Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2021Norm
BVergG 2018 §32Rechtssatz
Auch wenn ein Preisgericht in seiner Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten grundsätzlich frei ist, hat es doch die vorgegebenen Mindestkriterien zu beachten. Die Berücksichtigung von Wettbewerbsarbeiten, die die geforderten Muss-Kriterien nicht erfüllen, verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmer, weil jene Wettbewerber, die sich an die geforderten Kriterien halten, in der Konzeption ihrer Entwürfe gegenüber Wettbewerbern, welche die Kriterien nicht einhalten, wesentlich eingeschränkt und somit benachteiligt sind. Die Berücksichtigung eines Wettbewerbsprojektes, das die geforderten Muss-Kriterien nicht erfüllt, führt damit zu einer Ungleichbehandlung der teilnehmenden Wettbewerber.
Schlagworte
Vergaberecht, Wettbewerb, Beurteilungskriterien UngleichbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2021:LVwG.314.3.2021.S1Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021