TE Bvwg Beschluss 2021/4/15 L525 2149714-2

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
VwGG §30 Abs2

Spruch


L525 2149714-2/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Pakistan, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.1.2021, Zl. L525 2149714-2/9E erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.



Text


Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 29.7.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 14.2.2017, als unbegründet ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG, erließ eine Rückkehrentscheidung und verfügte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 16.1.2020, Zl. L525 2149714-1/16Z als unbegründet ab. Eine schriftliche Ausfertigung wurde nicht beantragt, weswegen das Erkenntnis mit 6.2.2020, Zl. L525 2149714-1/17E gekürzt ausgefertigt wurde.

Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und stellte am 3.11.2020 den gegenständlichen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 5.12.2020 wurde der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG wurde nicht erteilt, das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und verfügte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan. Außerdem erließ das BFA ein zweijähriges Einreiseverbot. Der Beschwerdeführer erhob abermals Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 4.1.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu der der Revisionswerber und sein Vertreter erschienen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, mündlich verkündetem Erkenntnis vom 4.1.2021, schriftlich ausgefertigt am 13.1.2021, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass der Revisionswerber keinen neuen Sachverhalt behauptet, noch hätten sich Gründe ergeben, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Eine maßgebliche Integration habe nicht festgestellt werden können, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Ebenso wurde das Einreiseverbot bestätigt, zumal der Revisionswerber seinem Ausreisebefehl nicht nachgekommen sei und er daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Der Revisionswerber erhob Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 10.3.2021, Zl. E 570/2021-5 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Bundesverwaltungsgericht habe weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen, noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung der Grundrechte darstellen würden. Die im Übrigen gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Die vor dem Verfassungsgerichtshof beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheine aussichtslos. Es erübrige sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 9.4.2021 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies damit, dass der Revisionswerber ordentlich gemeldet und wohnhaft sei. Er gehe einer geregelten Beschäftigung nach und beziehe keine Grundversorgungsleistungen. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Der Revisionswerber halte sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet auf und lebe in einer Lebensgemeinschaft. Er sei der deutschen Sprache sowohl in Wort, als auch in Schrift ausreichend mächtig und gelte als außerordentlich gut sozial integriert. Der Revisionswerber müsse schon allein auf Grund der instabilen politischen Situation in Pakistan und der damit verbundenen Gründe, die zu seiner Flucht aus Pakistan geführt hätten, insbesondere auf Grund der Tatsache, dass er im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland fürchten umgehend am Flughafen inhaftiert zu werden. Es werde darum höflichst ersucht, gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung in der Form zuzuerkennen, als der Hohe Verfassungsgerichtshof auszusprechen habe, dass eine Abschiebung des Revisionswerbers bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Hohen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens nicht zu erfolgen habe.

Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 13.4.2021 eine Stellungnahmefrist bis zum 15.4.2021, 12:00 Uhr (bei Gericht einlangend) eingeräumt. Mit Schreiben vom 15.4.2021 nahm das BFA – soweit von Bedeutung – dahingehend Stellung, dass der Beschwerdeführer weder an seinem Hauptwohnsitz noch an seinem Nebenwohnsitz anzutreffen gewesen sei. Aus dem seitens der pakistanischen Behörden ausgestellten Heimreisezertifikats sei außerdem ersichtlich, dass nunmehr der Name und das Geburtsdatum berichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher während seines gesamten Aufenthalts in Österreich seine Identität verschleiert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht hält eingangs fest, dass es sich für den Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als zuständig ansieht, zumal – wie oben bereits angeführt – das Verwaltungsgericht bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof über die aufschiebende Wirkung abzusprechen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass soweit die Revision den "Hohe(n) Verfassungsgerichtshof" anruft zum Abspruch über die aufschiebende Wirkung (vgl. S 11f der Revision) eigentlich das Bundesverwaltungsgericht bzw. (für den Fall der Vorlage) den Verwaltungsgerichtshof meint.

Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Die Revision führt lediglich spekulativ aus, dass dem Revisionswerber im Falle seiner Heimkehr nicht näher substantiierte Gefahren drohen würden. Ebenso wenig substantiiert stellt sich das Vorbringen hinsichtlich der Integration des Revisionswerbers dar. Ausgehend davon ist nicht erkennbar, dass diese vorgebrachten Interessen des Revisionswerbers höher einzuschätzen wären, als das öffentliche Interesse, dass der Beschwerdeführer seinem Ausreiseauftrag nachkommt, weswegen über den Revisionswerber ja auch ein zweijähriges Einreiseverbot verhängt wurde.

Der Revisionswerber beeinträchtigt durch seinen fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Interessen Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L525.2149714.2.01

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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