TE Bvwg Beschluss 2021/3/29 W124 2239527-1

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Veröffentlicht am 29.03.2021
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Entscheidungsdatum

29.03.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch


W124 2239527-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge BF) stellte am XXXX vor Organen der Landespolizeidirektion XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er einer Erstbefragung unterzogen.

Am selben Tage wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der gegenständliche Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid die Aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

3. Der angefochtene Bescheid wurde dem BF, wie sich aus der von ihm sowie dem ausfolgenden Organ der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX unterschriebenen Übernahmebestätigung (AS 215) ergibt, am XXXX persönlich ausgefolgt.

4. Am XXXX brachte der Verein XXXX einen nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatz für den BF gegen den gegenständlichen Bescheid per E-Mail beim BFA ein. Der Beschwerde wurde keine schriftliche Vollmachtsurkunde beigelegt. Die E-Mail langte am XXXX beim BFA ein.

5. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie die Beschwerde vom XXXX vor. Am XXXX langten diese beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF sowie der XXXX zur Vorlage einer unterschriebenen Vollmachtsurkunde innerhalb eines Tages ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert.

7. Mit Vorhalt vom XXXX wurde dem Einschreiter ( XXXX ) dargelegt, der eingebrachte Beschwerdeschriftsatz weise keine Unterschrift auf, es sei weder eine Vollmachtsurkunde im Verwaltungsakt noch sei trotz Aufforderung eine solche vorgelegt worden. Außerdem sei die Beschwerde am XXXX verspätet eingebracht worden. Der Vorhalt wurde dem Einschreiter am XXXX nachweislich zugestellt.

8. Am XXXX langte eine mit XXXX datierte und vom BF unterschriebene Vollmachtsbekanntgabe vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Sodann wurde am XXXX vom XXXX via E-Mail sowie am XXXX die Stellungnahme vom XXXX eingebracht.

Zusammengefasst wurde darin mitgeteilt, dass die Vollmacht bereits nachgereicht worden sei. Insbesondere wurde auf das bestehende Vollmachtsverhältnis zwischen dem BF und dem XXXX seit dem XXXX verwiesen, weshalb nach Ansicht des Rechtsvertreters eine Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes an die rechtliche Vertretung erfolgen hätte müssen.

Eine Beschwerdefrist hätte frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Entscheidung der Rechtsvertretung tatsächlich zugekommen sei, weshalb die Beschwerde als nicht verspätet erachtet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben angeführte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte, unstrittige Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Hiezu lautet § 10 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wie folgt:

§ 10 AVG lautet, dass sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Nach § 10 Abs. 2 AVG richtet sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

[…]“

Außerdem lautet § 13 AVG, BGBl. 51/1991 idgF (auszugsweise):

„[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

[…]“

Nach der Judikatur des VwGH wird die Bestellung eines Vertreters mit der Vorlage der schriftlichen Vollmacht oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht vor der Behörde dieser gegenüber wirksam (vgl. VwGH10.05.1994, 93/14/0140; 27.06.2002, 2001/07/0164; 13.10.2011, 2010/22/039; keine Erteilung durch Telefonat mit der Behörde: VwGH 04.03.2011, 2007/02/0376).

Eine Vollmacht bedarf nicht der ausdrücklichen Annahme durch den Bevollmächtigten (vgl. etwa VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116, wo betont wird, dass eine ausdrückliche schriftliche Annahme nicht erforderlich ist; ebenso VwGH 21.05.2012, 2008/10/0116.)

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Vollmachtsurkunde zwischen dem BF und dem Rechtsvertreter wurde zwar nachweislich am XXXX unterzeichnet. Allerdings erfolgte keine Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnisses gegenüber dem BFA vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides.

Erstmals trat der Verein XXXX mit (verspäteter) Einbringung eines nicht unterschriebenen Beschwerdeschriftsatzes am XXXX vor dem BFA in Erscheinung. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde die Vollmachtsurkunde vom XXXX dem übermittelten Beschwerdeschriftsatz nicht beigelegt.

Erst nach schriftlicher Aufforderung des BVwG vom XXXX eine gegebenenfalls vorhandene Vollmacht vorzulegen bzw. entsprechenden Vorhalt vom XXXX , wurde dieser mit Vorlage vom XXXX nachgekommen.

Das BFA hatte somit zu keinem Zeitpunkt im Verfahren Kenntnis vom Vorhandensein eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses zwischen dem BF und dem XXXX .

Demnach erfolgte die Zustellung an den BF durch persönliche Ausfolgung am XXXX rechtmäßig.

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den Verhältnissen spätestens zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu beurteilen (vgl. VwGH 22.12.1997, 95/10/0078 mwN).

Der mit "Beschwerderecht und Beschwerdefrist" titulierte § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:

"(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat."

§ 32 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, wird mit "Fristen" tituliert und lautet:

"§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats."

§ 33 AVG, BGBl. 51/1991 idgF, lautet:

"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der gegenständliche Bescheid wurde dem BF am XXXX persönlich ausgefolgt und damit gemäß § 24 Z 1 ZustellG, BGBl. 200/1982 idgF zugestellt.

Infolge der Aufhebung der Wortfolge "2, 4 und" sowie des Satzes "Dies gilt auch in den Fällen des §3 Abs2 Z1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist." in § 16 Abs 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 24/2016, durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G134/2017 ua (kundgemacht am 16.10.2017, BGBl. I Nr. 140/17), ist für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen über einen Antrag auf internationalen Schutz absprechenden Bescheid des BFA nicht mehr die genannte Bestimmung des BFA-VG, sondern die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte (allgemeine) vierwöchige Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde maßgeblich. § 7 Abs. 4 VwGVG ist aufgrund des im genannten Erkenntnis enthaltenen Ausspruches gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG, mit dem die Anwendung des § 16 Abs 1 BFA-VG in der (verfassungswidrigen) Fassung BGBl I Nr. 24/2016 in vor der Aufhebung anhängigen Verfahren ausgeschlossen wird, seit dem 17.10.2017 vom BFA in anhängigen Beschwerdevorentscheidungsverfahren bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in anhängigen Beschwerdeverfahren anzuwenden.

Daher bestimmt sich die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde nach § 7 Abs. 4 VwGVG. Die vierwöchige Frist ist somit mit Ablauf des XXXX zu Ende gewesen. Die Beschwerde wurde von dem den BF vertretenen Verein jedoch XXXX am darauffolgenden Tag, nämlich am XXXX , eingebracht.

Der Einwand, dass die Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes an die rechtliche Vertretung erfolgen hätte müssen, geht wie oben ausgeführt ins Leere und war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt – die um einen Tag verspätete Einbringung der gegenständlichen Beschwerde – aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist, konnte eine mündliche Verhandlung trotz des diesbezüglichen Antrags unterbleiben. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde auf eine ohnehin klare Rechtslage (§ 7 Abs. 4 VwGVG idgF) stützen. Weder weicht daher die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vollmacht Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2239527.1.00

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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