Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L501 2161270-1/37E
L501 2161259-1/30E
L501 2188869-1/19E
L501 2161263-1/30E
L501 2161266-1/30E
L501 2161262-1/30E
L501 2161268-1/31E
L501 2161261-1/31E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, sowie die Beschwerden von 4 XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch den XXXX , dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017, Zlen. 1.) 15-1080698109-150986855, 2.) 15-1080698207-150986825, 4.) 15-1080698403-150986782, 5.) 15-1080698305-150986774, 6.) 15-1080698501-150986758, 7.) 15-1080698610-150986723, 8.) 16-1129969200-161267552, sowie vom 05.02.2018, 3.) Zl. 15-1089132906-151444970, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben.
XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den beschwerdeführenden Parteien jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L501.2161270.1.00Im RIS seit
10.06.2021Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021