TE Vfgh Erkenntnis 1995/6/16 B1504/92, B1505/92

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.06.1995
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde der Inhaber eines Tischlereibetriebes als Nachbarn gegen die Baubewilligung zur Errichtung von Mehrfamilienwohnhäusern angesichts der im E v 16.06.95, V28,29/95, festgestellten Gesetzmäßigkeit der Widmung "allgemeines Wohngebiet" einer Grundfläche im Flächenwimungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann vom 28.06.90. Der Steiermärkischen Landesregierung waren die von ihr beantragten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und für die Erstattung einer Gegenschrift in Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt wurden.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Mit dem im Gemeindeinstanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Rottenmann vom 20. Mai 1992 wurde der ÖWGES Ö W reg.Gen.m.b.H. die Widmungsbewilligung für die Grundstücke Nr. 1715/5 und 2201/1 der KG Rottenmann zwecks Schaffung von Bauplätzen für die Errichtung von zwei Mehrfamilienwohnhäusern mit 21 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 22 PKW erteilt.

Der Gemeinderat erteilte in der Folge, nämlich mit dem im Instanzenzug erflossenen Bescheid vom 10. Juli 1992, der ÖWGES auch die entsprechende Baubewilligung für die Errichtung der genannten Objekte auf dem GSt.Nr. 1715/5.

b) Die Steiermärkische Landesregierung wies mit Bescheiden vom 12. August 1992 und vom 4. September 1992 die von M und A T sowie der Firma M T - als Eigentümer der westlich an das GSt.Nr. 1715/5 angrenzenden Liegenschaft GSt.Nr. 1715/3, auf der sie eine Tischlerei betreiben - gegen die beiden erwähnten Bescheide des Gemeinderates erhobenen Vorstellungen ab. Den in Ansehung der Widmung der Liegenschaften von den Vorstellungswerbern erhobenen Einwänden begegnete die Landesregierung mit dem Hinweis, daß die in Betracht zu ziehenden Grundstücke im geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Rottenmann als "allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen seien.

2. Gegen diese beiden Vorstellungsbescheide der Steiermärkischen Landesregierung wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte, von M und A T sowie der Firma M T erhobene Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (nämlich des Flächenwidmungsplanes Rottenmann) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.

Im wesentlichen wird die Beschwerde damit begründet, daß der Flächenwidmungsplan gesetzwidrig sei, weil das Grundstück der beschwerdeführenden Parteien trotz der seit 44 Jahren darauf betriebenen (Groß-)Tischlerei (ebenso wie die Nachbargrundstücke) als "allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen ist; richtig wäre die Widmung "Industriegebiet I" gewesen.

3. Die Steiermärkische Landesregierung als jene Behörde, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den beschwerdeführenden Parteien den Aufwandersatz vorzuschreiben.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1990, GZ 03 - 10 R 20 - 90/61, genehmigten Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Rottenmann einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V28,29/95, hat er diesen Flächenwidmungsplan nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Rottenmann bestehen sohin aus dem Blickwinkel dieser Beschwerde keine Bedenken.

Auch gegen die übrigen, bei Erlassung der angefochtenen Bescheide angewendeten Rechtsvorschriften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die bekämpften Bescheide nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt.

2.a) Die beschwerdeführenden Parteien behaupten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Sie begründen dies ausschließlich damit, daß der den Bescheiden zugrundeliegende Flächenwidmungsplan rechtswidrig sei. Diese Behauptung trifft - wie soeben dargetan - nicht zu.

Vollzugsmängel haben sich nicht ergeben.

b) Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die beschwerdeführenden Parteien in von ihnen nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden.

c) Die Beschwerde war daher abzuweisen und gemäß Art144 Abs3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

Der Steiermärkischen Landesregierung waren die von ihr beantragten Kosten nicht zuzusprechen, weil ein Ersatz des Aufwandes für die Vorlage der Verwaltungsakten und für die Erstattung einer Gegenschrift in Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen ist (vgl. zB. VfSlg. 10011/1984, 11917/1988).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1504.1992

Dokumentnummer

JFT_10049384_92B01504_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten