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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §127 Abs8 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der B-Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996, Zl. MD-VfR - B XVI - 36 und 37/96, betreffend Baueinstellung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 26. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin "die Fortführung der auf der Liegenschaft 16. Bez., S-Gasse Onr. 28, EZ nn1 der Kat.Gem. Ottakring, begonnenen baulichen Herstellungen, nämlich die Herstellung einer Kellersohle, sowie die Herstellung von Stahlbetonkellerwänden an der linken Grundgrenze" aufgrund des § 127 Abs. 8 der Bauordnung für Wien (BO) untersagt und die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. In der Begründung führte hiezu die Baubehörde erster Instanz aus, anläßlich einer Erhebung durch ein Organ sei am 23. August 1996 festgestellt worden, daß auf dem oben näher bezeichneten Grundstück die Herstellung von Kellerwänden und einer Stahlbetonbodenplatte an der rechten Grundgrenze begonnen worden sei. Zum Zeitpunkt der Erhebung seien bereits folgende Bauarbeiten durchgeführt gewesen: Abbruch eines konsensgemäß bewilligten, ebenerdigen, nicht unterkellerten Seitentraktes an der linken Grundgrenze, Aushub einer Baugrube unter diesem abgetragenen Altbestand und Herstellung von Stahlbetonkellerwänden und einer Stahlbetonbodenplatte. Nach den vom Erhebungsorgan festgestellten Merkmalen seien die Bauarbeiten vor ca. drei bis vier Wochen begonnen worden. Die festgestellten baulichen Herstellungen seien entgegen den Bestimmungen des § 73 BO abweichend vom genehmigten Bauplan durchgeführt worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996 wurde u.a. der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Die festgestellten baulichen Herstellungen seien abweichend von dem mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14. August 1992 genehmigten Plan in einem Bereich des bei Aushub der Baugrube teilweise eingestürzten Seitentraktes vorgenommen worden. Gegenüber der bewilligten Ausführung läge somit eine Vergrößerung des bewilligten Garagengeschoßes vor, welche einem Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO entspräche. Die geänderte Ausführung des bewilligten Bauvorhabens hätte somit gemäß § 73 BO der vorherigen Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft. Ob eine solche Bewilligung erteilt werden könnte, sei in diesem Verfahren unerheblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Fortführung der auf der Liegenschaft begonnenen baulichen Herstellungen" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung der Art. III Abs. 1 und Art. IV Abs. 3 der Bauordnungs-Novelle LGBl. Nr. 42/1996 ist auf den gegenständlichen Beschwerdefall § 127 der Bauordnung für Wien (BO) in der Fassung vor dieser Novelle anzuwenden.
Gemäß § 127 Abs. 8 lit. b BO ist die Bauführung einzustellen, wenn von den genehmigten Bauplänen in solcher Art oder in solchem Umfang abgewichen wird, daß für die Abweichung die Einholung einer Baubewilligung erforderlich ist (§ 73).
Gemäß § 73 leg. cit. sind beabsichtigte Abweichungen von rechtskräftigen, noch wirksamen Baubewilligungen nach den Bestimmungen der §§ 60 und 62 wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln. Durch derartige Ansuchen und durch deren Erledigung wird die Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Baubewilligungen nicht verlängert.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a leg. cit. sind Zubauten alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung.
Im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Feststellungen, deren Richtigkeit auch durch die im vorgelegten Verwaltungsakt erliegenden Pläne dokumentiert ist, ist der belangten Behörde kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie davon ausging, daß die festgestellte geänderte Ausführung des bewilligten Bauvorhabens der vorherigen Erwirkung einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätte. Ausgehend von den in den Feststellungen wiedergegebenen Erhebungsergebnissen des Organes der Baubehörde erster Instanz anläßlich des Augenscheins am 23. August 1996, wonach eine Kellersohle und Stahlbetonwände an der linken Grundgrenze des beschwerdegegenständlichen Grundstückes zwecks Errichtung eines Garagenbereiches in Abänderung der Baubewilligung vom 14. August 1992 - wie selbst in der Berufung ausgeführt - erfolgt sind, kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum vorgeworfen werden, wenn sie davon ausging, daß diese baulichen Maßnahmen einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten, weil es sich hiebei um einen Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO handelt.
Voraussetzung für eine Baueinstellung gemäß § 127 Abs. 8 lit. b BO ist allein die tatsächliche Abweichung von den Bauplänen. Auf die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung kommt es im Rahmen des Baueinstellungsverfahrens nicht an (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 1993, Zl. 90/05/0151). Mit dem Beschwerdevorbringen, der durch einen Teileinsturz des Gebäudes entstandene Schaden sei nur nach den Regeln der Technik behoben worden, entfernt sich die Beschwerdeführerin von den aktenmäßig gedeckten Feststellungen der belangten Behörde. Im übrigen kann bei Herstellung einer Kellersohle und von Stahlbetonkellerwänden nach dem Einsturz eines ursprünglich nicht unterkellerten Gebäudes nicht mehr von der Behebung des entstandenen Schadens nach den Regeln der Technik gesprochen werden.
Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 127 Abs. 9 BO fehlen die Anhaltspunkte.
Die Verfahrensrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind nämlich für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend macht, hat darzulegen, was er vorgetragen hätte, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof erst möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Im vorliegenden Fall führt die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels in diesem Sinn nicht näher aus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/05/0299).
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit frei von Rechtsirrtum. Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050298.X00Im RIS seit
03.05.2001