TE Bvwg Beschluss 2021/2/17 L514 2167223-1

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Veröffentlicht am 17.02.2021
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Entscheidungsdatum

17.02.2021

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L514 2167223-1/14E

L514 2167222-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER über die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin XXXX , geb. XXXX und des Zweitbeschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017 bzw vom 11.07.2017, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2021, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, reisten illegal in Österreich ein, wo sie am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Hiezu wurden sie am XXXX 2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Am 23.07.2016 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Wesentlichen führten sie im Rahmen der Befragung aus, dass es Probleme mit den Milizen im Irak gegeben habe. Aus Angst hätten sie das Land verlassen.

2.       Mit gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheiden des BFA vom 20.06.2017 bzw vom 11.07.2017, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Jedoch wurden den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt II.) zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausreisegründe nicht glaubwürdig sei.

In Bezug auf den subsidiären Schutz wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau in ihrem Heimatland unter dem Regime der dem traditionellen Islam anhängigen Mehrheitsbevölkerung ohne Schutz eines Ehemannes oder naher männlicher Familienangehöriger eine besonders exponierte Stellung in der Gesellschaft hätte und die Sicherheit von Leib und Leben bei allem guten Willen der Behörden nicht sichergestellt wäre. Dem Zweitbeschwerdeführer wurde der Status eines subsidiäre Schutzberechtigten aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG zuerkannt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 10.07.2017 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.

3.       Gegen die den Beschwerdeführern am 12.07.2017 ordnungsgemäß zugestellten Bescheiden wurde mit Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführer vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.

4.       Am 17.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer durchgeführt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung und nach rechtlicher Belehrung zogen die beiden Beschwerdeführer die Beschwerden zu Spruchpunkt I. zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

2.       Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.1.    Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2.    § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm.).

1.3.    Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. der bekämpften Bescheide gerichtet ist, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden zu Spruchpunkt I. im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 17.02.2021 sind daher die gegenständlichen Verfahren einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt eine solche Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L514.2167223.1.00

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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