machen. 3 bis 4 Tage vor Betriebsschließung haben wir erneut an G. geschrieben, dass nun die verbotenen Wetten nicht mehr aufscheinen sollen. Das Ganze ist ein Franchisesystem, wo man sich normalerweise sich darauf verlassen können sollte. Die Betriebsschließung war in zwei Filialen am selben Tag, nämlich in der O.-Straße und in der F.-Straße. Ich bin kurz vor dem Magistrat in die F.-Straße gekommen, das war gegen 17:00 Uhr. Ich habe G. davor kontaktiert. Die Vertreter von G., die Kanzlei Q. sind auch hingekommen. G. hat die verbotene Wette aus dem System entfernen lassen, es war aber zu spät, weil die Probewette bereits gezogen worden war. Dann kam es zur Beschlagnahme. Ich habe dann die anderen Filialen angerufen und habe gesagt, sie sollen die Systeme herunterfahren. Bis auf die F.-Straße waren die anderen Filialen den ganzen Tag geschlossen, also ab 17:00 Uhr waren diese geschlossen. Wir haben normal bis 23:00 Uhr geöffnet.“

F der BfV 2: Haben die Mitarbeiter das Wettanbot kontrolliert?

A: Ja, sie haben auch die Game-Wette kontrolliert.

F der BfV 2: Können Sie sich erklären, wie diese Wette wieder ins Programm durchgerutscht ist?

A: Technisch wurde es uns von G. durch ein Update des Servers erklärt. Laut G. wurden insgesamt 7 Game-Wetten innerhalb von vier Tagen gemacht. Diese sind den Mitarbeitern leider durchgerutscht. Tennis-Wetten sind ca. 5 %, Game-Wetten sind ca. 1 %, es ist schwierig zu berechnen.

F der BfV 2: Kennen Sie Frau N. P., hat sie viel gearbeitet?

A: Damals war sie Vollzeit, jetzt ist sie Teilzeit.

F der VL: Kennen Sie Frau L. M.?

A: Sie war geringfügig beschäftigt wegen ihrem Kind.

F der VL: Wie oft haben Sie die beiden gesehen oder gesprochen?

A: Immer, wenn ich in den Filialen war. N. war im …. Bezirk und hat die Kassa gemacht. L. war hauptsächlich im …. Bezirk und auch an der Kassa gearbeitet.

F der VL: Wie viele Mitarbeiterinnen waren an den Kassen im …. Bezirk tätig?

A: Immer eine am Vormittag und zwei bis drei am Nachmittag. Manchmal war ich 2- oder 3-mal die Woche in einer Filiale, manchmal einmal oder öfters. Es gab 7 Filialen in Wien. In Niederösterreich gab es zu diesem Zeitpunkt keine Filialen. Die Aufgabe von N. und L., wie für alle Mitarbeiter, war die Kassatätigkeit, Einhaltung des Jugendschutzgesetzes, Einhaltung des Tabakgesetzes, Wettannahme, Spieleinstellungen (z.B. Einschalten von SKY-Kanälen) und Aufsicht der Filiale.

F des BfV1: War Sie auch für die Einhaltung des Wiener Wettengesetzes zuständig?

A: Ja, wie alle Mitarbeiter.

F des BfV 1: War sie für die Einhaltung des Wiener Wettengesetzes in der F.-Straße 2018 zuständig?

A: Ja, für diese Filiale und alle anderen Filialen in Wien. L. arbeitete in der J.-Straße, war dafür zuständig und auch für alle anderen Filialen in Wien.“

Auf Vorhalt zur Stellungnahme von U. V., allg. gerichtl. beeideter SV im Akt des VGW, gibt der Zeuge an:

„Ich habe Herrn V. beauftragt, dass er feststellt, dass unsere Mitarbeiter keine Änderungen im System vornehmen können, das heißt, sie können keine Livewetten hinzufügen oder entfernen. Sie können nur Wetten vermitteln.

L. und N. haben Schulungen besucht. Jeder Mitarbeiter hat jährlich ein Spielsuchtseminar besucht, auch ein Geldwäscheseminar gab es für jeden Mitarbeiter, mehrere Schulungen zum Jugendschutz pro Jahr, die haben wir auch selber gemacht. Spielerschutz und Jugendschutz waren bei jeder Mitarbeiterbesprechung Thema. Diese fand in den einzelnen Filialen je nach Bedarf z.B. bei Gesetzesänderungen statt, meistens in der F.-Straße. Dorthin sind dann alle Mitarbeiter gekommen und wir haben am Vormittag zugemacht. Das waren ca. 30 bis 35 Mitarbeiter, meistens von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Es hat in den Filialen auch Checklisten gegeben für den Tagesablauf (organisatorisches), für die Bedienung der Software zur Kontrolle von Spielsüchtigen, Checkliste betreffend die Punkte, die von der MA 36 kontrolliert werden (z.B. AGB´s von G., Wettreglement).“

Vorgelegt werden Dienstanweisungen (Beilage ./A). Vorgelegt werden weitere Dienstanweisungen binnen 2 Wochen.

F des BhV an den Zeugen – Sie haben in der Verhandlung am Vormittag vor dem VGW ausgesagt, Sie können nicht angeben, ob die Bestellungsurkunden zu den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG an die MA 36 übermittelt wurden. Was sagt das Wiener Wettengesetz zur Bestellung von verantwortlichen Beauftragten?

A: Ich habe mich eher mit verbotenen Wetten befasst, da sich niemand richtig auskannte. Ich habe mich auch mit den Punkten, die die MA 36 vor Ort kontrolliert hat, befasst. Zu diesem Zeitpunkt war die Gesetzeslage völlig unklar. Wir waren auch regelmäßig bei der MA 36.“

Auf die Einvernahme der Zeugin S. T. wurde verzichtet.

Vorgelegt wurden die AGB´s und das Wettreglement, Beilage ./C und ./D.

Die BfV 2 gab an, dass auch die im Beschlagnahmeverfahren vorgelegten Urkunden und das Vorbringen für das Verwaltungsstrafverfahren gelten.

In seinen Schlussausführungen verwies der Behördenvertreter auf sein bisheriges Vorbringen und führte aus:

„Die A. hat in einem als sehr sensibel angesehenen Bereich ihr unternehmerisches Verhalten und der anwesende Rechtsanwalt Dr. D. hat in eben diesem Bereich sein Verhalten der Beratung nicht an einschlägige Regelungen in Zusammenhang mit der Novellierung von Sportwetten auch Monate nach der Gesetzesänderung angepasst, obwohl die Änderung der Rahmenbedingungen den Kernbereich der Berufsausübung von Wettunternehmen regeln. Ein allfälliger Irrtum über die Rechtslage ist damit nicht unverschuldet, sondern grob fahrlässig.“

In ihren Schlussausführungen verwiesen die BfV auf ihr bisheriges Vorbringen und führte der BfV 1 aus, dass das Vorbringen der belangten Behörde aktenwidrig sei. Die gesamte Ingerenz für die Art der Wetten lag bei der Firma G.. Die A. GmbH ging davon aus, dass G. sich diesbezüglich an die gesetzlichen Vorgabe halte, und einer zusätzlichen Belehrung der Firma G. durch den Rechtsanwalt Dr. D. bedurfte es nicht, weil die Firma G. über mehrere qualifizierte Rechtsanwälte in Wien verfügte und das gelieferte Wettprogramm laufend zwischen der Firma G. und deren Experten, insbesondere von der Kanzlei Q., akkordiert wurde. Das heutige Beweisverfahren hat insgesamt ergeben, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um sich gesetzeskonform zu verhalten, sodass der Nachweis des Entfalls ihres Verschuldens erbracht worden ist. Die BfV 2 schloss sich diesem Vorbringen an und wies darauf hin, dass die noch vorzulegenden Urkunden dieses Vorbringen vervollständigen werden.

Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel eine mündliche Verkündung.

Mit Schreiben vom 30.10.2019 übermittelte die Beschwerdeführervertreterin ein Konvolut an Unterlagen und benannte sechs weitere Zeugen, die meisten davon Mitarbeiter von G.. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die A. GmbH nur Wettvermittlerin sei und keinen Einfluss auf das Wettangebot sowie auf die Wettänderungen/Quotenerstellung gehabt habe. Dennoch hätten sich die A. GmbH und ihre Angestellten bemüht, das Wiener Wettengesetz einzuhalten, die G. immer rechtzeitig über jede verdächtige Wettart informiert und Umstellungen verlangt.

IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

IV.1. Rechtsvorschriften:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, LGBl. Nr. 26/2016 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (§ 23 und § 24 idF LGBl. Nr. 48/2016, § 25 idF LGBl. Nr. 26/2016) lauten auszugsweise:

Aufsicht

§ 23. (1) […]

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3) - (4) […]

(5) Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

[…]

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1. bis 15. […]

16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17. bis 18. […]

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

[…]

Verbotene Wetten

§ 25. (1) Verboten ist die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin und Wettunternehmer

1. bis 4. […]

5. während eines laufenden Ereignisses (Livewetten), ausgenommen Livewetten auf Teilergebnisse oder das Endergebnis.“

IV.2. Sachverhalt:

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens, des Aktes des Verwaltungsgerichts Wien und der Aussage des Zeugen wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Mit E-Mail vom 18.4.2017 übermittelte der leitende Angestellte der A. GmbH und Bruder der Zweitbeschwerdeführerin, Herr I. C., das Wiener Wettengesetz an Mitarbeiter der G. Co. Ltd. mit den Worten, er habe es sich noch einmal angesehen und seiner Meinung nach seien viele Punkte noch nicht erfüllt und ein paar Punkte noch abzuklären. Im Gesetz sind zahlreiche Stellen des Gesetzes markiert, darunter auch § 25 Abs. 1 Z 5.

Mit E-Mail vom 26.2.2018 übermittelte ein Mitarbeiter der G. Co. Ltd. mit den Worten „werden diesen nun durchgehen“ den Entwurf einer Novelle des Wiener Wettengesetzes.

Im Februar 2018 fand eine Sitzung des Buchmacherverbandes statt, bei der thematisiert wurde, dass ein W.-Standort aufgrund der Vermittlung einer Livewette über ein Game im Tennis behördlich geschlossen worden war. In der Folge wurde von den Beschwerdeführern die Magistratsabteilung 35 mehrmals kontaktiert, wobei u.a. auch ein Wettkatalog mit den anzubietenden Wetten mündlich besprochen werden sollte.

Mit E-Mail vom 12.3.2018 ersuchte Herr C. die G. Co. Ltd. um Anpassung des Angebotes aufgrund einer kurz davor erfolgten Kontrolle der Behörde in einem W. Wettbüro, bei welcher wegen verbotenen Restzeitwetten im Tennis wie „z.B. nächster Satz nächste Game“ auch Beschlagnahmen erfolgt seien. Er erhielt am selben Tag die Antwort von G., es sei im Prematch Bereich nichts abzuändern gewesen. Nach einer WhatsApp Korrespondenz wurden zwischen 10.3.2018 und 15.3.2018 verschiedene Abteilungen der G. Co. Ltd. mit der Anpassung des Wettangebotes befasst, wobei sich die Anpassung technisch schwierig gestaltete bzw. Angestellte in verschiedenen Betriebsstätten der A. GmbH erst einen Neustart durchführen mussten, damit die Anpassung effektiv wurde und zudem das Wettangebot wieder auf die vor der Anpassung bestehende Version zurücksprang.

Aus dem SMS-Verkehr vom 10.3.2018 bis 13.3.2018 geht hervor, dass Mitarbeiter der A. GmbH nach einer Anpassung durch die G. Co. Ltd. das Wettangebot daraufhin überprüften, ob unzulässige Livewetten möglich sind sowie dass Livewetten an diesen Tagen überwiegend gesperrt waren. Ferner wurde den Mitarbeitern von Herrn C. mitgeteilt, welche Art von Livewetten verboten sind.

Mit E-Mail vom 15.3.2018 übermittelte eine Mitarbeiterin einer beratenden Rechtsanwaltskanzlei eine Liste der verbotenen Wetten je Bundesland, wonach in Wien Livewetten auf Teilergebnisse wie z.B. der Satz im Tennis ausgenommen waren.

Am 19.4.2018 um 14:31 Uhr und um 17:15 Uhr fand im gegenständlichen Lokal („G.“) in Wien, F.-Straße, eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Magistrats der Stadt Wien statt. Dabei wurden drei betriebsbereite Wettannahmeschalter vorgefunden, mit welchen die A. GmbH gewerbsmäßig Wettkundinnen und Wettkunden zum (gewerbsmäßigen) Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, und zwar an die G. Co. Ltd., …, Malta, vermittelte, um gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes auf das Ergebnis sportlicher Veranstaltungen (wie etwa Tennisspiele) wetten zu können. In den Gerätekassen befanden sich insgesamt € 3.560,33. Die Wettannahmeschalter waren im Zeitpunkt der Überprüfung betriebsbereit und an das Stromnetz angeschlossen. Es war auch beabsichtigt, die Geräte weiterhin im Lokal zu belassen.

Anlässlich der Amtshandlung am 19.4.2018 wurde um 14:31 Uhr, noch vor der Kontrolle um 17:15 Uhr, ein Wettticket durch eine Probewette erstellt. Aus dem Wettticket ergibt sich, dass an den gegenständlichen Wettannahmeschaltern Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an die G. Co. Ltd., mit Sitz an einer näher genannten Adresse in Malta, vermittelt wurden sowie dass eine sog. „Gamewette“ im Tennis, die keine zulässige Live-Wette auf Teil- oder Endergebnisse darstellte, abgeschlossen wurde. Ebenso wurde bei zuvor am 12.4.2018 um 12:05 Uhr in Wien, …, am 13.4.2018 um 13.35 Uhr in Wien, …, und am 18.4.2018 um 15:07 Uhr in Wien, J.-Straße, durchgeführten Kontrollen durch Kontrollorgane der Magistratsabteilung 36 festgestellt, dass Livewetten, die keine zulässigen Livewetten auf Teil- oder Endergebnisse darstellten, angeboten wurden.

Am 20.4.2018 bestätigte die G. Co. Ltd. in einem Schreiben an die Magistratsabteilung 36 u.a., dass an den genannten Standorten der A. GmbH, darunter auch am gegenständlichen Standort, Livewetten auf einzelne Spiele im Tennis nicht Teil des Wettangebotes sind.

Die A. GmbH ist Eigentümerin der gegenständlichen Wettannahmeschalter sowie des beschlagnahmten Bargeldes, hatte die Gewahrsame darüber und wurden die Geräte von dieser auch auf eigene Rechnung und eigenes Risiko, regelmäßig und mit Ertragserzielungsabsicht im Lokal "G." betrieben.

Diese Gesellschaft verfügte zum Kontrollzeitpunkt über eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der Betriebsstätte in Wien, F.-Straße (Bescheid vom 24.7.2013, GZ: MA36-…-2013).

Im Zuge der gegenständlichen Amtshandlung wurden die in Rede stehenden Geräte und die Inhalte der Gerätekassen gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz vorläufig beschlagnahmt.

Frau B. C. war im Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der A. GmbH, sie vertrat diese selbständig. Die A. GmbH war Wettvermittlerin und Inhaberin des Lokals. Die G. Co. Ltd. übte im Kontrollzeitpunkt im gegenständlichen Lokal die Tätigkeit der Buchmacherin im Hinblick auf Sportwetten aus.

Im Tatzeitpunkt waren zwei Personen als verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes bestellt (mit Bestellungsurkunde vom 9.6.2017 Frau N. P., geb. 1967; mit Bestellungsurkunde vom 12.2.2018 Frau L. M., geb. 1994). Diese waren Dienstnehmerinnen der A. GmbH, jedoch nicht zur Vertretung nach außen befugt. Eine schriftliche Mitteilung über die Bestellungen der beiden verantwortlichen Beauftragten samt Nachweis der Zustimmung wurde der Behörde nicht übermittelt.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat mehrmals bei der belangten Behörde betreffend die Frage der Zulässigkeit der von ihr angebotenen Livewetten vorgesprochen. In diesem Zusammenhang hat die A. GmbH der belangten Behörde eine Liste aller angebotenen Livewetten vorgewiesen. Seitens der belangten Behörde wurde der Zweitbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt die Rechtsauskunft erteilt, dass die gegenständliche Livewette zulässig wäre.

Es bestanden bzw. bestehen in der Firma A. GmbH mehrere Dienstanweisungen für Mitarbeiter:

?    Die Dienstanweisungen vom 17.5.2016 an alle Mitarbeiter der A. GmbH enthielten in Punkt 16 lit h den Hinweis, dass verbotene Wetten unter keinen Umständen vermittelt werden dürfen sowie in Punkt 10, dass die Wettreglements in allen Filialen deutlich sichtbar anzubringen sind. Die Dienstanweisungen wurden allen Mitarbeitern bei Dienstantritt zur Kenntnis gebracht, was durch Unterschrift bestätigt wurde.

?    In der Dienstanweisung vom 25.6.2018, die nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt erlassen wurde, ist festgehalten, dass vor Öffnung der Geschäfte jeweils

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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