Entscheidungsdatum
18.05.2020Index
34 MonopoleNorm
GSpG §53 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Kienast über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 8.1.2020, ZI. …, betreffend Glücksspielgesetz (GSpG) den
B E S C H L U S S
gefasst
I. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B e g rü n d u n g
I. Verfahrensgang:
a) Am 3.9.2019 fand ab 4:45 Uhr in der B.-straße in Wien im dort situierten Spiellokal eine Kontrolle der Finanzpolizei Team … (Finanzamt Wien …) statt. Dabei wurden 12 näher bezeichnete Glücksspielgeräte sowie zwei diesen zugehörige Komponenten (Ein- und Auszahlungsgeräte) vorgefunden; die Geräte waren (teilweise) betriebsbereit.
Um 11:30 Uhr beschlagnahmte die Finanzpolizei (Team …) (vorläufig) diese 14 Eingriffsgegenstände; sie wurden noch am 3.9.2019 durch die MA 48 abgeholt und in ein Lager in der C.-gasse verbracht. Der Kasseninhalt blieb (versiegelt und unkontrolliert) in den Geräten.
b) Die D. GmbH legte einen zwischen der Hausgemeinschaft B.-straße als Vermieter und der E. GmbH als Mieter am 29.12.2015 abgeschlossenen Mietvertrag über das Objekt B.-straße, Top 04, vor.
Am 10.8.2017 wurde im Firmenbuch (FN …) die Namensänderung der E. GmbH in F. GmbH eingetragen.
Mit Schreiben vom 10.9.2019 forderte die belangte Polizeidirektion die F. GmbH zur Bekanntgabe auf, ob das Lokal untervermietet wurde; eine Antwort erfolgte nicht.
Die Anfrage der belangten Polizeidirektion vom 10.9.2019 an die Wien Energie GmbH, wer Energiepartner der verfahrensgegenständlichen Lokalität sei, beantwortete diese dahin, dass dies die F. GmbH sei.
c) Mit Schriftsatz vom 27.9.2019 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Polizeidirektion mit, Lokalbetreiberin und Eigentümer der vorläufig beschlagnahmten Geräte zu sein; sie beantragte (unter anderem), dass ihr im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG als Eigentümerin und Inhaberin Parteistellung zuerkannt und ihr der Beschlagnahmebescheid zugestellt werde sowie dass ihr in einem allfälligen Einziehungsverfahren nach dem GSpG Parteistellung als Eigentümerin zuerkannt und der Einziehungsbescheid zugestellt werde.
Mit Schreiben vom 2.10.2019 teilte die belangte Polizeidirektion der Beschwerdeführerin mit, konkret welche insgesamt 14 Glücksspielgeräte bzw. zugehörigen Komponenten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmt wurden; die Beschwerdeführerin wurde ersucht, einen Untermietvertrag vorzulegen sowie in geeigneter Wiese glaubhaft zu machen, dass sie Geräteeigentümerin sei.
Mit Schriftsatz vom 4.11.2019 legte die Beschwerdeführerin ein „Mietanbot" zwischen einer F. Kft. (mit Sitz in Ungarn) als Anbotsteller und der Beschwerdeführerin als Anbotnehmer über das gegenständliche Objekt in der B.-straße (Top 4) vor, das mit 1.7.2019 datiert und (allein) von der Beschwerdeführerin als Anbotsteller unterschrieben ist. Ebenso legte sie eine (weder unterschriebene noch firmenmäßig gezeichnete) „Entgeltvorschreibung" der F. Kft. an die Beschwerdeführerin vor, die aber keine Angaben über ein Konto enthält, auf das die Beträge zu überweisen seien.
Magenta Telekom/T-Mobile Austria teilte über Stammdatenanfrage der belangten Polizeidirektion vom 29.11.2019 gemäß § 90 Abs. 6 TKG mit, dass der Internetanschluss im gegenständlichen Mietobjekt auf die F. GmbH laute.
Mit Schreiben vom 9.12.2019 verständigte die belangte Polizeidirektion die F. GmbH vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die vorläufige Beschlagnahme der 12 Glücksspielgeräte und der zwei dazugehörigen Komponenten in Wien, B.-straße. Eine Antwort erfolgte nicht.
Die belangte Polizeidirektion stellte sodann die Verständigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme betreffend die vorläufige Beschlagnahme der 12 Glücksspielgeräte und der zwei dazugehörigen Komponenten gemäß den §§ 25 Abs. 1 ZustellG iVm 17 Abs. 3 VStG zu.
d) Mit Bescheid vom 8.1.2020 ordnete die belangte Polizeidirektion gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten 12 Glücksspielgeräte und der zwei zugehörigen Komponenten an (Spruchpunkt I) und verfügte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung dieser vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte und der dazugehörigen Komponenten (Spruchpunkt II). Als Spruchpunkt III wies die belangte Polizeidirektion den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung ab, weil sie nicht Lokalbetreiberin sei und auch ihre Eigentümerstellung nicht nachgewiesen werden konnte.
e) Mit Schriftsatz vom 12.2.2020 zog die Beschwerdeführerin den (gesamten) Bescheid vom 8.1.2020 in Beschwerde, in der sie ihre Eigenschaft als Lokalinhaberin und ihre Eigentümerstellung betreffend die gegenständlichen Geräte behauptet; zum Beweis beantragte sie ihre Einvernahme und jene des Vermieters.
Das erkennende Verwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin in der Ladung zu einer mündlichen Verhandlung am 2.4.2020 auf, bis spätestens 26.3.2020 Nachweise für das Vorbringen vorzulegen, Eigentümer der Geräte und Lokalinhaberin zu sein.
Mit „vorbereitendem Schriftsatz" vom 3.3.2020 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches Vorbringen zum Unionsrecht, legte diesbezüglich auch zahlreiche Urkunden vor, verschwieg sich aber zu den hg. angeforderten Nachweisen. Sie beantragte die Aussetzung des Verfahrens, weil sie einerseits einen Antrag nach Art. 140 Abs. 1 lit. c B-VG an den VfGH, andererseits auch das LVwG Steiermark mehrere Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gestellt habe, jeweils betreffend Bestimmungen des GSpG.
Mit Note vom 23.3.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Abberaumung der Verhandlung verständigt.
In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 8.5.2020 wurde die Beschwerdeführerin abermals aufgefordert, (bis zum 4.5.2020) Nachweise für das Vorbringen vorzulegen, Eigentümer der Geräte und Lokalinhaberin zu sein.
Die Beschwerdeführerin erstatte einen mit 16.4.2020 datierten „vorbereitenden Schriftsatz", der weder Vorbringen noch Nachweise bezüglich der von ihr behaupteten Eigenschaft als Lokalinhaberin und Stellung als Eigentümerin der Geräte enthält.
Am 8.5.2020 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin keine Nachweise für die von ihr behauptete Eigentümerstellung vorlegte, sie aber zum Beweis dafür, dass sie das gegenständliche Lokal von der F. Kft. angemietet habe, die Einvernahme des G. H. (Geschäftsführers der F. Kft.) beantragte. Nach Schluss der Verhandlung wurde der Beschluss mündlich verkündet, dass die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen werde.
Mit Schriftsatz vom 11.5.2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 VwGVG.
II. Das Verwaltunqsqericht Wien hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 8.1.2020 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme der am 3.9.2019, 11:30 Uhr, in Wien, B.-straße im dort befindlichen Spiellokal durch Organe der Finanzpolizei Team … (Finanzamt Wien …) gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig beschlagnahmten (näher bezeichneten) 12 Glücksspielgeräte und der zwei dazugehörigen Komponenten (Ein- und Auszahlungsgeräte) an. Ebenso verfügte die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 54 Abs. 1 GSpG hinsichtlich dieser vorläufig beschlagnahmten 12 Glücksspielgeräte und zwei zugehörigen Komponenten die Einziehung.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder Inhaberin der in der B.-straße, Wien, 3.9.2019 vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgegenstände ist; ebenso wenig, dass sie am 3.9.2019 Veranstalterin von Glücksspielen mit diesen Eingriffsgegenständen an der genannten Adresse war.
2. Beweiswürdigung:
a) Die Beschwerdeführerin wurde bereits am 2.10.2019 von der belangten Polizeidirektion aufgefordert, Nachweise ihres Eigentums an den Geräten sowie einen Untermietvertrag betreffend das Lokal in der B.-straße, Wien, vorzulegen. Die Beschwerdeführerin legte (lediglich) ein „Mietanbot" einer F. Kft. samt einer „Entgeltvorschreibung" vor, die jedoch von dieser Gesellschaft weder unterschrieben noch anders firmenmäßig gefertigt ist; in diesem Mietanbot ist davon die Rede, dass die F. Kft. einen „Hauptmietvertrag" innehabe, obwohl diese nicht Hauptmieterin sein kann, weil wohl die Eigentümerin dieses Objekts davon wüsste (was sie aber verneinte). Darüber hinaus beinhaltet der von der Eigentümerin (mit der [nunmehr] F. GmbH) abgeschlossene Mietvertrag ein Untermietverbot (§ 5), sodass ein Untermietvertrag zwischen der F. GmbH und der F. Kft. unzulässig wäre; wie bereits ausgeführt, wurde ein derartiger Untermietvertrag aber von der F. Kft. auch gar nicht behauptet („Hauptmietvertrag").
Die Beschwerdeführerin hat es auch unterlassen, trotz diesbezüglicher Aufforderung in den Ladungen (neben dem dem erkennenden Verwaltungsgericht bereits bekannten „Mietanbot") Nachweise vorzulegen, die ihre Eigenschaft als Mieterin und damit Betreiberin des Geschäftslokals nahelegen. Sie beschränkte sich auf die Beantragung der Einvernahme des Geschäftsführers der F. Kft. zum Vorliegen eines Mietverhältnisses, obwohl dieses Beweisthema durch näherliegende Beweismittel wie etwa Zahlungsbelege über die Miete, wozu die Beschwerdeführerin auch hg. aufgefordert wurde, unter Beweis gestellt hätte werden können; auch ein (organschaftlicher) Vertreter der Beschwerdeführerin ist, obwohl die Beschwerdeführerin ihre eigene Einvernahme ausdrücklich beantragt hatte und sie auch geladen wurde, unentschuldigt nicht erscheinen. Der erst in der Verhandlung gestellte Beweisantrag, der gleichfalls bereits erheblich früher gestellt hätte werden können, erscheint daher dem erkennenden Verwaltungsgericht allein der Verfahrensverzögerung zu dienen, weshalb ihm nicht weiter nachzugehen war, zumal alle vorliegenden Beweismittel für die F. GmbH als Mieterin und damit Betreiberin des gegenständlichen Lokals sprechen (Mietvertrag mit der Eigentümerin; tatsächliches Begleichen der Mietforderung aus diesem Mietvertrag; Vertragspartner zu Wien Energie; Vertragspartner zu Internetanbieter).
b) Auch der Aufforderung in den Ladungen zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht, ihre behauptete Eigentümerstellung an den Geräten nachzuweisen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach; sie beantragte in der mündliche Verhandlung die Einvernahme des Geschäftsführers der F. Kft., allerdings auch nicht zum Beweis dafür, dass sie die Eigentümerin der gegenständlichen Eingriffsgegenstände sei, sondern, dass sie das gegenständliche Lokal von dieser Gesellschaft angemietet habe. Die Beschwerdeführerin hat es daher (vorwerfbar) verabsäumt, dem erkennenden Verwaltungsgericht Beweismittel vorzulegen, aus denen sich plausibel ergibt, dass sie – wie in der Beschwerde behauptet – Eigentümerin der gegenständlichen Eingriffsgegenstände sei. Für das Aufsuchen oder die Beschaffung derartiger Nachweise bestand monatelang Zeit.
c) Das erkennende Verwaltungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin weder (als Betreiberin des gegenständlichen Lokals) Inhaberin noch Eigentümerin der gegenständlichen Eingriffsgegenstände ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 2.4.2019, Ra 2019/16/0076) kommt das Beschwerderecht gegen einen Beschlagnahmebescheid lediglich dem Eigentümer des nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gerätes zu und allenfalls dem Veranstalter von Glücksspielen oder dem Inhaber der Geräte.
Dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr in der Beschwerde behauptet – Eigentümerin der gegenständlichen Eingriffsgegenstände sei, konnte vom erkennenden Verwaltungsgericht nicht festgestellt werden; ebenso wenig, dass sie Betreiberin des gegenständlichen Lokals und damit Inhaberin der Eingriffsgegenstände wäre. Für eine Parteistellung als Veranstalter von Glücksspielen bestehen keine Anhaltspunkte; auch gibt es diesbezüglich kein Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerde war somit bezüglich des Beschlagnahmeausspruchs zurückzuweisen.
b) Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid nach § 54 Abs. 2 GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, „die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen". Die Beschwerdeführerin hatte jedoch keine solche Rechtsposition und konnte auch keinen dinglichen oder obligatorischen Herausgabeanspruch bezüglich der Geräte vorweisen; ihr kommt daher (auch) im Einziehungsverfahren iSd § 54 Abs. 2 GSpG keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Einziehung richtet, mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen war.
c) Bei diesem Ergebnis musste nicht geprüft werden, ob es sich überhaupt um Glücksspielgeräte handelt; ebenso war dem von der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3.3.2020 gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens die Grundlage entzogen.
Das vom der Beschwerdeführerin angeführte Beweisthema, zu dem sie die Einvernahme des Geschäftsführers der F. Kft. beantragte, betrifft nicht die (von der Beschwerdeführerin behauptete) Eigentümerstellung, weshalb diesem Beweisantrag (auch unter diesem Aspekt) nicht stattzugeben war.
d) Die Beschwerde war daher zur Gänze mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
e) Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschlagnahme; Einziehung; ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.092.2362.2020Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021