TE Lvwg Erkenntnis 2020/9/15 VGW-101/020/10680/2020

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Entscheidungsdatum

15.09.2020

Index

95/01 Elektrotechnik
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ETG 1992 §3
ETG 1992 §9
AVG §59 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.06.2020, Zl. …, betreffend Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zu Punkt Drei 7 Wochen zu betragen hat und dass in Satz 1 des Spruches die Zitierung „Z. 1“ in Zusammenhang mit der angewendeten Norm des § 9 Abs. 4 ETG entfällt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid wurden diesem gemäß § 9 Abs. 3 und 4 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 und 2 ETG als Betreiber der elektrischen Anlage in der Wohnung 21 im Haus auf der Liegenschaft in Wien, C.-Gasse mehrere Aufträge erteilt. So wurde unter Punkt 1 vorgeschrieben, dass elektrische Betriebsmittel der Schutzklasse 1 nicht an den Schutzkontaktsteckdosen ohne Schutzleiteranschluss angeschlossen werden dürften. Unter Punkt 2 wurde vorgeschrieben, dass binnen 6 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides Mängel zu beheben seien. So seien a) die Schutzkontaktsteckdosen im Vorzimmer, links neben dem Bett im Schlafzimmer und die 2 im Kabinett an der hinteren Wand an einen wirksamen Schutzerdungsleiter anzuschließen; b) aus der Wand ragende Einzeladerdrähte gegen direktes Berühren zu schützen; Die Enden der Einzeladerdrähte seien mit Klemmen zu versehen und in einer Verbindungsdose unterzubringen; c) sei die Schutzkontaktsteckdose neben dem Gaskonvektor ordnungsgemäß zu befestigen. Unter Punkt 3 wurde vorgeschrieben, dass über den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage sowie die fachgerechte Durchführung der mit. 2 aufgetragenen Arbeiten von einem hierzu befugten Fachmann ein mängelfreier Überprüfungsbefund erstellen zu lassen sei und der Magistratsabteilung 36 unaufgefordert binnen 7 nach Rechtskraft dieses Bescheides vorzulegen seien. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde hinsichtlich Punkt 1 ausgeschlossen.

Dieser Bescheid stützt sich auf Feststellungen im Rahmen einer am 18.6.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Mieters D. E. abgehaltenen Verhandlung vor Ort. Dabei wurde festgestellt, dass sich links neben dem Eingang ein 3-reihiger Aufputz-Verteiler mit Einbauten 1 Fi 40/2/0, 03A und 5 LS 16A 1+N sowie für Nachtstrom 1 Fi 40/4/0,03A und LS 16A 1+9 befand. Die Nachtstromanlage war deaktiviert. An der Schutzkontaktsteckdose im Vorzimmer war messtechnisch kein Schutzleiter feststellbar. Eine Messung an der Schutzkontaktsteckdose im Wohnzimmer neben dem Durchgang zum Schlafzimmer hat näher umschriebene Messwerte ergeben. Die Schutzkontaktsteckdosen neben dem Gaskonvektor im Wohnzimmer waren nicht ordnungsgemäß befestigt. An der Schutzkontaktsteckdose links neben dem Bett im Schlafzimmer war messtechnisch kein Schutzleiter feststellbar. An den 2 Schutzkontaktsteckdosen im Kabinett an der hinteren Wand hat messtechnisch kein Schutzleiter ermittelt werden können. In der Küche oberhalb der Abwasch haben Einzeldrähte aus der Wand geragt. An allen Steckdosen in der Küche waren messtechnisch Schutzleiter ermittelbar.

In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass ein Benützungsverbot für die Schutzkontaktsteckdosen ohne Schutzleiter für Geräte der Schutzklasse 1 auszusprechen war. Weiters wurde ausgeführt, dass neben den oben angeführten Mängeln nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere versteckte Mängel bestünden, da zur Beurteilung des Sachverhalts keine bzw. keine zeitaufwändigen Zerlegearbeiten vorgenommen worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde, mit welcher ausgeführt wurde, es habe eine Besichtigung einer Elektrofachfirma am Donnerstag den 13. August 2020 ohne Beiseins des Beschwerdeführers stattgefunden. Dabei sei die Mängelbehebung in den Wohnräumen festgestellt und ihm mündlich übermittelt worden. Er habe bereits darauf hingewiesen, dass ihm sein Mieter das Betreten der Wohnung verbiete. Daher werde er den Zeitpunkt zur Beauftragung der Reparaturarbeiten nicht vergeben, solange er sich nicht augenscheinlich vom Gesamtaufwand überzeugen könne. Sobald ihm sein Mieter den Zutritt gewähre, könne er im Beisein der Fachfirma die Begutachtung vornehmen und die Arbeiten durchführen lassen. Dies auch deshalb, da er als Wohnungseigentümer dafür auch die Kosten tragen müsse. Dieser Beschwerde war eine entsprechende E-Mail der Mieter gegenständlicher Wohnung angeschlossen, aus der sich ergibt, dass die Mieter ein eigenständiges Vorgehen wünschen und die Anwesenheit des Beschwerdeführers für nicht notwendig erachteten. Im Weiteren untermauerte der Beschwerdeführer diese Darstellung der für ihn schwierige Situation durch Übermittlung des weiteren E-Mail Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Mieter für die gegenständliche Wohnung.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992 lauten:

„Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

….

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

….

Die Überwachung elektrischer Anlagen

§ 9. (1) Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.

(5) Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.“

Gemäß § 9 Abs. 3 ETG 1992 gilt als Betreiber der Anlage deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

In den Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 zur Regierungsvorlage des ETG 1992, 806 BlgNR XVIII. GP heißt es dazu:

„Im Abs. 3 wurde der Personenkreis, der als Anlagenbetreiber infrage kommt, um den Eigentümer erweitert. Ist dieser oder sein Stellvertreter oder Beauftragter (zB Hausverwaltung) nicht feststellbar, so kommt als verpflichtete der Anlageninhaber in Betracht. Damit sollen Abschieben der Verantwortung für die Behebung der Mängel der Anlage auf die jeweils im Gesetz nicht genannten Personen, wie es in der Vergangenheit beobachtet werden konnte, verhindert werden. Die Frage werde Kosten zu tragen hat, wäre, nach Maßgabe der Verantwortlichkeit für den nicht gesetzmäßigen Zustand der Anlage, nötigenfalls am Rechtsweg, zu klären und ist grundsätzlich nicht Gegenstand dieses Gesetzes es soll jedoch klargestellt werden, dass einem Arbeitnehmer nicht die Kosten für mangelhafte Anlagen in einem Betrieb auferlegt werden können.“

Unbestritten und unbekämpft geblieben sind die Feststellungen der Behörde betreffend die Stellung des Beschwerdeführers als Eigentümer der in Rede stehenden Wohneinheit und somit der dort befindlichen gegenständlichen elektrischen Anlage sowie betreffend die festgestellten und im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Mängel der elektrischen Anlage. Da sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme der Unrichtigkeit dieser Feststellungen ergeben haben, ist somit vom folgenden Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Wohnung 21 im Haus auf der Liegenschaft in Wien, C.-Gasse und damit der dort befindlichen elektrischen Anlage. Diese Wohnung wurde von ihm an D. E. vermietet, der dort auch wohnt. Im Rahmen einer am 18.6.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie des Mieters D. E. abgehaltenen Verhandlung vor Ort wurde festgestellt, dass sich links neben dem Eingang ein 3-reihiger Aufputz-Verteiler mit Einbauten 1 Fi 40/2/0, 03A und 5 LS 16A 1+N sowie für Nachtstrom 1 Fi 40/4/0,03A und LS 16A 1+9 befand. Die Nachtstromanlage war deaktiviert. An der Schutzkontaktsteckdose im Vorzimmer war messtechnisch kein Schutzleiter feststellbar. Eine Messung an der Schutzkontaktsteckdose im Wohnzimmer neben dem Durchgang zum Schlafzimmer hat folgende Messwerte ergeben: UL=0,2V; RS= 1 Ohm; tA= 38 ms; RisoL-PE=22,3 MOhm; RisoN-PE=24Mohm. Die Schutzkontaktsteckdosen neben dem Gaskonvektor im Wohnzimmer waren nicht ordnungsgemäß befestigt. An der Schutzkontaktsteckdose links neben dem Bett im Schlafzimmer war messtechnisch kein Schutzleiter feststellbar. An den 2 Schutzkontaktsteckdosen im Kabinett an der hinteren Wand hat messtechnisch kein Schutzleiter ermittelt werden können. In der Küche oberhalb der Abwasch haben Einzeldrähte aus der Wand geragt. An allen Steckdosen in der Küche waren messtechnisch Schutzleiter ermittelbar. Die Behörde sprach ein teilweises Benützungsverbot aus und zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der elektrischen Anlage unter Setzung einer Leistungs- und Überprüfungsfrist Aufträge erteilt. Die Erfüllung der Aufträge wurde bis dato nicht nachgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass eine Leistungserfüllung nur unter bestimmten Umständen (Zutritt zur Wohnung bei Feststellung des Umfanges der für die Mängelbehebung erforderlichen Arbeiten) erfolgen werde, die Leistungsfrist somit nur dann eingehalten werden könne, wenn der zivilrechtliche Vertragspartner (Mieter) diese Voraussetzungen gewährleiste. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Zur Beurteilung der Angemessenheit einer behördlichen Frist zur Erbringung einer geforderten Leistung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.6.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildende Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist (Hinweis auf das Erkenntnis vom 27.2.1962, 1162/61, VfSlg. 5732A/1962).

Eine nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines (dort wasserpolizeilichen) Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 mit Hinweis auf Erkenntnis vom 19.5.1994, 92/07/0067).

Im Erkenntnis vom 21.6.2007, 2007/10/0104 hat der Verwaltungsgerichtshof zur Leistungsfrist nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der Leistungsfrist danach bemesse, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann. Ob der zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Frist mit seinen eigenen Kräften bewerkstelligen könne, sei dabei nicht entscheidend.

Zu vorliegender Beschwerde ist somit auszuführen, dass solche objektive entscheidungserhebliche Gründe im Sinne dieser Rechtsprechung seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wurden. Aus objektiver Sicht sind die behördlichen Aufträge den festgestellten und dokumentierten Mängeln entsprechend und nicht so umfangreich, dass sie nicht in der gesetzten Frist nachweislich behoben werden könnten. Die dargelegten, den Beschwerdeführer treffende Umstände (Verhältnis zum Mieter) liegen in seiner eigenen Sphäre und sind die dadurch hervorgerufenen Hinternisse für eine Auftragserfüllung von ihm zu beseitigen beziehungsweise die entsprechenden Probleme zu beseitigen. Dass ein Kündigungsverfahren wegen Eigenbedarfs angestrebt wird, stellt jedenfalls keinen solchen Grund dar. In dem Zusammenhang ist auch auf den Sinn des Gesetzes, nämlich die Gewährleistung eines sicheren Betriebes einer elektrischen Anlage und damit die Verhinderung von Personen- und Sachschäden, von denen nicht nur der Beschwerdeführer und sein Mieter sondern auch dritte Personen betroffen sein können, Rücksicht zu nehmen.

Angesichts dieser Zweckbestimmung erscheint die gesetzte Leistungsfrist, innerhalb derer die aufgetragenen Arbeiten jedenfalls durchgeführt werden können, als durchaus angemessen, zumal weder hervorgekommen ist noch behauptet wurde, dass die vorgeschriebenen Leistungen innerhalb der gesetzten Frist aus objektiver Sicht und unter Außerachtlassung des persönlichen Wunsches des Beschwerdeführers, den Umfang der Sanierungsarbeiten durch einen Fachmann ausschließlich in seiner persönlichen Anwesenheit durchführen zu lassen, nicht erbracht werden könnten. Auch die Länge der Frist und der Inhalt der Aufträge bietet aus objektiver Sicht keinen Anhaltspunkt für eine solche Annahme.

Der Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Punkt eins wurde nicht ausdrücklich bekämpft und erweist sich auch angesichts des festgestellten Mangels sowie der dadurch hervorgerufenen Gefährdungslage als dem Sinn des Gesetzes entsprechend.

Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid mit der Änderung zu bestätigen, die der ordnungsgemäßen Zitierung der anzuwendenden Rechtslage dient und mit welchem die vorgeschriebene Frist im Sinne des behördlichen Ausspruches konkretisiert wird.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, weil die Verwaltungsakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Elektrotechnik; Sicherheitsmaßnahmen; Anlage; Betreiber; Leistungsfrist; Angemessenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.101.020.10680.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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