TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 W144 2239365-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

AsylG 2005 §35
AsylG 2005 §35 Abs4
AsylG 2005 §35 Abs5
AsylG 2005 §60 Abs2 Z1
AsylG 2005 §60 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W144 2239364-1/2E

W144 2239365-1/2E

W144 2239366-1/2E

W144 2239367-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX , XXXX geb., 2. mj. XXXX , XXXX geb., 3. mj. XXXX , XXXX geb., und 4. mj. XXXX , XXXX geb., alle StA. von Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft in Addis Abeba vom 27.10.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 Abs. 2, 4 und 5 sowie 60 Abs. 2 Z 1 und 3 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF), ist die Mutter der minderjährigen (mj.) 2.- bis 4.-Beschwerdeführerinnen, alle sind Staatsangehörige von Somalia. Die BF stellten am 10.10.2019 bei der österreichischen Botschaft in Addis Abeba (im Folgenden: ÖB) jeweils Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG.

Begründend führte die 1.-BF aus, dass sie die Ehegattin, und die mj. 2.- bis 4.-BF die Kinder, des XXXX (=Bezugsperson, „BP“), XXXX geb., StA von Somalia, seien, dem mit Bescheid des BFA vom 21.07.2016, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 zuerkannt worden sei.

Die BF legte im Zuge ihrer Antragstellung (teils nach Verbesserungsauftrag) folgende Unterlagen vor:

Befragungsformular im Familienverfahren gem. § 35 AsylG

?        Geburtsurkunde

?        Heiratsurkunde vom XXXX

?        Reisepass

?        Meldezettel der BP

?        Zusatz zum Dienstvertrag der BP, Vollbeschäftigung ab 01.02.2019

?        Auszahlungsnachweise der BP für Jänner 2019: € 1.357,17; Juni 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.185,61; Juli: € 1.289,88

?        Auszahlungsnachweise der BP für Nov. 2019 (mit Sonderzahlung): € 2.311,83; Dez. 2019: € 1.156,29; Jänner 2020: € 1.126,60

?        Fremdenpass und e-card der BP

?        BFA-Bescheid der BP vom 18.06.2019, Verlängerung Aufenthaltsrecht bis XXXX 2021

?        Zahlungsbestätigung Konsulargebühr

?        Untermietvertrag der BP für XXXX , 2-Zimmer-Wohnung, 52 m2, Mietzins inkl. Betriebskosten € 620,- monatlich

In der Folge übermittelte die ÖB den Antrag und Sachverhalt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zur weiteren Veranlassung und führte dazu aus, dass die BF somalische Reisepässe vorgelegt hätten, die jedoch generell nicht anerkannt seien, sodass die Botschaft die Identität der Antragsteller nicht prüfen bzw. verifizieren habe können. Somalische Dokumente könnten nicht grundsätzlich als korrekt eingestuft werden, da das Urkundenwesen in diesem Staat gravierende Mängel aufweise. Öffentliche Urkunden würden oftmals gefälligkeitshalber ausgestellt.

Mit Schreiben vom 22.06.2020 erstattete das BFA eine Stellungnahme gem. § 35 AsylG an die ÖB, und führte darin im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung des Status nicht wahrscheinlich sei, da das erwirtschaftete Einkommen der Bezugsperson die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 ASVG unterschreiten würden. Abzüglich der Mietbelastung inklusive Betriebskosten von € 620,- und nach Berücksichtigung der wertfreien Station stünden der Bezugsperson durchschnittlich Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.240,63 zur Verfügung. Die Bezugsperson verfüge zwar über ein regelmäßiges Einkommen, wäre jedoch nicht in der Lage ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen die Familienangehörigen in Österreich zu versorgen. Somit sei eine negative Prognose abzugeben und seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z. 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten. Dem wirtschaftlichen Wohl eines Landes komme im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen ein hoher Stellenwert zu und stehe Art. 8 EMRK unter einem Eingriffsvorbehalt. Die Einreise der Antragstellerscheine zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.

Mit Schreiben vom 23.06.2020 wurde diese Mitteilung des BFA den BF, verbunden mit der Einladung allenfalls binnen Wochenfrist diesbezüglich Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

Die BF erstatteten in der Folge mit Schreiben vom 29.06.2020 eine solche Stellungnahme und führten dabei im Wesentlichen aus, dass die Bezugsperson seit 01.02.2019 eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen habe und seit März 2019 durchschnittlich im Monat über € 1.500,- netto verdiene. Zudem werde die Bezugsperson demnächst eine zusätzliche geringfügige Samstagsbeschäftigung aufnehmen, mit welcher der Ehegatte bzw. Vater bis zu € 350,- monatlich zusätzlich verdienen würde. Die Bezugsperson verfüge weiters über Ersparnisse in der Höhe von € 3.992,78. Die Bezugsperson verfüge abzüglich des Wertes der freien Station über ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 1.429,- und unterschreite den geforderten Betrag daher lediglich geringfügig, was nach der Judikatur des VwGH nicht schädlich sei. Mit Heranziehung der Ersparnisse erhöhe sich das monatliche Einkommen jedoch auf € 1.761,-. Mit der voraussichtlichen zusätzlichen Beschäftigung erhöhe sich das Einkommen sogar auf etwa € 2.111,- monatlich und würde den Richtsatz um knapp € 200,-übersteigen. Zudem würden Nachsichtsgründe vorliegen, da die Familie dauerhaft an einem adäquaten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK gehindert wäre. Das Familienleben sei zu einem Zeitpunkt begründet worden, zudem alle Beteiligten davon ausgingen, dass es fortgesetzt werden könne. Zudem entstammten aus der Ehe drei gemeinsame Kinder und habe ein gemeinsamer Haushalt bestanden. Es sei nach der Judikatur des VwGH auch nicht zulässig, die Antragsteller auf das NAG zu verweisen. Schließlich wurde geltend gemacht, dass die Behörde den Antragstellern die Gelegenheit zur Vornahme einer DNA-Analyse geben hätte müssen, wenn es aufgrund bedenklicher Personaldokumente Zweifel an der Identität und der Familienangehörigeneigenschaft gehabt habe.

Unter einem wurden weitere Auszahlungsnachweise für die Monate Februar bis Mai 2020 vorgelegt, aus welchem sich Auszahlungsbeträge von € 1.086,- für Februar, € 1.538,12 für März, € 1.609,44 für April und € 1.529,51 für Mai 2020 ergeben.

Nach neuerlicher Befassung des BFA teilte dieses der ÖB mit Schreiben vom 14.10.2020, dass die Behörde bei der bereits übermittelten negativen Entscheidung bleibe. Begründend führte das BFA diesbezüglich folgendes aus:

„Die Bezugsperson ist bei der Firma XXXX beschäftigt. Gleichsam ist die Bezugsperson auch seit Juli 2020 geringfügig bei der Firma XXXX beschäftigt. Zwecks Nachweis wurden Lohn- und Gehaltsabrechnungen in Vorlage gebracht. Die Beschäftigungsverhältnisse der Bezugsperson spiegeln sich auch in deren Versicherungsdatenauszug wider. Das erwirtschaftete Einkommen unterschreitet jedoch nach wie vor die zu berücksichtigenden Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Gem. BGBl. I. Nr. 98/2019 gilt als Richtsatz für das Kalenderjahr 2020 der Betrag 1919,45 €, wenn ein Ehegatte mit seiner Partnerin und drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zuzüglich der Mietbelastung in Höhe von 620 € unter Berücksichtigung der wertfreien Station gem. § 292 Abs. 2 ASVG müsste die Bezugsperson jedoch über Durchschnittseinkünfte in Höhe von mindestens 2.239,50 € verfügen.

Unter Heranziehung des Durchschnittseinkommens von sechs Monaten abzüglich der Mietbelastung inkl. Betriebskosten in Höhe von 620,00 € und nach Berücksichtigung der wertfreien Station gem. § 292 Abs. 2 ASVG ergeben sich durchschnittlich zur Verfügung stehende Unterhaltsmittel in Höhe von 1.502,59 €. Die Durchschnittsberechnung basiert auf den Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Zeitraumes November März bis August 2020.

An dieser Stelle wird angemerkt, dass die Behörde nicht verkennt, dass die Bezugsperson über Ersparnisse in Höhe von 3.992,78 € zum Stichtag 25.06.2020 verfügte, doch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine feste und regelmäßigen Einkünfte handelt und davon ausgegangen werden muss, dass diese Ersparnisse in kürzester Zeit aufgebraucht wären um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen der Ersparnisse, wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz seiner Familie sichern zu können, weshalb den ins Treffen geführten Ersparnissen keine vollumfassende Gewichtung beigemessen werden kann. Basierend auf den zugrundeliegenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen ist davon auszugehen, dass die Bezugsperson zwar über ein regelmäßiges Einkommen verfügt und jedoch nicht in Lage wäre ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen seine Familienangehörigen in Österreich zu versorgen und somit eine negative Prognose abzugeben ist, weshalb die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten ist.

In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf.

Die Erfordernisse eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gem. § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG ist als erfüllt anzusehen, wie auch das Erfordernis einer adäquaten Unterkunft gem. § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG.

Gemäß Art 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK steht unter Gesetzesvorbehalt. Wenn die Verweigerung eines Einreiseantrags in den Schutzbereich des Privatlebens oder des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, ist zu prüfen, ob sich diese auf eine gesetzliche Bestimmung stützt – was im vorliegenden Fall zutrifft – und ob sie Ziele verfolgt, die mit der EMRK in Einklang stehen, wofür fallbezogen insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens, sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes in Betracht kommen (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Der In EuGH hat im Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C-558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, „dass es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und dazu den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen.“. Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Da die Bezugsperson weder über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, wird im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Wohl Österreichs als gefährdet angesehen und überwiegt dies zweifelsfrei dem Interesse der Antragsteller auf Familiennachzug. Nach der Rechtsprechung des EGMR stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.). Die Verweigerung eines Visums, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, kann nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten (vgl. BVwG vom 14.11.2018, Zahl W101 2188787-1/5E). Ein solcher Ausnahmefall liegt gegenständlich nicht vor. Dies wird wie folgt begründet:

Wie den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 996 BlgNr GP XXV (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/I/I_00996/fname_498908.pdf, Zugriff 06.08.2020) entnehmbar ist, stellt Ziffer 3 des § 35 Absatz 4 Asylgesetz klar, dass im Falle einer später als drei Monate nach Statuszuerkennung erfolgten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das Bundesamt nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mittteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt. Nach der Judikatur (vgl. z.B. VwGH vom 11.11.2013, Zl 2013/22/0224) ist etwa bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, zu beachten, ob

-        Eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob

-        Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das

Familienleben als unzulässig werten lassen könnte.

Eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Wie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018, Zahl W254 2133531-1/10E, auf Seite 29 zu entnehmen ist, konnte im Fall der Bezugsperson keine individuelle Bedrohung durch Al Shabaab festgestellt werden. Das Vorbringen hinsichtlich des Verfolgungsgrundes aufgrund eines Familienstreits wegen eines Baches, wurde als nicht glaubwürdig klassifiziert und festgehalten, dass es sich dabei um eine private Verfolgung nicht um eine ausrelevante Verfolgung gem. § 3 AsylG gehandelt hätte. Darüber hinaus sei eine aktuelle Verfolgungsgefahr nicht mehr gegeben, da die Familie den Herkunftsort und damit auch den Streitgegenstand, nämlich den Bach, verlassen hätte. Es war folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Die Bezugsperson hat die Trennung von seiner Familie somit freiwillig herbeigeführt, indem er sich illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollen, nach Österreich begeben hat und hier einen völlig unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, unter Verwendung eines nicht glaubhaften Vorbringens, einbrachte.

Es kann überdies nicht erkannt werden, weshalb eine Fortsetzung des Familienlebens, außerhalb Österreichs, nicht möglich sein sollte. In der Rechtsprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). So leben die Antragsteller gegenwärtig in Äthiopien. Somit ist den Antragstellern weiterhin zumutbar, in Äthiopien zu bleiben und kann die Bezugsperson das Familienleben, entweder durch Übersiedelung zu seinen Angehörigen, oder zumindest durch regelmäßige Besuche, weiterhin aufrechterhalten. Der EGMR erachtet eine Übersiedlung des Fremden in seinen Heimatstaat nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, solange der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aus aufrechterhalten werden kann (Urteil EGMR 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0215). Somit kann im Umkehrschluss auch im Fall der AntrtagstellerInnen und der Bezugsperson davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson von Österreich aus den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrechterhalten kann.

Die Nahrungsversorgungsversorgung in Addis Abeba ist laut dem Ethiopia Food Security Outlook möglich und ist für Juni 2020 bis Jänner 2021 das IPC Level 1 „minimal“ angegeben, weshalb davon auszugehen ist, dass die Familie dort ihr Auslangen sichern kann. Wie bereits im vorangegangenen Absatz erwähnt, konnte die Bezugsperson eine individuelle Verfolgung aus Asylgründen nicht glaubhaft machen und sohin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezugsperson sowie ihre Familienangehörigen künftig nicht in der Lage wären, eine Existenz bei Verbesserung der gegenwärtigen Dürresituation in ihrem Heimatland, insbesondere in Somaliland, zu begründen. Hinzu kommt, dass die Bezugsperson den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbrachte und daher mit den dortigen Begebenheiten vertraut ist und nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden kann, zumal der Aufenthalt der Bezugsperson in Österreich ein weitaus kürzerer ist, nämlich gerade einmal 4 Jahre.“

Diese neuerliche Stellungnahme wurde erneut an die Antragsteller zwecks Parteiengehör übermittelt und erstatteten diese abermals eine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 21.10.2020. Dabei führten die BF aus, dass die Erwägung des BFA, wonach Ersparnisse wohl bald aufgebraucht wären, nicht der Judikatur des VwGH entsprechen würden. Ersparnisse seien vielmehr zu berücksichtigen. Die Heranziehung des Durchschnittseinkommens für den Zeitraum von November 2019 bis August 2020 erscheine weiters nicht zweckdienlich, da die Bezugsperson im März 2020 eine Gehaltserhöhung erhalten und im Juli eine weitere Beschäftigung aufgenommen habe. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK durchzuführen sei und dabei insbesondere folgende Punkte von Relevanz seien – das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und die Frage, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden sei, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen seien. Es sei somit die „Berücksichtigungswürdigkeit“ des Familienlebens maßgeblich und sei diesbezüglich bereits ausgeführt worden, dass es sich um eine langjährige Ehe handle, aus der drei gemeinsame Kinder entstammten, wobei vor der Ausreise ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe und die Fortsetzung des Familienlebens durch regelmäßige Kontakte gegeben sei. Das Familienleben sei im Herkunftsstaat begründet worden und hätten die Familienmitglieder davon ausgehen können das gemeinsame Leben fortzusetzen. Somit sei das Familienleben der Antragsteller mit der Bezugsperson berücksichtigungswürdig im Sinne der Judikatur. Die Trennung der Familie sei unfreiwillig aufgrund der Gefahr in Somalia erfolgt. Die fluchtbedingte Trennung führe somit nicht zu einem Abbruch der familiären Beziehung. Die Einschätzung des BFA, wonach eine Fortsetzung des Familienlebens der Antragsteller mit der Bezugsperson auch in Äthiopien möglich sei, sei unrichtig, da die Antragsteller selbst in Äthiopien kein Aufenthaltsrecht hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens durch gelegentliche Besuche in Äthiopien sei aufgrund der familiären Konstellation und der Entfernung aus zeitlichen und finanziellen Gründen ausgeschlossen und nicht geeignet, um Art. 8 EMRK gerecht zu werden.

Beigeschlossenen war eine Lohnabrechnung vom September 2020, die einen Auszahlungsbetrag von € 350,- ausweist, sowie ein weiteraus Zahlungsnachweis für September 2020 mit einem Betrag von € 1582,10.

Mit Bescheid vom 27.10.2020, zugestellt am 27.10.2020, verweigerte die ÖB das Visum mit der Begründung, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und hielt die bereits in der Stellungnahme angeführten Argumente aufrecht. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit der eingebrachten Stellungnahme auseinandergesetzt habe, was die Entscheidung mit Willkür belaste.

Im Akt befindet sich der Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung, die jedoch niemals rechtswirksam erlassen wurde.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.01.2021 wurden am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.)      Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang.

Die Bezugsperson der BF ist seit 23.08.2016 in Österreich subsidiär schutzberechtigt.

Die Bezugsperson der BF lebt in einer 52 m2 großen Wohnung bestehend aus 2 Zimmern, Vorraum, Küche, Bad und WC, in Untermiete. Der Untermietvertrag wurde mit 01.03.2020 abgeschlossen und ist auf 3 Jahre befristet, sodass er am 28.02.2023 endet. Die Kosten für die Wohnung betragen in Summe € 620,00, inkl. Ust. und Betriebskosten, monatlich.

Weiters wird festgestellt, dass die Bezugsperson von Jänner bis Mai 2020 (unberücksichtigt dabei Februar, dessen Auszahlungsnachweis unleserlich war) durchschnittlich ein Monatseinkommen von € 1.571,- ins Verdienen gebracht hat. Für September 2020 wurde ein Einkommen von € 1.582, 10 + € 350,- aus einer weiteren Beschäftigung nachgewiesen, somit in Summe € 1.932,10.

Im Fall ihrer Einreise nach Österreich ist für die BF eine Mitversicherung beim Krankenversicherungsträger der Bezugsperson möglich.

Weiters wird festgestellt, dass der Bezugsperson mit Bescheid des BVA vom 21.10.2016 Subsidiärschutz gewährt wurde, dass hingegen sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl mit der Begründung abgewiesen wurde, dass dem behaupteten Fluchtvorbringen der Bezugsperson - unter Darlegung näherer Erwägungen -keinerlei Glaubwürdigkeit zukomme.

Im Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018, Zl. W254 2133531-1/10E, mit dem die Beschwerde der Bezugsperson im Hinblick auf § 3 AsylG abgewiesen wurde, wurde ebenfalls erkannt, dass die Behauptungen des BF zu seiner Verfolgungsgefahr in keinster Weise glaubwürdig sind, und dass er offensichtlich sein Vorbringen und seiner Gefahrensituation im Laufe seines Verfahrens gesteigert hat.

Zusammenfassend wurde – nach konkreter Darlegung der Erwägungen zu den einzelnen Widersprüchen und Unplausibilitäten – u.a. Folgendes ausgeführt:
„Es kann daher im Zusammenschau der obigen Erwägungen das geschilderte Fluchtvorbringen des BF insgesamt als nicht plausibel und nicht schlüssig und damit als unglaubwürdig bewertet werden.

[…] bereits die Plausibilität und Glaubhaftigkeit des Kerninhaltes seiner Erzählung zu verneinen ist.

Betreffend die vorgebrachte Verfolgung seiner Ehefrau und Kinder durch die Familie seiner Ehefrau, [….] Diese Angaben werden dahingehend gewertet, dass der BF seinen Fluchtgrund steigern wollte und werden als unglaubwürdig gewertet.[ … ]

…Dass sich die Familie des BF in Uganda befindet und der BF Kontakt zu ihnen hat, ergibt sich aus dem Schreiben des BFA vom 31.07.2018 aus dem hervorgeht, dass bei einer Nachschau durch Organe der LPD Wien, ob sich der BF an seiner Meldeadresse aufhält, da eine Ausreise nach Äthiopien registriert wurde, der BF bei Antreffen an seiner Meldeadresse von sich aus angab, dass seine Familie in Uganda ist und er dort Urlaub gemacht hat. Es gibt keinen Grund an diesen vom BFA übermittelten Informationen zu zweifeln. Es wird hierbei auch bemerkt, dass der BF während der Verhandlung und der Frage nach seiner Familie mit keinem Wort erwähnt, dass er im Mai 2018 nach Äthiopien und Uganda gereist ist, um seine Familie zu besuchen. Die Aussage des BF in der Verhandlung, wonach er seit 2 Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Familie hat, ist nicht nur vor diesem Hintergrund unglaubwürdig.“

2.) Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der ÖB.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen und dem Einkommen der Bezugsperson ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur völligen Unglaubwürdigkeit der von der Bezugsperson behaupteten Fluchtgeschichte im Asylverfahren ergibt sich aus den Entscheidungen des BFA vom 21.7.2016 und dem Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2018.

Vor diesem Hintergrund wird weiters festgestellt, dass die Bezugsperson versucht hat, im Bundesgebiet mit unwahren Behauptungen eine individuelle Bedrohung vorzuspiegeln und diese im Verlauf des Verfahrens zu steigern. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass die Bezugsperson im Jahr 2018 von Österreich aus nach Äthiopien und Uganda gereist ist, um die BF dort zu besuchen, was die Bezugsperson jedoch im Verfahren geflissentlich verschwiegen hat.

3.) Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt:

„§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§§ 11, 11a und 15 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

Voraussetzungen für die rechtmäßige Ein- und Ausreise

§ 15 (1) Fremde benötigen, soweit durch Bundesgesetz oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung nicht anderes bestimmt oder nicht anderes internationalen Gepflogenheiten entspricht, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet und Ausreise aus diesem ein gültiges Reisedokument (Passpflicht).

(2) Passpflichtige Fremde brauchen, soweit dies nicht durch Bundesgesetz, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder durch unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union anders bestimmt ist, zur rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ein Visum (Visumpflicht). Fremde, die eine gültige Aufenthaltsberechtigung oder eine Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes innehaben, entsprechen der Visumpflicht.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) lauten wie folgt:

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2.

das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3.

im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

§ 60. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.

gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2.

der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3.

der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und

4.

durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2.

im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

§ 11 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idgF lautet:

§ 11 Abs. 5 NAG lautet wie folgt:

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Die aktuellen Werte für die Richtsätze für die Ausgleichszulage, § 293 ASVG, betragen für das Jahr 2021 laut www.svs.at:

Richtsatz

für allein stehende Pensionisten .................................................................... € 1.000,48

für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben ............................................................................................... € 1.578,36

Diese Richtsätze - außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension -

erhöhen sich für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen ................................. € 367,98

nicht erreicht, um ........................................................................................... € 154,37

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

a) bis zum 24. Lebensjahr .............................................................................. € 367,98
falls beide Elternteile verstorben sind ........................................................ € 552,53

b) nach Vollendung des 24. Lebensjahres ..................................................... € 653,91
falls beide Elternteile verstorben sind ........................................................ € 1.000,48

Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der

Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingsentschädigungen der Betrag von ........ € 240,16

außer Betracht

(§§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG, 149 Abs. 4 lit. h GSVG, 140 Abs. 4 lit. h BSVG).

Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage ist der Wert der vollen freien Station ....................................... € 304,45

(§§ 292 Abs. 3 ASVG, 149 Abs. 3 GSVG, 140 Abs. 3 BSVG)

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:

In casu sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels nicht erfüllt:

Im vorliegenden Fall wurden am 10.10.2019 Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson der in Österreich seit August 2016 subsidiär Schutzberechtigte Ehegatte bzw. Vater der BF, XXXX geb., StA von Somalia, genannt.

Gem. § 35 Abs. 2 AsylG sind für die gegenständlichen Anträge die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu erfüllen, was in casu jedoch nicht gegeben ist:

Die Bezugsperson müsste somit für sich, für die 1.-BF als seine Ehegattin und für seine 3 Kinder gem. § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG iVm § 11 Abs. 5 NAG iVm § 293 ASVG ein (regelmäßiges) monatliches Einkommen („Haushaltsnettoeinkommen“) von jedenfalls € 2.041,47 [=Ehegattenrichtsatz € 1.578,36 + 3x € 154,37 für die Kinder] aufbringen, um erst einmal den Nominalwert der notwendigen aktuellen Ausgleichszulagenrichtsätze zu erreichen. Sein durchschnittlicher Verdienst war zuletzt im September 2020 – schon unter Außerachtlassung der früheren geringeren Monatseinkommen von ca. 1.570/Monat – mit ca. € 1.932,10/Monat bereits geringer und von diesem Betrag wären in der Folge Aufwendungen für Mietbelastungen (€ 620,-), die über die „freie Station“ des § 292 Abs. 3 ASVG (für das Jahr 2021: € 304,45) hinausgehen, somit in casu € 315,55 abzuziehen, somit ergäbe sich eine relevante Einkommenshöhe der BP von nur mehr € 1.616,55. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Bezugsperson bei Weitem, und auch unter Einrechnung von Sonderzahlungen, nicht ausreichen, um davon ausgehen zu können, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft iSd § 60 Abs. 2 Z3 AsylG und § 11 Abs. 5 NAG führen könnte.

Die ins Treffen geführten Ersparnisse der Bezugsperson in der Höhe von ca. € 3.900,- Vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da für eine fünfköpfige Familie derart geringe Ersparnisse tatsächlich - wie bereits das BFA ausgeführt hat - schnell aufgebraucht wären, sodass eine derart geringe Rücklage keinerlei Gewähr dafür bietet, dass die BF keine Belastung für eine Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten