Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 (EpiG) §7Rechtssatz
Wurde eine Absonderung mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG verfügt, kann die dagegen erhobene Vorstellung von der Behörde nicht mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen werden, dass der Absonderungszeitraum bereits abgelaufen sei und es der Beschwerdeführerin dadurch an einem Rechtschutzbedürfnis mangle. Vielmehr hat die Verwaltungsbehörde bei der Überprüfung von Mandatsbescheiden auch in jenen Fällen, in denen sich die Sachlage zwischenzeitlich entscheidungsrelevant geändert hat, die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (vgl. VwGH 18.02.1997, 96/11/0234; 19.05.1998, 98/11/0057; BVwG 29.03.2017, W129 2146578-1).
Schlagworte
COVID, Corona, Absonderung, Mandatsbescheid, Vorstellung, Absonderungszeitraum beendet, Zurückweisung der Vorstellung, meritorische EntscheidungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.6.385.2021Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021