Entscheidungsdatum
07.07.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G303 2223848-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Brasilien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 21.08.2019, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. aufgehoben wird und dass sich in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützt.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste am XXXX.2019 in das Bundesgebiet ein.
2. Am 18.07.2019 wurde der BF von einem Organ der Polizeiinspektion XXXX niederschriftlich zum Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG einvernommen. Am 19.07.2019 wurde von der Polizeiinspektion XXXX gegen den BF eine Anzeige gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 15 Abs. 2 FPG erstattet.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 22.07.2019 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots abzugeben. Zusätzlich wurde der BF ersucht, Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen zu beantworten. Der BF erstattete nach der vorliegenden Aktenlage keine Stellungnahme.
4. Am XXXX.2019 reiste der BF über den Luftweg nach Brasilien aus.
5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Brasilien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier einer Schwarzarbeit nachzugehen. Er halte sich unrechtmäßig in Österreich auf, da er beim Schwarzarbeiten betreten worden sei. Der BF habe keinerlei Anbindungen in Österreich. Gegen seine „Familie“ sei ebenfalls eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot verhängt worden. Der BF und seine Eltern hätten angegeben, dass sie bereits seit 6 Jahren immer wieder auf einer Alpe arbeiten würden. Zum Einreiseverbot wurde festgehalten, dass der BF von der Polizei auf frischer Tat bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 2 würde das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indizieren.
Zur aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der Verbleib des BF eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, aber auch auf Grund des Verhaltens des BF in der Vergangenheit bestehe Fluchtgefahr. Die sofortige Ausreise des BF sei daher erforderlich. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG treffe beim BF zu. Der BF hätte seine Arbeit weiter verrichtet, wenn er keiner Kontrolle der Finanzpolizei unterzogen worden wäre. Dadurch würde der BF gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, indem er nicht sozialversichert gewesen sei und dadurch Abgaben hinterzogen hätte. Zudem hätte der BF bei einem Arbeitsunfall auch keine Krankenversicherung besessen und wäre somit zu einer finanziellen Belastung für Österreich geworden. Der BF sei bereits am XXXX.2019 ausgereist.
6. Mit dem am 20.09.2019 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen; den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben werden, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu das Einreiseverbot verkürzen; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften genannt.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit bezüglich des Vorhandenseins eines Familien- und Privatlebens des BF in Österreich unterlassen habe. Das BFA habe die angefochtene Entscheidung ohne Durchführung einer persönlichen Einvernahme des BF erlassen. Im Verfahren vor dem BFA sei daher der Grundsatz des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG verletzt worden.
Die Behörde habe weiters keine Ermittlungen hinsichtlich der unerlaubten Tätigkeit des BF durchgeführt. Der BF habe niemals die Absicht gehabt einer illegalen Tätigkeit nachzugehen. Der BF komme seit sechs Jahren jeden Sommer nach Österreich, um auf einer Alpe zu arbeiten. Bisher habe immer sein Arbeitgeber die Flugtickets und die Beschäftigungsbewilligung organisiert. Dem BF sei in keinster Weise bewusst gewesen, dass er in Österreich gar nicht dazu befugt gewesen sei, einer Arbeit nachzugehen.
Im bekämpften Bescheid würden sich zahlreiche grobe Aktenwidrigkeiten finden: Die Feststellung der belangten Behörde, wonach der BF keinerlei Anbindungen in Österreich hätte, sei falsch, zumal der BF seit sechs Jahren nach Österreich komme, mit den Pächtern der Alpe und den früheren Arbeitgebern eine sehr freundschaftliche Beziehung pflege und auch einige Freunde gefunden habe. Die Feststellung der belangten Behörde der BF sei illegal eingereist sei ebenso falsch, zumal er drei Monate visumfrei in Österreich hätte sein dürfen und die Einreise daher legal gewesen sei. Es würde im Bescheid Feststellungen fehlen, wonach der BF seit Jahren legal in Österreich gearbeitet und sich daher stets rechtmäßig verhalten habe.
Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde der BF über zahlreiche Freunde und Bekannte in Österreich verfüge. Zudem würde er gut Deutsch sprechen, aufgrund der regelmäßigen Besuche seit sechs Jahren weise das Privatleben des BF eine gewisse Intensität auf.
Zum Einreiseverbot wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe eine ordnungsgemäße und richtige Gefährlichkeitsprognose zu erstellen. Von dem BF gehe keinerlei Gefahr aus, da er niemals etwas Unrechtmäßiges machen wollte. Der BF sei fest überzeugt gewesen, dass er über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen würde. Im Ergebnis werde im angefochtenen Bescheid auch nicht nachvollziehbar begründet, warum die belangte Behörde ein Einreiseverbot gerade im Ausmaß von 5 Jahren als erforderlich erachte. Dies stehe in keinem Verhältnis zu der von dem BF begangenen, unabsichtlichen Handlung.
7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 27.09.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Brasilien. Der BF besitzt einen gültigen biometrischen Reisepass von Brasilien.
Der BF reiste auf dem Luftweg am XXXX 2019 legal nach Österreich ein.
Am XXXX.2019 wurde der BF von Organen der Finanzpolizei arbeitend auf der Alm betreten. Im Rahmen der Almbewirtschaftung war der BF als Hirte beschäftigt, wobei er Stallarbeiten erledigte, die Tiere melkte und die Wiesen mähte. Für diese Tätigkeiten lag keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vor.
Der BF verfügte im Jahr 2019 über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde.
Der BF war als Arbeiter im Zeitraum 2008 bis 2011, 2013, 2015, 2017 und 2019 jährlich im Sommer in Österreich beschäftigt und auch sozialversichert. Er verfügte ab 2011 jeweils über eine Beschäftigungsbewilligung mit Ausnahme für das Jahr 2019. Der BF war in den Jahren 2013, 2015, 2017 und 2019 für die Dauer seiner Beschäftigung mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Abgesehen von einigen Freunden verfügt der BF über keine familiären und privaten Bindungen in Österreich. Der familiäre und private Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Brasilien.
Der BF ist am XXXX.2019 freiwillig nach Brasilien ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des BVwG.
Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie der im Verwaltungsakt ersichtlichen Kopie des brasilianischen Reisepasses des BF, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellung zur Einreise beruht auf den Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion XXXX sowie auf den Stempelabdruck im Reisepass. Die von der belangten Behörde mit XXXX.2019 festgestellte Einreise des BF ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar; es handelt sich dabei offensichtlich um das Abflugsdatum von Brasilien.
Aktenkundig ist der Bericht der Finanzpolizei Team 71 vom 18.07.2019 über die auf der Alpe XXXX vorgenommene finanzpolizeiliche Kontrolle. Der BF hat darüber hinaus selbst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.07.2019 vor der Polizeiinspektion XXXX angeführt, dass er darüber informiert war über keine Arbeitsbewilligung zu verfügen.
Die Feststellung zum fehlenden Einreise- und Aufenthaltstitel konnte anhand der Auszüge aus dem Fremdenregister getroffen werden.
Die Feststellungen zur legalen Beschäftigung in Österreich in den Vorjahren beruhen auf dem Vorbringen in der Beschwerde sowie auf der eingeholten Auskunft des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 18.10.2019 und einem eingeholten Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
Die Feststellungen zum Nebenwohnsitz beruhen auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die inländische strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass der BF über private Kontakte in Österreich verfügt, beruht auf dem glaubwürdigen Vorbringen des BF in der Beschwerde.
Die freiwillige Ausreise des BF ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Boarding Pass vom XXXX.2019.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Zu den Spruchpunkten I und II.:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Brasilien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Brasilianische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind gemäß Art. 1 Abs. 2 iVm. Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittstaatsangehörige in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern sie die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e erfüllen.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex legt als Einreisevoraussetzung fest, dass ein Drittstaatsangehöriger keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen darf und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf.
Auf Grund des Umstandes, dass der BF am 18.07.2019 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung ("Schwarzarbeit") während des visumfreien Aufenthaltes betreten wurde und daher die Voraussetzungen im Sinne der zuvor genannten unionsrechtlichen Bestimmungen nicht erfüllt sind, erwies sich der Aufenthalt des BF als unrechtmäßig.
Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung", §§ 41 ff FPG) fällt, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidungen des BFA befand sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 hat daher zu entfallen.
Die belangte Behörde hat weiters im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und abermals den geänderten Umstand unberücksichtigt gelassen, dass sich der BF seit seiner Ausreise am XXXX.2019 nicht mehr in Österreich aufhält. Die belangte Behörde hätte somit die gegenständliche Rückkehrentscheidung daher auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG stützen müssen, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist (binnen sechs Wochen ab Ausreise) eingeleitet wurde.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ist die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0198).
Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Fallbezogen ergibt daraus Folgendes:
Einleitend wird angemerkt, dass seitens der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen wurde, dass der BF der Sohn eines brasilianischen Ehepaars ist, gegen die ebenfalls ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt wird. Allein aus dem Geburtsdatum des BF (Jahrgang 1969) lässt sich zweifelsfrei erkennen, dass er niemals der Sohn des anderen ebenso aus Brasilien stammenden Beschwerdeführers (Jahrgang 1976) sein kann.
In der gegenständlichen Rechtssache ist der BF insgesamt acht Mal seit dem Jahr 2008, jeweils über die Sommermonate, auf Almen in Österreich beschäftigt gewesen. Diesbezüglich lagen auch entsprechende Beschäftigungsbewilligungen zumindest ab dem Jahr 2011 vor. Er konnte aufgrund seiner Beschäftigung auch einige soziale Kontakte in Österreich erwerben und ist strafrechtlich unbescholten.
Allein der Umstand mehrerer befristeter Beschäftigungsverhältnisse und das Begründen eines Freundes- und Bekanntenkreises machen jedoch noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus. Im Gegensatz dazu war nämlich viel maßgeblicher zu berücksichtigen, dass der BF wegen illegaler Beschäftigung von Organen der Finanzpolizei im Sommer 2019 betreten worden ist und auch in den Jahren 2008 bis 2010 über keine Arbeitserlaubnis in Österreich verfügte. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, war es dem BF sehr wohl bewusst, dass er über keine Beschäftigungsbewilligung für seine Tätigkeit im Jahr 2019 verfügte. Trotzdem übte er diese Tätigkeit illegal aus.
Der Lebensmittelpunkt des BF liegt zweifelslos in Brasilien, wo der BF leb. Eigenen Angaben nach ist der BF lediglich zwecks der Arbeit nach Österreich gekommen, ohne die Absicht gehabt zu haben in Österreich dauerhaft bleiben zu wollen.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses große öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
3.1.2. Zu Spruchpunkt III.:
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr .13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der Situation in Brasilien und der Lebensumstände des BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht korrekturbedürftig.
3.1.3. Zu Spruchpunkt IV. (Aufhebung des Einreiseverbotes):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Das BFA stützte gegenständlich das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG und beschränkte sich dabei auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu der illegalen Beschäftigung zu treffen und ohne eine auf das konkrete Fehlverhalten der BF abgestellte Gefährlichkeitsprognose anzustellen.
Selbst wenn die Tatsache unbestritten ist, dass der BF bei der illegalen Beschäftigung betreten worden ist, so lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides jedenfalls nähere fallbezogene Erwägungen vermissen, weshalb bei dem BF auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein solches Fehlverhalten anzunehmen gewesen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer gegenwärtigen und als hinreichend schwer zu qualifizierenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit rechtfertigen würde.
Zur Frage der Schwarzarbeit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Ausübung einer Beschäftigung durch einen Fremden, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, eine bestimmte Tatsache, welche die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit rechtfertigt, darstellen kann. Die Feststellung allein, dass der Fremde, ohne hierzu berechtigt zu sein, einer Beschäftigung nachgegangen sei, reicht jedoch für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht aus. Vielmehr muss in einem solchen Fall die Erlassung der Maßnahme zur Abwendung der Gefahr notwendig sein, dass der Fremde auch in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehen werde (VwGH, 20.10.1998, 98/21/0183).
Konkrete Umstände, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. im Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf und liegen gegenständlich auch nicht vor. Vielmehr steht fest, dass der BF bereits umgehend nach seiner Betretung freiwillig in sein Heimatland ausgereist ist, sich zumindest in den letzten Jahren wohlverhalten hat und strafgerichtlich unbescholten ist. Es sind auch sonst keinerlei Umstände hervorgekommen, wonach im vorliegenden Fall eine von den BF ausgehende hinreichend schwere Gefahr angenommen werden könnte.
Die Begründung des angefochtenen Bescheids lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Höchstausmaß von fünf Jahren ausschlaggebend waren.
Es konnten im Beschwerdeverfahren insgesamt keine Umstände festgestellt werden, woraus ableitbar wäre, dass der bereits ausgereiste BF in Zukunft einer unerlaubten Beschäftigung im Bundesgebiet wieder nachgehen werde, da er zumindest ab dem Jahr 2011 für sämtliche Beschäftigungen in den Vorjahren über Beschäftigungsbewilligungen verfügte und auch sozialversichert war. Insbesondere erhoffte sich der BF, dass sein Arbeitsgeber eine solche für ihn auch für das Jahr 2019 noch erhalten werde.
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Betretung eines Fremden bei einer Beschäftigung, welche er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, zwar einen Grund für den Ausspruch einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme darstellt, jedoch erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen einen Drittstaatsangehörigen, der unter den genannten Bedingungen zum visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, allein aus diesem Grunde als unzulässig, wenn nicht besondere, eine konkrete und aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen begründende Umstände vorliegen.
Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.
3.1.4. Zu den Spruchpunkten V. und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise)
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Davon ist gemäß § 55 Abs. 4 FPG abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Der BF reiste am 24.07.2019 nachweislich aus dem Bundesgebiet aus. Die Ausreise erfolgte somit bereits vor Bescheiderstellung, der mit 21.08.2019 datiert ist, und somit auch vor Bescheiderlassung. Die nachgewiesene Ausreise des BF wurde im angefochtenen Bescheid auch festgehalten.
Es lagen somit keine Gründe vor, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen.
Damit erweist sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG als rechtswidrig und war in Stattgebung der Beschwerden Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.
Da die belangte Behörde die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise auf § 55 Abs. 4 FPG stützte, welcher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG verlangt, war auch die Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und diese gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Da hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.), der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) und der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) feststand, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, konnte zudem gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Interessenabwägung öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G303.2223848.1.00Im RIS seit
10.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021