TE Bvwg Beschluss 2021/3/2 L516 2232871-1

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Veröffentlicht am 02.03.2021
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Entscheidungsdatum

02.03.2021

Norm

AuslBG §4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


L516 2232871-1/6E

L516 2232953-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX (protokolliert zu L516 2232871-1), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 26.06.2020, ABB-Nr. 4067713, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2232953-1/) als Küchengehilfe gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

Zu A)

Einstellung des Verfahrens

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 26.06.2020 wies das Arbeitsmarktservice Linz (AMS) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.05.2020 auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den marokkanischen Staatsangehörigen XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfe gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab.

Dagegen wurde zunächst mit Schreiben vom 09.07.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

2. Die Beschwerdeführerin zog die gegenständliche Beschwerde am 02.09.2020 per E-Mail an das AMS zurück (OZ 3). Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).

3. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der angefochtene Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen ist (vgl VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig beziehungsweise durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2232871.1.00

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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