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20 Privatrecht allgemeinNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung eines - einWegstück als öffentliches Gut in den Allgemeingebrauch übernehmenden- Aktes einer Gemeinde mangels Eingriffs in die Rechtssphäre desAntragstellers spätestens seit Übertragung des betroffenenGrundstücksteils in das bücherliche Eigentum der GemeindeSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. Der Antragsteller begehrt als Eigentümer von Grundstücken der KG Stegersbach die Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Stegersbach vom 17. Juni 2004 (durch Anschlag kundgemacht am 21. Juni 2004), womit bestimmte Grundstücksteile als öffentliches Gut (Obere Neubaugasse) in den Allgemeingebrauch übernommen werden. Die vom Bürgermeister unterstellte Zustimmung aller Eigentümer habe gefehlt, die Unterschrift für sein Grundstück sei durch eine nicht vertretungsbefugte Person geleistet worden; der Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen sei außerdem zur Einholung derartiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht befugt gewesen.
Die unmittelbare Betroffenheit durch die angefochtene Verordnung begründet der Antragsteller wie folgt:
"Dass mir kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, ergibt sich auch aus den auf Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Grundbuchverfahren vor dem Bezirksgericht Güssing bzw vor dem Landesgericht Eisenstadt. Aufgrund meiner Rekurse gegen die jeweiligen Beschlüsse des Bezirksgerichts Güssing, mit welchen das Gericht die bekämpfte Verordnung grundbücherlich umsetzte, erkannte das Landesgericht Eisenstadt, dass das Grundbuchgericht aufgrund des vereinfachten Verfahrens nach den §§15 ff LTG die Änderungen im Grundbuch ohne die sonst notwendige Prüfung der Rechtmäßigkeit des Erwerbes zu verbüchern hat. Das Gericht hatte daher nicht die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung zu überprüfen bzw ein Normprüfungsverfahren einzuleiten und hat meinen Rekursen daher keine Folge gegeben. Ich schließe diese beiden Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt meinem Individualantrag bei."
In der Sache rügt der Antrag das Unterbleiben des Enteignungsverfahrens. Ein Privatweg dürfte nur durch Bescheid zum öffentlichen Gut erklärt werden. Das dazu nötige dringende Verkehrsbedürfnis bestehe nicht.
II. Der die Verordnung verantwortende Gemeinderat wendet zunächst ein, dass der kundgemachte Beschluss ungeachtet seiner Bezeichnung mangels normativer Wirkung keine Verordnung sei, sondern nur die Übernahme mehrerer Grundflächen ins öffentliche Gut nach Zustimmung aller betroffenen Grundeigentümer. Sodann macht er darauf aufmerksam, dass nur das erste im Antrag genannte Grundstück im bekämpften Beschluss vom 17. Juni 2004 erfasst sei, die anderen aber in einem (nicht bekämpften) Beschluss vom 9. November 2005. Im Übrigen sei der Eigentumsübergang an den in Rede stehenden Flächen durch den Beschluss des Bezirksgerichtes Güssing vom 28. November 2005 erfolgt. Rechtsgrundlage der Übertragung ins öffentliche Gut sei das Liegenschaftsteilungsgesetz, sodass sich die Frage des dringenden Verkehrsbedürfnisses nicht stelle.
Die burgenländische Landesregierung als zur Vertretung der angefochtenen Verordnung berufene oberste Verwaltungsbehörde legt die Rechtslage nach dem bis 30. September 2005 in Geltung gestandenen Straßenverwaltungsgesetz 1927 dar und meint:
"Das Vorbringen des Antragstellers, dass eine Erklärung zum öffentlichen Gut - insbesondere gemäß §4 Abs3 Straßenverwaltungsgesetz ausschließlich durch Bescheid (nach Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungsverfahrens) zu erfolgen gehabt hätte und die angefochtene Verordnung daher keine Deckung im Gesetz finde, geht ins Leere, da gemäß §3 leg.cit. ein Bescheid lediglich im Zweifel, ob ein Weg als öffentlich anzusehen ist und in welchem Umfang er der allgemeinen Benützung freisteht, zu ergehen hat. §4, in der damals geltenden Fassung, knüpft inhaltlich an §3 an und regelt für diesen Fall das durchzuführende Verfahren.
Die oben angeführten gesetzlichen Grundlagen berechtigen die Gemeinde, einen Weg oder bestimmte Wegflächen unter gewissen Voraussetzungen für öffentlich zu erklären.
Das Land Burgenland sieht im übrigen von einer inhaltlichen Stellungnahme ab, weist jedoch auf Tagesordnungspunkt 4 der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom 17. Juni 2004 hin. Dort wird unter anderem Folgendes angeführt:
'Der Bürgermeister berichtet, dass die 'Obere Neubaugasse' neu vermessen wurde und nun die grundbücherliche Ordnung entsprechend der Vermessungsurkunde des DI M.J., ..., hergestellt werden soll.
Alle Grundeigentümer haben für die notwendigen Grundabtretungen die Zustimmung erteilt und die im Plan dargestellten Wegflächen kostenlos an das öffentliche Gut abgetreten. Diese Flächen sollen als öffentliches Gut gewidmet und die Allgemeingebrauch übernommen werden.'"
III. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der bekämpfte Akt hat folgenden Wortlaut:
"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Stegersbach hat in seiner Sitzung am 17.06.2004 folgende Verordnung beschlossen:
Verordnung
Die in der Vermessungsurkunde vom 29.04.2004, GZ: 1302/01, des Ing. Kons, für Vemessungswesen Dipl. Ing. Manfred Jandrisevits, 7540 Güssing, Hauptplatz 10, angeführten und darstellten Teilstücke werden
als öffentliches Gut (Obere Neubaugasse)
in den Allgemeingebrauch übernommen.
Stegersbach, am 21.06.2004 Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:"
2. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit der bekämpfte, ein Wegstück dem Allgemeingebrauch widmende Akt eine Verordnung darstellt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers greift dieser Akt nämlich spätestens seit der Übertragung des darin genannten Grundstücksteiles in das bücherliche Eigentum der Marktgemeinde nicht mehr in die Rechtssphäre des Antragstellers ein. Von der Widmung kann nur mehr die Marktgemeinde betroffen sein. Der bekämpfte Akt wirkt auch nicht etwa als Grundlage der Entscheidung des Grundbuchsgerichts weiter, weil diese Entscheidung ausschließlich auf dem Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Oberwart vom 11. März 2004 beruhte, welcher die durch die Herstellung der Weganlage herbeigeführten Eigentumsänderungen bestätigt (§§15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz). Die Weganlage war offenbar bei Einlangen des Anmeldungsbogens vom 11. März 2004 schon hergestellt.
Ob die Vorschriften des Liegenschaftsteilungsgesetzes verfassungsmäßig sind, ist hier nicht zu prüfen.
Dem Einschreiter fehlt jedenfalls die Antragslegitimation, weshalb der Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen ist (§19 Abs3 Z2 lite VfGG). Ein Kostenzuspruch ist für diesen Fall nicht vorgesehen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Widmung, Gemeindestraße,GemeingebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V86.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009