Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1996, Zl. BauR - 020278/6 - 1995 See/Vi, betreffend eine Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des dreigeschoßigen Wohnhauses in L, R-Straße 29, Grundstück Nr. 682, KG X, u.a. unter Punkt 1. zu folgender Sicherungsmaßnahme verpflichtet:
"Die Türen, die auf die hofseitigen Balkone führen, sind versperrt zu halten und durch geeignete Maßnahmen so abzusichern, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich ist. Weiters ist ein Anschlag anzubringen, aus welchem ein Benützungsverbot für die ggstdl. Balkone hervorgeht."
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Linz vom 12. März 1991 als unbegründet abgewiesen.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. September 1991 keine Folge gegeben.
Da der rechtskräftig vorgeschriebenen Verpflichtung trotz mehrmaliger Fristerstreckung bis zum 3. Oktober 1994 nicht nachgekommen wurde, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 1994 nach vorheriger Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von S 1.000,-- und ebenfalls nach vorheriger Androhung mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 1995 eine Zwangsstrafe in der Höhe von S 2.000,-- verhängt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996,
Zlen. 95/05/0143, 95/05/0244, mit denen die gegen die letztinstanzlichen Bescheide erhobenen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurden).
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 1995 wurde der Beschwerdeführerin neben der Vorschreibung einer Zwangsstrafe von S 2.000,-- (Spruchpunkt I) eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 5.000,-- angedroht (Spruchpunkt II), falls die Leistung nicht bis spätestens 10. Mai 1995 erbracht werde.
Anläßlich der am 20. Juli 1995 neuerlich durchgeführten Nachschau wurde festgestellt, daß der Zustand gegenüber dem früheren nach wie vor unverändert sei. Vom Hof aus sei erkennbar gewesen, daß die Balkontüren gekippt gewesen und somit auch öffenbar seien. Ein Anschlag hinsichtlich eines Benützungsverbotes sei nicht erkennbar gewesen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. März 1996 wurde über die Beschwerdeführerin eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 5.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im wesentlichen nach Anführung des § 10 Abs. 2 VVG damit begründet, daß die mit dem rechtskräftigen Bescheid der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 1991 aufgetragenen Sicherungsmaßnahme, die hofseitigen Balkontüren versperrt zu halten und durch geeignete Maßnahmen so abzusichern, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich sei, letztlich nicht erfüllt worden sei. Dies ergebe sich nicht nur aufgrund der von Behördenorganen durchgeführten Nachschau an Ort und Stelle, nach der die Balkontüren zumindest zum Teil offen gestanden oder auch gekippt gewesen seien, sondern letztlich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung selbst. So werde von der Beschwerdeführerin in der Berufung nunmehr behauptet, daß an den verfahrensgegenständlichen Türen überhaupt keine versperrbaren Schlösser vorhanden seien. Weiters seien ohnehin diejenigen Räumlichkeiten, die nicht vermietet seien, versperrt, sodaß die Balkontüren gar nicht erreichbar seien. Letztlich sei es insbesondere aus sanitären Gründen unmöglich und unzumutbar, die betreffenden Türen immer versperrt zu halten. Damit sei es nach Auffassung der Berufungsbehörde als erwiesen anzusehen, daß zumindest einzelne Balkontüren nicht immer versperrt gehalten worden und damit zwangsläufig auch keine geeigenten Maßnahmen gesetzt worden seien, um ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben unmöglich zu machen. Damit sei aber dem verfahrensgegenständlichen Sicherungsauftrag eindeutig nicht entsprochen worden. Was die geltend gemachte Unbestimmtheit der aufgetragenen Maßnahme betreffe, erscheine es für jedermann zumutbar, den Ausdruck "die Türen sind versperrt zu halten" eindeutig zu verstehen und die entsprechenden Maßnahmen auszuführen. Die Beschwerdeführerin sei gemäß ihrem Schreiben an die Behörde vom 11. Juli 1994 diesem Auftrag auch schon nachgekommen und es sei darüber hinaus der Umstand, daß die betreffenden Türen nunmehr allenfalls gar keine Schlösser mehr enthielten, hiefür ohne Relevanz. Da die Türen, wie die Beschwerdeführerin selbst behauptet, zumindest zeitweilig geöffnet gewesen seien, können sie aber nicht so ausgestattet worden sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht möglich gewesen wäre. Eine Vollstreckung mittels Zwangsstrafen nach § 5 Abs. 1 VVG diene jedenfalls auch der Durchsetzung einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit durch Dritte nicht bewerkstelligen lasse. Bei der Verpflichtung, die Türen versperrt zu halten und so abzusichern, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich sei, handle es sich vor allem um ein gegenüber dem Beauftragten vorgeschriebenes Dauerverhalten, welches durch die Behörde nicht laufend im Wege einer Ersatzvornahme vorgenommen werden könne. Sie ist somit wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach Meinung der Berufungsbehörde auch nur im Wege einer Zwangsstrafe durchsetzbar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch ihre nunmehrigen Rechtsfreunde nicht vertreten gewesen, sei nicht zutreffend, weil die Beschwerdeführerin bereits im Verfahren betreffend den Titelbescheid und sodann auch in den nachfolgenden Vollstreckungsverfahren von ihren nunmehrigen Anwälten rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und sie die für die betreffenden Verfahren erteilten Vollmachten nicht widerrufen hätte. Weiters könne einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung im Vollstreckungsverfahren nicht zu Recht entgegengehalten werden, daß Schwierigkeiten mit den Bestandnehmern die Vollstreckung undurchführbar machten. Was das Vorbringen betreffe, die erstinstanzliche Behörde sei nicht erkennbar, sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz in seiner Funktion als "Bezirksverwaltungsbehörde I. Instanz" gefertigt und die in den übertragenen Wirkungsbereich fallende Angelegenheit durch den Magistrat besorgt worden sei und auch besorgt zu werden habe.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im "Recht auf Nichtverhängung einer Zwangsstrafe entgegen den Bestimmungen der §§ 10 und 10 Abs. 2 VVG" verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Die Zwangsmittel dürfen gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. in jedem einzelnen Fall an Geld einen Betrag von S 10.000,--, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Gesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, daß die ihr mit Bescheid vom 7. Jänner 1991 aufgetragene Sicherungsmaßnahme nicht so konkretisiert sei, daß sie einer Vollstreckung zugänglich sei. Sie sei daher auch keiner Vollstreckung zugänglich. Dies ergebe sich aus folgenden zwei Gründen: Der Auftrag besage, daß die Türen "versperrt zu halten" seien. Die verfahrensgegenständlichen Türen seien jedoch nicht versperrbar, sie hätten keine Schlösser. Sollte mit dieser Verpflichtung gemeint sein, daß vorhandene Schlösser zu sperren seien, so sei die Erfüllung der Verpflichtung mangels Vorhandenseins von Schlössern unmöglich. Ein Neuanbringen von Schlössern sei hingegen nicht bescheidmäßig aufgetragen worden. Unklar sei auch, was unter den "geeigneten Maßnahmen" zu verstehen sei, wonach die Türen so abzusichern seien, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich sei. Die Türen seien jetzt schon so ausgestattet, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht möglich sei, weil die Türen über Sperrhebel verfügten, die unbeabsichtigt gar nicht gelöst werden könnten. Es würde wohl im Lichte dieser Verpflichtung ausreichen, wenn das Zimmer unbewohnt und die Eingangstür in das Zimmer versperrt sei.
Die Unbestimmtheit des Titelbescheides oder einer Vollstreckungsverfügung stellt nach der hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/04/0054) einen Fall der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG dar, die in der Berufung gegen den Titelbescheid oder eine Vollstreckungsverfügung geltend gemacht werden muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 90/12/0131). Gemäß § 59 Abs. 1 AVG muß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0035, und die dort in diesem Zusammenhang zitierte Vorjudikatur). Die Frage, ob das Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, ist anhand des Inhaltes des Spruches des Titelbescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie z.B. von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist. Aus der verfahrensgegenständlichen Anordnung, die Türen seien "versperrt zu halten", ergibt sich eindeutig, daß die Türen mit einer Sperrvorrichtung geschlossen zu halten sind. Der Ausdruck "versperrt zu halten" im Zusammenhang mit Balkontüren ist nicht dahin auszulegen, daß damit nur eine Sperrvorrichtung mittels eines Schloßes gemeint sein kann. Auch die Anordnung, daß die Türen "durch geeignete Maßnahmen so abzusichern" seien, "daß ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben nicht möglich ist", läßt sich eindeutig dahingehend verstehen, daß an den Balkontüren jedenfalls eine Sperrvorrichtung vorhanden sein muß, die ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht zuläßt, wie das etwa durch funktionierende Sperrhebel garantiert ist.
Die Beschwerdeführerin macht weiters geltend, daß es sich bei dem vorliegenden Auftrag um "Arbeits- oder Naturalleistungen" im Sinne des § 4 VVG handle, die aufgetragenen Verpflichtungen könnten auch von einem Dritten bewerkstelligt werden. Konkret könnte ein befugter Gewerbetreibender die Türen versperren und durch weitergehende Maßnahmen sichern. Daher komme als Zwangsmittel nur die Ersatzvornahme nach § 4 VVG in Betracht.
Zwangsstrafen gemäß § 5 Abs. 1 VVG sind im Falle der Nichterfüllung einer Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, zulässig. Eine vertretbare Leistung, für die § 5 Abs. 1 VVG nicht herangezogen werden dürfte, liegt bei Leistungen vor, die von einem Dritten ebenso erbracht werden können wie vom Verpflichteten. Im vorliegenden Fall ist nicht der Auftrag erteilt worden, die Balkontüren derart zu versperren, daß ein Öffnen nicht mehr möglich ist, sondern ist aufgetragen worden, die Balkontüren versperrt zu halten und ein unbeabsichtigtes Öffnen derselben zu verhindern. Es kann zwar das Versperren einer Balkontür AUF DAUER so, daß sie nicht mehr geöffnet werden kann, durch einen Dritten vorgenommen werden, das Versperrthalten einer Tür AUF DAUER mittels Ersatzvornahme würde die ständige Anwesenheit dieses Dritten erfordern. Die verfahrensgegenständliche Leistung ist somit eine solche, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt. Hinzu kommt, daß sich aus dem vorliegenden Auftrag, die Balkontüren versperrt zu halten, gleichzeitig die Verpflichtung zur Unterlassung des Öffnens dieser Türen ergibt. Der verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Auftrag enthält somit auch eine Verpflichtung zu einer Unterlassung im Sinne des § 5 Abs. 1 VVG.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters geltend macht, es sei unmöglich und unzumutbar, die Balkontüren immerwährend versperrt zu halten, wendet sie sich in Wahrheit gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides der Landeshauptstadt Linz vom 7. Jänner 1991. Dieser Bescheid erwuchs mit 2. April 1991 in Rechtskraft und ist im Rahmen von Rechtsmitteln gegen in der Folge ergehende Vollstreckungsverfügungen nicht mehr bekämpfbar.
§ 2 Abs. 1 VVG kann nur dort eine Rolle spielen, wo verschiedene Zwangsmittel zur Erfüllung des in Frage stehenden verwaltungspolizeilichen Auftrages zur Verfügung stehen. Der vorliegende Auftrag lautet demgegenüber ohne Einschränkung auf das ständige Geschlossenhalten der in Frage stehenden Balkontüren.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die in der Nachschau der erstinstanzlichen Behörde am 20. Juli 1995 festgestellten gekippten hofseitigen Balkontüren. Damit wurde aber dem Auftrag, die Balkontüren geschlossen zu halten, bis zu diesem Zeitpunkt nicht entsprochen. Aus dem verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrag ergibt sich nicht, daß nur das Öffnen der Balkontüren zum Zwecke des Betretens der Balkone verboten werden sollte.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar zutreffend, daß es nicht schlüssig sei, aus dem Umstand des zeitweiligen Öffnens der Balkontüren zu schließen, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht möglich gewesen sei. Diese mangelnde Begründung ist aber nicht von Relevanz, da sich aus dem unbestrittenen Umstand, daß die in Frage stehenden Balkontüren immer wieder geöffnet wurden (sei es nun gekippt oder zum Betreten der Balkone), jedenfalls ergibt, daß gegen das in dem verfahrensgegenständlichen Titelbescheid aufgetragene Gebot des Geschlossenhaltens der Balkontüren verstoßen wurde.
Die Beschwerdeführerin macht weiters eine Verletzung des Parteiengehöres insofern geltend, als die belangte Behörde erstmals davon gesprochen habe, daß Balkontüren offengestanden oder gekippt gewesen seien. Das Protokoll der Nachschau vom 20. Juli 1995 sei der Beschwerdeführerin nie zugekommen. Wie sich gleichfalls aus den Beschwerdeausführungen ergibt, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, daß die verfahrensgegenständlichen Balkontüren zeitweise gekippt geöffnet gewesen seien. Daraus ergibt sich aber, daß es sich bei der gerügten Verletzung des Parteiengehörs keinesfalls um einen wesentlichen Verfahrensfehler handelt, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Sofern sich die Sachlage vor Erlassung des Berufungsbescheides geändert hätte, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dies im Berufungsverfahren geltend zu machen. Daß eine solche Änderung der Sachlage eingetreten wäre, wird von der Beschwerdeführerin selbst nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin rügt weiters, daß einzelne Räume im verfahrensgegenständlichen Haus vermietet seien, sie hätte daher als Eigentümerin des Gebäudes nicht über alle Räume unmittelbare Ingerenz. Sie hätte die Mieter mehrfach zur Einhaltung der Verpflichtung aufgefordert. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf ein Schreiben vom 24. Jänner 1991. Die belangte Behörde hätte entsprechende Zwangsmaßnahmen unmittelbar gegen die Mieter setzen müssen.
Nach der hg. Judikatur (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1962, Zl. 794/62, und vom 12. März 1992, Zlen. 91/06/0043, 0044) kann die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG bewirken. Die Verhängung von Zwangsstrafen setzt voraus, daß der Verpflichtete ein ihm mögliches zumutbares Handeln unterläßt oder einem derartigen Verbot zuwiderhandelt. Insofern kann der Erfüllung auch ein zivilrechtliches Hindernis entgegenstehen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. 91/06/0043, 0044). Mit der von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufforderung der Mieter, die Balkontüren geschlossen zu halten, hat die Beschwerdeführerin aber nicht alle ihr möglichen und zumutbaren Handlungen zur Erfüllung des Auftrages gegenüber den Mietern gesetzt. Es ist ihr vielmehr zumutbar, entsprechende Unterlassungsklagen gegen die Mieter zu erheben (vgl. das zitierte Erkenntnis Zlen. 91/06/0043, 0044).
Die Beschwerdeführerin stellt weiters die Wirksamkeit des erstinstanzlichen Bescheides deshalb in Frage, weil nicht erkennbar sei, welche Behörde diesen erlassen habe. Auch mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht. Auf dem Kopf dieser Erledigung befindet sich die Angabe "Landeshauptstadt Linz Magistrat-Baurechtsamt als Bezirksverwaltungsbehörde", unterfertigt wurde diese Erledigung für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz. Dieser Bescheid ist entsprechend der Fertigungsklausel dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zuzurechnen, der sich bei der Vollziehung - wie dies der in der Folge zu behandelnden hg. Judikatur entspricht - des Magistrates als Hilfsorgan bedient, worauf die erwähnte Angabe im Kopf der Erledigung hinweist. Der Umstand, daß der Ausdruck "als Bezirksverwaltungsbehörde" dabei mißverständlich ist, kann die Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister nicht in Frage stellen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz stellt auch das in erster Instanz für Vollstreckungsangelegenheiten zuständige Organ dar. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 VVG obliegt in den Städten mit eigenem Statut die Vollstreckung von Bescheiden der Bezirksverwaltungsbehörde, deren Aufgaben gemäß Art 116 Abs. 3 B-VG auch von den Organen der Städte mit eigenem Statut zu besorgen sind, bzw. der Bundespolizeibehörde in ihrem Wirkungsbereich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 5. März 1985, Slg. Nr. 11.692/A, näher ausgeführt hat, ist die einer Stadt mit eigenem Statut übertragene Bezirksverwaltung Teil des übertragenen Wirkungsbereiches einer Stadt mit eigenem Statut, der gemäß Art. 119 Abs. 2 B-VG vom Bürgermeister wahrzunehmen ist. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 6 lit. b und § 48 Abs. 5 des Statutes der Landeshauptstadt Linz, LGBl. Nr. 10/1980, sind verfassungskonform dahin auszulegen, daß sie den Magistrat als Hilfsorgan für den Bürgermeister zur Besorgung der Aufgaben der Bezirksverwaltung berufen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. März 1985, Slg. Nr. 11.692/A, und vom 22. März 1985, Slg. Nr. 11.718/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Behördenbezeichnung Fertigungsklausel Inhalt des Spruches Diverses Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050112.X00Im RIS seit
14.11.2001