TE Bvwg Erkenntnis 2020/11/6 G305 2230845-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2020
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Entscheidungsdatum

06.11.2020

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4

Spruch


G305 2230845-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom XXXX .2020, Zl. XXXX , gerichtete Beschwerde der XXXX , FN XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), aus, dass XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Erstmitbeteiligter oder kurz: MB1), von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2017 bis XXXX .2017 und XXXX , VSNR: XXXX (in der Folge: Zweitmitbeteiligte oder kurz: MB2), im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2016 auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX , FN XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien (Spruchpunkt I.).

Die XXXX , XXXX , sei gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX .2019 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX .2019 zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlage und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von EUR 35.156,27 nachzuentrichten (Spruchpunkt II.).

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, sowie von zwei XXXX unter der Bezeichnung XXXX betreibe. XXXX sei 100% beteiligter Alleingesellschafter-Geschäftsführer. Die Zweitmitbeteiligte habe von XXXX .2014 bis XXXX .2016 Hausbetreuungstätigkeiten für die BF durchgeführt. Der Erstmitbeteiligte habe für die BF von XXXX .2014 bis XXXX .2016 ebenfalls Hausbetreuungstätigkeiten durchgeführt. Die MB2 hätte im genannten Zeitraum ca. acht Gebäude im Gebiet von XXXX und von XXXX , in denen sich überwiegend Asylunterkünfte befunden hätten, betreut. Die Tätigkeiten hätten unter anderem Reinigungen im Haus, kleinere Reparatur- und Spachtelarbeiten, das Rechen des Geländes um das Haus, sowie gelegentlich die Schneeräumung umfasst und seien diese auf das dem jeweiligen Haus zugehörige Grundstück beschränkt gewesen. Welche Tätigkeiten anfielen und wann diese durchzuführen waren, sei direkt mit dem oben näher genannten Gesellschafter-Geschäftsführer im Vorhinein vereinbart gewesen.

Im Zuge einer gemeinsamen Besichtigung habe der Gesellschafter-Geschäftsführer der Dienstgeberin dem MB1 und der MB2 mitgeteilt, welche Arbeiten konkret zu erledigen gewesen seien. Bei sämtlichen Objekten seien immer wieder ähnliche Tätigkeiten durchzuführen gewesen. Zu den Objekten sei die MB2 mit ihrem Privat-PKW gekommen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe die jeweiligen Objekte extra für den jeweiligen Termin aufgesperrt oder einen Schlüssel hinterlegt und die Hausbewohner informiert. Die MB2 habe die Arbeitszeit zur Kontrolle für den Gesellschafter-Geschäftsführer mitgeschrieben und habe letzterer auch die Bezahlung für die jeweils ausgewiesene Tätigkeit vorgegeben. Ein Vertretungsrecht sei nicht gelebt worden. Es habe keine Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub gegeben. Bei einem allfälligen Ausfall hätte die Dienstgeberin für Ersatz sorgen müssen. Für die Ausübung der Tätigkeiten seien keine besonderen Qualifikationen notwendig gewesen. Es sei kein Gewerbeschein gelöst worden. Die für die Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel seien von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellt bzw. der Aufwand ersetzt worden. Es habe eine, im zeitlich vorgegebenen Rahmen, freie Zeiteinteilung und einen einzuhaltenden Endtermin gegeben. Bei der Tätigkeit entdeckte Schäden und Defekte seien der Dienstgeberin gemeldet worden. Kleinere handwerkliche Tätigkeiten seien gleich miterledigt worden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Dienstgeberin habe die Arbeiten fallweise während der Ausführung oder aber bei einem nachfolgenden Termin kontrolliert. Besprechungen seien zumeist telefonisch geführt worden. Die MB2 hätte für die Tätigkeit keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen gehabt. Es seien auch keine Schäden entstanden. Im Schadensfall wäre die BF zur Haftung herangezogen worden. Die MB2 sei im genannten Zeitraum ausschließlich für die BF tätig gewesen und hätte sie keine anderen Dienst- oder Auftraggeber gehabt. Sie habe ihre Tätigkeiten auch auf keine andere Weise öffentlich angeboten und habe sie auch über keine Internetadresse oder Homepage verfügt. Die BF habe dem MB1 und der MB2 eine kleine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt, in der die Genannten auch gewohnt hätten. Die vom MB1 für die BF ausgeführten Tätigkeiten hätten sich von den von der MB2 ausgeführten Tätigkeiten nicht unterschieden. Vielmehr sei der Ablauf ident gewesen. Die vom MB1 ausgeführten Tätigkeiten hätten keine Reinigungsarbeiten umfasst, dafür jedoch Montagetätigkeiten. So habe er beispielsweise Verputzarbeiten im geringen Ausmaß durchgeführt, habe defekte oder beschädigte Elektroinstallationen durchgeführt, habe in den Objekten Türen, Garderoben und Fertigküchen durchgeführt und generell sogenannte „Flickarbeiten“ durchgeführt. Wurde Material benötigt, habe der MB1 den Gesellschafter-Geschäftsführer verständigt und habe dieser das notwendige Material organisiert. Für die Materialkosten sei ausschließlich die Beschwerdeführerin aufgekommen.

Zu den Objekten sei auch der MB1 mit dem eigenen Privat-PKW gelangt und habe er sein privates Handwerkzeug benützt, das er nicht extra für diese Tätigkeiten angeschafft hatte. Auch er habe seine Arbeitszeit mitgeschrieben, die in der Folge vom Gesellschafter-Geschäftsführer kontrolliert worden sei. Letzterer habe die Bezahlung für die jeweils angewiesene Tätigkeit vorgegeben. Teilweise habe der MB1 Akontozahlungen bezogen, die bei der Abrechnung der mitgeschriebenen Arbeitszeiten vom daraus resultierenden Betrag abgezogen worden seien. Auch für die vom MB1 ausgeübten Tätigkeiten seien keine besonderen Qualifikationen notwendig gewesen und habe dieser auch keinen Gewerbeschein gelöst. Er habe keine Hilfskräfte beschäftigt und sei auch in seinem Fall ein Vertretungsrecht nicht gelebt worden. Der MB1 habe im genannten Zeitraum seine Dienste nicht öffentlich im Internet noch sonst wo angeboten. Für den MB1 und die MB2 sei eine Anmeldung zur Sozialversicherung nicht durchgeführt worden.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die von der MB2 im prüfungsrelevanten Zeitraum durchgeführten Hausbesorgertätigkeiten als einfache manuelle Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten zu qualifizieren seien. Bei einfachen manuellen Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, könne bei einer Integration in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH vom 11.07.2010, Zl. 2010/08/0217). Atypische, einer solchen Beurteilung entgegenstehende Umstände seien im konkreten Fall nicht ersichtlich. Der MB2 seien von der Dienstgeberin die Arbeiten zugeteilt worden und habe sie die Arbeiten nach den Anweisungen der Dienstgeberin ausgeübt. Eine Kontrolle durch den Gesellschafter-Geschäftsführer habe ebenfalls stattgefunden. Eine eigene unternehmerische Struktur und eigene maßgebliche Betriebsmittel seien nicht vorhanden. Ein Rechen, alltägliche Reinigungsutensilien und Handwerkzeug, wie es in einem durchschnittlichen Haushalt zu finden sei, stellten keine, die unternehmerische Tätigkeit begründenden wesentlichen Betriebsmittel dar. Darüber hinaus habe größtenteils der Gesellschafter-Geschäftsführer die notwendigen Utensilien zur Verfügung gestellt. Damit sei eine Eingliederung in die betriebliche Organisation der BF gegeben. Die BF habe über ihren Gesellschafter-Geschäftsführer den Preis bestimmt. Das treffe auch auf den MB1 zu. Demnach habe sich herausgestellt, dass die vom MB1 und der MB2 für die BF durchgeführten Hausbetreuungstätigkeiten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt im Rahmen eines Dienstverhältnisses gem. § 4 Abs. 2 ASVG erbracht worden seien. Da sowohl er als auch sie in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen seien, sei die Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 Abs. 2 ASVG gegeben. Zudem sei die SVS diesen Feststellungen im Rahmen des Verfahrens nach dem SV-ZG (BGBl.I Nr. 125/2017) nicht entgegengetreten.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 direkt und den beiden Mitbeteiligten jeweils am XXXX .2020 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am XXXX .2020 direkt zugestellten Bescheid erhob lediglich sie mit Schreiben vom 09.03.2020, das am 10.03.2020 bei der belangten Behörde einlangte, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Begründung verwies die BF auf die beim Bundesfinanzgericht anhängig gemachte Bescheidbeschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes XXXX über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2014 bis 2017 und auf die Haftungsbescheide für die Lohnsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 an das Bundesfinanzgericht. Dort heißt es weiter, dass es sich vom Inhalt her um dieselbe Sachlage handle.

Mit der bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2020 gelangte der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2014 bis 2017 und die Haftungsbescheide für die Lohnsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 zur Vorlage; die gegen die Ausgangsbescheide erhobene Beschwerde wurden dagegen nicht vorgelegt.

Die mitbeteiligten Parteien zogen den Bescheid vom XXXX .2020 nicht in Beschwerde.

3. Am 11.05.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2020 erhobene Beschwerde, die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum 06.05.2020 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 31.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens und der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Gleichzeitig erging der Auftrag an die Beschwerdeführerin, auch die erstinstanzlichen Bescheide der Abgabenbehörde und die Bezug habenden Akten des abgabenbehördlichen Verfahrens anher zur Vorlage zu bringen. Zudem erging die Mitteilung, dass der Sachverhalt über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen sein werde.

5. Mit Eingabe vom 19.08.2020 brachte die BF Rechnungen der beiden Mitbeteiligten, weiter Auszüge aus den abgabenrechtlichen Bescheiden für das Jahr 2014 - 2017, jeweils vom XXXX .2019, und des Haftungsbescheides für die Jahre 2014 - 2017, jeweils vom XXXX .2019, und eine zum 18.04.2019 datierte „Nachreichung der Beschwerdebegründung“ an die Abgabenbehörde zur Vorlage, eine undatierte Vorlageergänzung (Beilage ./1), eine excel-Datei (Beilage ./2), eine tabellarische Darstellung der Lohnsteuerbeträge und Dienstgeberbeiträge betreffend die beiden Mitbeteiligten (Beilage ./3), eine zum XXXX .2019 datierte Stellungnahme/Ergänzung der Beschwerde an die Abgabenbehörde, ein zum XXXX .2019 datiertes Schreiben an die Abgabenbehörde, ein zum XXXX .2019 datiertes Schreiben der SVA an die MB2 mit der Kenntnisnahme der Einstellungserklärungserklärung vom XXXX .2017 zur selbständigen Tätigkeit, den bei der Abgabenbehörde am XXXX .2019 eingebrachten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2014 bis 2017 und die Haftungsbescheide betreffend die Lohnsteuer für die Jahre 2014 bis 2017, jeweils datiert zum XXXX .2019 und ein zum XXXX .2020 datiertes Schreiben der Beschwerdeführerin an die ÖGK zur Vorlage.

6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.09.2020 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX .2020 s.A. zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben.

7. Am XXXX .2020 erging eine schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde, worin diese im Kern vorbrachte, wie im Vorlagebericht vom 06.05.2020.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die Firmenbezeichnung XXXX und ist im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in XXXX.

Bei ihr handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig das XXXX umfasst.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2014 XXXX .2017) umfasste ihre Tätigkeit die Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften, darunter den Betrieb von zwei XXXX mit der Bezeichnung „ XXXX “.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ( XXXX .2014 bis XXXX .2017) wurde die Gesellschaft aus dem einzigen Gesellschafter, XXXX (in der Folge: Gesellschafter-Geschäftsführer), gebildet, der diese als handelsrechtlicher Geschäftsführer nach außen hin vertrat.

1.2. Beginnend ab dem XXXX .2018 führte die belangte Behörde eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge kurz: GPLA-Prüfung) durch, die den Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2017 umfasste und die Sozialversicherungsprüfung sowie die Lohnsteuer- und Kommunalsteuerprüfung zum Inhalt hatte und am XXXX .2019 mit einer Schlussbesprechung endete [Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX 2019].

Anlässlich der stattgehabten GPLA-Prüfung stellten die Prüforgane unter anderen fest, dass die von der BF an den Gesellschafter-Geschäftsführer über die Buchhaltung ausgezahlten Geschäftsführerbezüge bis einschließlich das Jahr 2015 umfassend lohnabgabenfrei abgerechnet wurden. Demnach wurde für die Privatnutzung des Firmen-PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer keine Hinzurechnung zur DB-, DZ- und Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage vorgenommen, weshalb im Zuge der GPLA-Prüfung eine Nachforderung von DB, DZ und Kommunalsteuer erfolgte.

Auch wurde festgestellt, dass im Oktober 2016 der errechnete DB und der errechnete DZ und im April 2017 der errechnete DB nicht an die Abgabenbehörde abgeführt wurden.

Auf Grund der im Betrieb der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Prüfung wurden zwei Personen, konkret der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte, die von der Beschwerdeführerin auf Werkvertragsbasis abgerechnet wurden, nachträglich in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen, da auf Grund der Angaben der beiden niederschriftlich einvernommenen Mitbeteiligten anzunehmen war, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt echte Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen [Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2019, S. 2 Mitte].

1.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX. 2020, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass die beiden Mitbeteiligten auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und die entsprechenden Versicherungsmeldungen für den MB1 für die Zeiträume XXXX 2014 bis XXXX .2014 und XXXX .2017 bis 30.06.2017 und für die MB2 für den Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2016 von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.). Ausgesprochen wurde weiter, dass die BF zur Nachentrichtung der bei der Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Zuschläge und Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 35.156,27 verpflichtet sei (Spruchpunkt II.).

1.4. Sowohl der MB1 als auch die MB2 führten für die Beschwerdeführerin in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen Hausbetreuungstätigkeiten durch, die im Wesentlichen in einfachen manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten bestanden [Prüfbericht der belangten Behörde vom XXXX .2019, S. 3; Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2019, S. 3 oben].

Die von den Mitbeteiligten für die Beschwerdeführerin erbrachten Tätigkeiten waren zwar unterschiedlich, die Abläufe jedoch identisch [Ebda., S. 3 Mitte; Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5 oben].

Der Unterschied zwischen den vom MB1 und der MB2 für die Beschwerdeführerin erbrachten Arbeitsleistungen lag darin, dass der MB1 andere Tätigkeiten als die MB2 ausführte. Während die MB2 Reinigungsarbeiten ausführte, erbrachte er „kleine Montagetätigkeiten“, die er als „Flickarbeiten“ bezeichnete, worunter die Montage von Türen, Putzarbeiten, elektronische Installationen, das Aufstellen billiger Fertigküchen, das Aufstellen der Garderobe und das „Flicken“ kleinerer Dellen im Außenputz fielen [Ebda., S. 5 verso].

1.5. Über eine eigene unternehmerische Struktur (eigene Büroräumlichkeiten; Internetauftritt zur Bewerbung der eigenen Leistungen am freien Markt etc.; ein Firmenfahrzeug) verfügten die Mitbeteiligten nicht.

Keiner von ihnen verfügte - losgelöst von den konkreten Aufträgen - über wesentliche Betriebsmittel. Benötigten sie für die Erbringung der konkreten Arbeitsleistung Material, wurden diese vom Gesellschafter-Geschäftsführer besorgt und zugestellt. Die Kosten für die Materialbeschaffung trug ausschließlich die BF.

Der MB1 benützte für die von ihm zu erbringenden Arbeitsleistungen sein eigenes Kleinwerkzeug (wie etwa: Akkubohrer, Schlagbohrmaschine, Hobelmaschine, Schlüsselsatz, Stichsäge), das er schon lange vor der Leistungserbringung für die BF besaß und dass er für diesen Fall nicht extra anschaffte [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5].

In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen stellte die BF den Mitbeteiligten eine Wohnung bzw. ein Büro kostenlos zur Verfügung. Der MB1 und die MB2 waren während der beschwerdegegenständlichen Zeiträume an der Anschrift der ihnen von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Wohnung gemeldet und schien bei ihnen keine andere Anschrift auf [Niederschrift über die Schlussbesprechung vom XXXX .2019, S. 3 oben].

Keiner der Mitbeteiligten trat in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen werbend am Markt auf. Auch bot niemand von ihnen seine bzw. ihre Arbeitsleistungen während der beschwerdegegenständlichen Zeiträume am freien Markt an. In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen waren die Mitbeteiligten ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig [Ebda., S 3 verso; Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 unten].

Den ersten Kontakt zur BF hatte die MB2, als sie in einer der von der BF betriebenen XXXX zum Essen war und mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer ins Gespräch kam. Er war ihr bereits durch ihren Freund, den MB1, der zu diesem Zeitpunkt bereits für die BF als „Hausmeister“ tätig war, bekannt. Anlässlich dieses Gesprächs erkundigte sie sich beim Gesellschafter-Geschäftsführer, ob er für sie eine Arbeit hätte. Dies bejahte dieser und bot ihr an, für die BF diverse Arbeiten bei verschiedenen Objekten der Beschwerdeführerin durchzuführen. Bei den zu betreuenden Objekten, bei denen es sich um Asylantenheime handelte und die sich in XXXX und XXXX befanden, verrichtete sie „alle Arbeiten, die im Haus anfallen“, wie insbesondere kleine Reparaturen (z.B. kleinere Spachtelarbeiten), sämtliche Reinigungsarbeiten im Haus, „Rechenarbeiten“ im Außenbereich und die gelegentliche Durchführung von Schneeräumungen. Allen Arbeiten war gemeinsam, dass sich diese auf das jeweilige Grundstück der zu betreuenden Objekte der Beschwerdeführerin erstreckten [Niederschrift über die Einvernahme der MB2 am XXXX .2018, S. 3 oben] und dass es sich dabei um einfache Tätigkeiten bzw. um Hilfstätigkeiten handelte.

Eine besondere Qualifikation war dafür nicht notwendig. Es genügte der einfache Hausverstand [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben].

Die Betreuung der Objekte der BF erfolgte derart, dass zunächst alle zu betreuenden Objekte gemeinsam mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der BF besichtigt wurden, wobei dieser in der Folge den konkreten Arbeitsauftrag mündlich erteilte [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 und 4 Mitte].

Jene Gebäude, in denen Arbeiten durchzuführen waren, sperrte der Gesellschafter-Geschäftsführer der BF nach erfolgter Terminvereinbarung auf, oder es wurden die darin wohnenden Personen davon verständigt, dass einer der Mitbeteiligten kommen wird, um dort Arbeiten durchzuführen. In Ausnahmefällen wurde der Schlüssel im Postfach oder unter dem Teppich deponiert, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer keine Zeit zum Aufsperren hatte. So konnten die beiden Mitbeteiligten in die Gebäude gelangen und die Arbeiten durchführen [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 unten].

Die Mitbeteiligten führten die zu erbringenden Arbeitsleistungen stets am Tag aus [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben].

Stellten die Mitbeteiligten in einem Gebäude einen Schaden fest, mussten sie dies dem Gesellschafter-Geschäftsführer der BF bekanntgeben. Kleine handwerkliche Tätigkeiten, wie etwa das Wechseln einer Glühbirne oder das Verspachteln eines Mauerlochs, erledigten die Mitbeteiligten selbst. Die Behebung größerer Schäden war jedoch nicht davon erfasst [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 Mitte].

1.6. Die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsmittel wurden vom Gesellschafter-Geschäftsführer zur Verfügung gestellt bzw. ersetzte die Beschwerdeführerin den Mitbeteiligten die anerlaufenen Kosten [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben].

Die Mitbeteiligten verfügten weder über eine eigene Betriebsstruktur noch über einen Internetauftritt, über den sie ihre Arbeitsleistungen am freien Markt angeboten hätten [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 unten].

1.7. Die Arbeiten wurden durchschnittlich drei- bis fünfmal in der Woche erledigt und hing die Anzahl der Arbeitstage pro Woche von der Arbeitsdauer pro Arbeitstag ab. Wurde etwa am Montag von 08:00 bis 18:00 Uhr gearbeitet, konnte am nächsten Tag unter Umständen frei genommen oder kürzer gearbeitet werden. Die Mitbeteiligten konnten die Arbeitszeiten zwar frei einteilen, doch kam es entscheidend darauf an, dass die Arbeitsleistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erledigt war [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 Mitte].

1.8. Die von den Mitbeteiligten erbrachten Arbeitsleistungen wurden vom Gesellschafter-Geschäftsführer der BF überprüft. Die Überprüfung erfolgte entweder noch während der Verrichtung der Tätigkeit, oder nach Abschluss derselben „im Zuge von Terminen mit den Asylanten“ [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 unten].

Die Mitbeteiligten besprachen sich - zumeist telefonisch - stets nach erfolgter Erledigung der Arbeiten mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der BF [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 unten].

1.9. Die von den Mitbeteiligten erbrachten Leistungen rechnete die Beschwerdeführerin auf Werkvertragsbasis mit ihnen ab [Niederschrift über die Schlussbesprechung am XXXX .2019, S. 2 Mitte]. Die Mitbeteiligten legten dafür auch eine Rechnung [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5]. Im Gegensatz zur MB2 leistete die BF dem MB1 auch Akontozahlungen, die auf den fakturierten Betrag zur Anrechnung gelangte [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5 Mitte].

Die Abrechnung erfolgte in der Weise, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer - abhängig von der Größe des Objekts - am Liebsten eine Pauschale zahlte. Ein allfälliger, durch eine sehr starke Verschmutzung bedingter Mehraufwand wurde extra abgegolten [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 unten]. Die Entlohnung wurde vom Gesellschafter-Geschäftsführer vorgegeben, indem er den Mitbeteiligten vor Arbeitsbeginn mitteilte, was er ihnen für zu erbringende Arbeitsleistung zahlt.

Als Basisstundenlohn bestimmte dieser einen Betrag in Höhe von EUR 25,00 [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben]. Die Mitbeteiligten hatten keinen Einfluss auf die Höhe des von der Beschwerdeführerin gezahlten Basisstundenlohnsatzes.

Die geleisteten Arbeitszeiten wurden von der MB2 stets dokumentiert und dienten diese Aufzeichnungen dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Nachweis für die erbrachte Arbeit, dies vor allem, wenn Mehrarbeit geleistet wurde [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 unten]. Die Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeit sollten der Beschwerdeführerin auch eine „Kontrolle der geleisteten Arbeit“ ermöglichen [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben].

1.10. Bei der Erbringung der Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin konnten sich die Mitbeteiligten nicht vertreten lassen. Ein „generelles Vertretungsrecht“ war ihnen nicht eingeräumt. Bei einem allfälligen Ausfall eines bzw. einer der Mitbeteiligten hätte der Gesellschafter-Geschäftsführer der BF für Ersatz sorgen müssen. Abgesehen davon kam es während des beschwerdegegenständlichen Zeitraumes nie zu einem arbeitsbedingten Ausfall eines bzw. einer der Mitbeteiligten, etwa durch Krankheit oder durch Urlaub [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben und 5 unten].

1.11. Die Mitbeteiligten verfügten zudem über keine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie hafteten der BF auch nicht für allfällige Schäden, die ihnen bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstanden wären [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 unten].

Für ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin verfügten die Mitbeteiligten auch über keinen Gewerbeschein [Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5 unten].

1.12. Im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2017 bestand für die MB2 eine Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG [E-Mail der SVS, vormals SVA, vom XXXX .2019].

1.13. In der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2019, Abgabenkontonummer: XXXX , sprach das Finanzamt XXXX über die gegen die Bescheide der Abgabenbehörde über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages für die Jahre 2014-2017 und die Haftungsbescheide betreffend die Lohnsteuer für die Jahre 2014 bis 2017 jeweils vom XXXX .2019 erhobene Beschwerde der BF dahingehend ab, als es in teilweiser Stattgebung der Beschwerde die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für das Jahr 2014 und das Jahr 2015 dahingehend abänderte, indem die Dienstgeberbeiträge neu festgesetzt wurden und sich daraus insgesamt eine Nachforderung gegen die Beschwerdeführerin ergab. Den Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung bildete die Beschäftigung des MB1 und der MB2 durch die Beschwerdeführerin im Zeitraum XXXX .2014 bis XXXX .2017. Der von der BF vertretenen Rechtsauffassung, dass zwischen ihr und den Mitbeteiligten keine Dienstverhältnisse, sondern Werkvertragsverhältnisse vorgelegen hätten, setzte die Abgabenbehörde entgegen, dass das zwischen der BF und den Mitbeteiligten abgeschlossene Vertragsverhältnis wegen der entsprechenden Merkmale als Dienstverhältnis einzustufen sei.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden. Die zu den beiden Mitbeteiligten getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den in der Niederschrift über die Schlussbesprechung am XXXX .2020 und der Niederschrift über die Einvernahme des MB1 und der MB2 am XXXX .2018 dokumentierten Angaben.

Die zum Vertragsverhältnis zwischen der BF und den Mitbeteiligten, zu den von ihnen geleisteten Tätigkeiten, zur Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses getroffenen Feststellungen gründen auf den Angaben des MB1 und der MB2 anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2018. Da die Beschwerdeführerin den niederschriftlich dokumentierten Angaben der Mitbeteiligten in ihrem eigenen Schriftsatzvorbringen im sozialversicherungsrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist, waren die entsprechenden Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen.

So verweist die BF in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde lediglich auf die beim Bundesfinanzgericht anhängig gemachte Bescheidbeschwerde. Ein konkretes Beschwerdevorbringen lässt die gegen den beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde erhobene Beschwerde zur Gänze vermissen.

Selbst auf das ihr mit der hg. Verfahrensanordnung vom 31.07.2020 gewährte Parteiengehör reagierte die BF damit, dass sie auf die Eingaben an die Abgabenbehörde verwies und dem Bundesverwaltungsgericht die im abgabenbehördlichen Verfahren ergangenen Schriftsätze, darunter insbesondere den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht vom 04.12.2019 vorlegte. Der Vorlageantrag betrifft die in Punkt 1.13 der Feststellungen genannte Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde.

Aus dem Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht ergibt sich insbesondere, dass die belangte Behörde (konkret: das Finanzamt XXXX ) „ausschließlich den Schutzbehauptungen der Auftragnehmer“ (Anm.: der Mitbeteiligten) gefolgt sei, ohne näher auf die angeblichen Schutzbehauptungen und allfällige inhaltliche Mängel bzw. Fehler, die den Angaben der beiden Mitbeteiligten anhaften könnten, einzugehen. Im Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht geht die BF weiter davon aus, dass sich aus den vorliegenden Rechnungen, die allesamt die MB2 betreffen, ableiten ließe, dass einzelne voneinander unabhängige Aufträge erteilt worden seien. So gehe aus der Rechnung Nr. 10 vom XXXX .2016 eindeutig hervor, dass ein gesonderter Auftrag zur Wiederherstellung einer Wohnung ausschließlich für das Objekt XXXX in Auftrag gegeben worden sei. Wenn es in Punkt 4. des Vorlageantrages heißt, dass es richtig sei, dass schriftliche Verträge nicht existierten und von Anfang an eine „klare mündliche Vereinbarung zwischen der Auftraggeberin und dem jeweiligen Auftragnehmer“ bestanden hätte, die „rechtsgültig vereinbart und auch tatsächlich so umgesetzt“ worden sei, und der Auftragnehmer in kurzen zeitlichen Abständen immer wieder neue Aufträge entgegen genommen hätte und es sich dabei um „jeweils einzeln abgeschlossene Aufträge“ gehandelt hätte, werden damit die in der Niederschrift vom XXXX .2018 dokumentierten Angaben der Mitbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Mit ihrem Vorbringen im Vorlageantrag zog die BF ebenfalls nicht in Zweifel, dass es sich bei den von den Mitbeteiligten verrichteten Tätigkeiten (Hausmeisterarbeiten) um einfache Hilfstätigkeiten handelte.

In den von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachten, das parallel anhängig gemachte abgabenrechtliche Verfahren betreffenden Schriftsätze, wurden die im GPLA-Prüfverfahren gemachten Angaben des MB1 und der MB2 nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr lässt sich diesen Schriftsätzen lediglich das Bemühen entnehmen, die von der Abgabenbehörde erster Instanz getroffene rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Qualifikation des zwischen der BF und den Mitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestandenen Vertragsverhältnisses als Dienstverhältnis zu bekämpfen.

In Anbetracht dessen war der Sachverhalt daher auf Grund der klaren und nachvollziehbaren, widerspruchsfreien Angaben der Mitbeteiligten anlässlich ihrer niederschriftlich dokumentierten Einvernahme am XXXX .2018 festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich 1. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. um Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind gemäß § 1 Abs. 1 AlVG Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, (...) soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 20.05.1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits grundlegend auseinandergesetzt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankomme, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor), oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handeln muss, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers, sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt (vgl. VwGH vom 14.02.2013, Zl. 2011/08/0391).

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werks gegen Entgelt (den Werklohn) besteht, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also um eine in sich geschlossene Einheit handeln muss. Dagegen begründet der Werkvertrag ein Zielschuldverhältnis, dessen Verpflichtung darin besteht, eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Für den Werkvertrag ist typisch, dass das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung endet. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet. Den Werkvertrag zeichnet ein „gewährleistungstauglicher“ Erfolg der Tätigkeit aus, nach dem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des Werks beurteilt werden können (vgl. VwGH vom 20.03.2014, Zl. 2012/08/0024; vom 11.12.2013, Zl. 2011/08/0322 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003).

Ein Werkvertrag müsste sich auf die entgeltliche Herstellung eines Werks als eine individualisierte, konkretisierte und gewährleistungstaugliche Leistung beziehen, die eine in sich geschlossene Einheit bildet. Werden unter den vorliegenden Umständen (Fehlen einer eigenen betrieblichen Organisation und Beschränkung auf die Disposition über die eigene Arbeitskraft) laufend zu erbringende (Dienst-)Leistungen nur in (zeitliche oder nach Mengen definierte) Abschnitte zerlegt und zu „Werken“ erklärt, um diese zum Gegenstand der Leistungsverpflichtung zu machen, ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht maßgebend (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093 und Zl. 2013/08/0078; vom 02.07.2013, Zl. 2011/08/0162; und vom 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106 mwN).

Für die Frage nach dem Bestehen eines Dienstverhältnisses kommt es im Einzelfall nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung, wie etwa „Dienstvertrag“ oder „Werkvertrag“ an. Vielmehr sind die tatsächlich verwirklichten vertraglichen Vereinbarungen entscheidend. Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung ist dabei stets das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise ein Gewicht beizumessen ist (VwGH vom 02.09.2009, Zl. 2005/15/0143 mwN). Unter den Werksbegriff iSd. § 1165 ABGB ist nicht allein die Herstellung einer körperlichen Sache, sondern auch die Herstellung von ideellen, unkörperlichen, also geistigen Werken zu subsumieren (VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2008/13/0087).

Dabei bildet die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung den Ausgangspunkt der Betrachtung, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien des Beschäftigungsverhältnisses in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung relevant sein können; die vertragliche Vereinbarung hat die Vermutung der Richtigkeit (im Sinne einer Übereinstimmung mit der Lebenswirklichkeit) für sich (siehe dazu VwGH vom 08.10.1991, Zl. 90/08/0057). Dabei kommt es auf die Bezeichnung des Verhältnisses zwischen einer Person und dem von ihr Beschäftigten durch die Vertragspartner grundsätzlich nicht an (VwGH vom 16.3.2011, Zl. 2007/08/0153 mwN).

Nach der herrschenden Lehre und Judikatur ist für einen Werkvertrag (gem. §§ 1165 ff ABGB) bestimmend, dass sich der Werkunternehmer gegenüber dem Werkbesteller gegen Entgelt zur selbständigen Erbringung eines bestimmten faktischen Erfolges verpflichtet (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, 3. Aufl. Rz. 4 und 9 zu §§ 1165, 1166 ABGB; VwGH vom 05.11.2009, Zl. 2008/16/0084).

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass zwar die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben einzubeziehen ist, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können. Entscheidend bleibt aber doch die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und deren nähere Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Gesamtbildes (VwGH vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0053).

Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbstständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu „Werken“ mit einer „gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung“ erklärt werden (VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0258).

Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorliegen eines Werkvertrages auch dann verneint, wenn die zu erbringende Leistung nicht schon im Vertrag selbst konkretisiert und individualisiert wurde (VwGH vom 30.05.2001, Zl. 98/08/0388).

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Montagearbeiten, wie sie zum Teil vom MB1 im beschwerdegegenständlichen Zeitraum verrichtet wurden, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch dann, wenn die Gesamtheit der Montagearbeiten auf einzelne Arbeitspartien aufgeteilt worden sind, die jeweils einen bestimmten Ausschnitt der erforderlichen Arbeit besorgten, die einzelnen manuellen Beiträge zu diesem Werk nicht in sich geschlossene Einheiten darstellten, sondern den Charakter von Dienstleistungen aufwiesen (VwGH vom 17.01.1995, Zl. 93/08/0092 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0041). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur inhaltlichen Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag jüngst ausgesprochen, dass die mit den von den Mitbeteiligten erbrachten Hausbetreuungstätigkeiten erbrachten Leistungen vergleichbare Leistung der „laufenden Betreuung von Bauprojekten“ ein Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG darstelle (VwGH vom 08.07.2019, Ra 2017/08/0119). Das ist auch nachvollziehbar, da es sich bei der laufenden Betreuung von Gebäuden durch die Erbringung von Reinigungs- und Wartungsarbeiten und von kleinere Reparaturen um die „laufende Zurverfügungstellung der persönlichen Arbeitskraft handelt“ und somit eine Einbindung in die betriebliche Organisation der Beschwerdeführerin vorliegt (VwGH vom 08.07.2019, Ra 2017/08/0119).

Die MB2 und der MB1 stellten der BF im beschwerdegegenständlichen, der GPLA-Prüfung unterlegenen Zeitraum ihre Arbeitskraft zur Gänze zur Verfügung. Dabei wurden die wesentlichen Betriebsmittel von der BF zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang hatte der MB1 anlässlich seiner Befragung am XXXX .2018 angegeben, dass die BF für die Materialkosten aufkam und auch das Material besorgte und den Mitbeteiligten lieferte (Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 5 oben). Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei den von den Mitbeteiligten erbrachten Leistungen um Dienst- und nicht um Werkleistungen handelte. Die im Beschwerde gezogenen Bescheid diesbezügliche Qualifikation, die von der Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel gezogen wurde, begegnet keinen Bedenken.

3.2.3. Ausgehend von den genannten Grundsätzen lässt sich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erkennen, dass hier kein Werkvertrag bzw. auch nicht mehrere Werkverträge vorliegen (können).

Anlassbezogen kam nicht hervor, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des geschuldeten „Werks“ beurteilt hätte werden sollen. Da ein für den Werkvertrag essentiellen Gewährleistungsverpflichtung entsprechender Erfolg der Tätigkeit nicht messbar ist, kann von einem individualisierbaren Werk nicht die Rede sein, weshalb die zwischen der BF und den beiden Mitbeteiligten getroffene Vereinbarung entgegen der anderslautenden Auffassung der BF, dass gegenständlich ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei, vielmehr eine Vereinbarung über wiederkehrende Dienstleistungen vorliegt (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).

3.2.4. Für die Beantwortung der Frage, ob ein auf einem Vertrag beruhendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, sind auch die „wahren Verhältnisse“ maßgeblich, d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung (anhand der in der Judikatur herausgearbeiteten Kriterien) in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (VwGH vom 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131).

Weichen die „wahren Verhältnisse“ vom Vertrag ab, bildet das ein Indiz für das Vorliegen einer Scheinvereinbarung, die als Grundlage für die Beurteilung der Versicherungspflicht von vornherein nicht geeignet ist (VwGH vom 13.08.2003, Zl. 99/08/0174).

Insoweit kommt es daher auf die tatsächlichen Verhältnisse an (VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188; VwGH vom 20.03.2014, Zl. Ro 2014/08/0044).

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder (wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung) nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung entscheidend (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053, mwN).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein „generelles Vertretungsrecht“ zukommt, d.h. wenn er jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die „generelle Vertretungsbefugnis“ spielt dabei insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden „generellen Vertretungsbefugnis“ nur dann gesprochen werden könne, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Dagegen stelle die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, keine „generelle Vertretungsbefugnis“ dar; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH vom 12.10.2016, Zl. Ra 2016/08/0095 mwN).

Anlassbezogen stand den Mitbeteiligten ein solches „generelles Vertretungsrecht“ nicht zu. Bei einem allfälligen Ausfall eines der Mitbeteiligten hätte der (einzige) Gesellschafter-Geschäftsführer der BF für den Ersatz des ausgefallenen Mitbeteiligten zu sorgen gehabt, was wiederum eine persönliche Kontaktaufnahme des betreffenden - vom Ausfall betroffenen - Mitbeteiligten mit dem Vertreter der BF in dieser Frage vorausgesetzt hätte (Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am 09.11.2018, S. 4 oben). Schon dies schließt eine „generelle Vertretungsbefugnis“ zur Gänze aus.

3.2.5. Für eine persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten spricht im vorliegenden Fall schon der Umstand, dass sie hinsichtlich des Arbeitsortes an die im Eigentum der BF stehenden und von ihr verwalteten Gebäude bzw. Objekte, hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse der BF, die diese durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ausübte, gebunden waren. Demnach waren die Mitbeteiligten verpflichtet, die Leistungen entweder in den Gebäuden der Beschwerdeführerin (z.B. Reinigungsarbeiten etc.) oder in der Außenanlage derselben (z.B. Rechenarbeiten) zu erbringen. Wenn die Arbeiten immer nur am Tag ausgeführt und bis zu einem gewissen Zeitpunkt zu erledigen waren (Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 4 oben), so waren sie - trotz der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung -, hinsichtlich der Leistungserbringung an betriebliche Erfordernisse gebunden. So hatte der Gesellschafter-Geschäftsführer den Mitbeteiligten vor der jeweiligen Beauftragung mit einer Arbeitsleistung eine Besichtigung mit ihnen durchgeführt und anlässlich dieser mitgeteilt, welche Arbeiten sie zu leisten hätten (Niederschrift über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 unten). Hinsichtlich der von ihnen erbrachten Leistungen unterlagen die Mitbeteiligten auch der Überwachung durch die Beschwerdeführerin, wobei der Gesellschafter-Geschäftsführer die Überwachung für diese ausübte.

Die persönliche Arbeitspflicht der Mitbeteiligten ergibt sich einerseits daraus, dass ihnen eine „generelle Vertretungsbefugnis“ nicht zukam, und zwar in der Weise, dass es ihnen nicht gestattet war, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung der BF eine Hilfskraft beizuziehen. Eine (wenn auch mündlich getroffene) Vereinbarung zwischen den Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin, auf deren Grundlage letztere den Mitbeteiligten eine „generelle Vertretungsbefugnis“ eingeräumt hätte, fehlte (Niederschrift über die Einvernahme des BF1 am XXXX .2018, S. 4 oben). Während des gesamten Beschwerdezeitraumes führten die Mitbeteiligten die Leistung stets persönlich aus.

Insgesamt ist daher von einer persönlichen Abhängigkeit der Mitbeteiligten auszugehen.

3.2.6. Nach der herrschenden Rechtsprechung (VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179) ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmitteln findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (siehe dazu auch VwGH vom 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Es kann zwar wirtschaftliche Abhängigkeit bei persönlicher Unabhängigkeit bestehen, nicht aber persönliche Abhängigkeit ohne wirtschaftliche Abhängigkeit im genannten Sinn. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit und findet ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz. 59 zu § 4).

Im Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, was im Einzelfall als wesentliches Betriebsmittel anzusehen ist, eingehend auseinandergesetzt und dazu ausgesprochen, dass bei der Auslegung des Begriffs „Wesentlichkeit“ von jenem der Notwendigkeit oder auch Unerlässlichkeit der Verwendung eines Betriebsmittels bei einer betrieblichen Tätigkeit zu unterscheiden ist. Weiter führte er in Anlehnung an die Lehre aus, dass Betriebsmittel alle sachlichen Hilfsmittel des Betriebes bzw. Unternehmens seien, die zur Erreichung des Betriebszweckes benötigt würden, wie z.B. auch Urheberrechte, Patente sowie der „good will“ eines Unternehmens (Kundenstock, Kreditwürdigkeit, Kenntnis von Bezugsquellen). Ein Betriebsmittel wird nach der Auffassung des Gerichtshofs dann für seine (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich sein, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0223 mwN).

Zweitens wird in der Regel dann von einem arbeitnehmerähnlichen (freien) Dienstvertrag auszugehen sein, wenn der freie Dienstnehmer innerhalb und unter Verwendung der betrieblichen Struktur des Auftraggebers tätig ist (Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl. Rz. 90 zu § 4).

Anlassbezogen erbrachten die Mitbeteiligten die von ihnen erbrachten Arbeitsleistungen stets am Ort der jeweiligen, zu betreuenden Objekte der Beschwerdeführerin und waren die jeweils im Gebäudeinneren bzw. im Bereich der Außenanlagen (z.B. Rechenarbeiten rund ums Haus; gelegentliche Schneeräumung) zu erbringenden Leistungen an das Grundstück der BF gebunden. Wann die Mitbeteiligten welche Arbeiten zu verrichten hatten, war an eine „Vereinbarung“ mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer der BF gebunden (Niederschrift über die Einvernahme der MB2 am XXXX .2018, S. 3 oben und über die Einvernahme des MB1 am XXXX .2018, S. 3 unten). Über eine eigene betriebliche Struktur verfügten die Mitbeteiligten nicht. Auch verfügten sie über keine eigene Homepage, über die sie ihre (letztlich ausschließlich) für die BF erbrachten Leistungen anderen Interessenten angeboten hätten. Sie traten am Markt nicht werbend auf. Bei den vom BF1 verwendeten Werkzeugen, die er schon lange vorher - ohne Bezugnahme auf die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin - quasi privat angeschafft hatte, handelte es sich keineswegs um ein „wesentliches Betriebsmittel“, zumal er sich damit keine eigene betriebliche Struktur schuf. Ihre Arbeitsleistungen „lukrierten“ sie ausschließlich über den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, der ihnen die jeweils zu verrichtende Hilfstätigkeit verschaffte. Die Mitbeteiligten waren mit den von ihnen erbrachten manuellen Tätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten ausschließlich für die BF tätig und somit - in Hinblick auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit - in den Betrieb der Beschwerdeführerin integriert. Sie bekamen das für die Arbeit notwendige Material von der BF zur Verfügung gestellt und hatten demnach auch kein wirtschaftliches Risiko zu tragen.

Dass sie ihre Leistungen während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums am Markt für weitere Interessenten anbieten und ein entsprechendes, mit der unternehmerischen Tätigkeit verbundenes Risiko tragen wollten, kam anlassbezogen nicht hervor.

3.2.7. Eine Person ist dann gegen Entgelt beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob auch tatsächlich ein Entgelt an sie ausgezahlt wird/wurde oder nicht. Allerdings ist die Entgeltlichkeit kein bloßes Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eine weitere Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG (VwGH vom 18.01.2012, Zl. 2008/08/0252; siehe dazu Zehetner in Sonntag, ASVG, 8. Aufl., Rz. 61b zu § 4).

Gegenständlich steht außer Streit, dass die Mitbeteiligten mit dem allein vertretungsbefugten Gesellschafter-Geschäftsführer der BF ein Entgelt auf der Basis eines Nettostundenlohns od

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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