TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/25 96/05/0283

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L81703 Baulärm Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Elfriede M und 2. des Johann M, beide in V, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1996, Zl. R/1-V-94124/01, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde Vösendorf, vertreten durch den Bürgermeister,

2. G-Gesellschaft mbH in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 1. Juli 1992 beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die "Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Lagerhalle mit Büro in Vösendorf, W-G., GSt.Nr. nn/2, EZ n1".

Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Bauvorhaben als Anrainer fristgerecht Einwendungen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 19. Jänner 1994 wurde das Ansuchen der zweitmitbeteiligten Bauwerberin vom 1. Juli 1992 um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büro auf dem Grundstück Nr. nn/2 der Liegenschaft EZ n1, KG Vösendorf, Vösendorf, W-Gasse, gemäß § 100 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 abgewiesen. Das geplante Bauvorhaben sei mit der Widmung Bauland-Kerngebiet nicht in Einklang zu bringen. Im Hinblick auf die in diesem Gebiet bereits vorhandene massive Betriebsansiedlung seien die entstehenden Freiflächen im Sinne der gesetzlichen Bestimmung für öffentliche Gebäude, Versammlungs- und Vergnügungsstätten freizuhalten, da nur damit ein Ausgleich für die schon vorhandene Belastung für das angrenzende Siedlungsgebiet bewirkt werden könne und den gesetzlichen Anforderungen der Widmung entsprochen werde.

Die dagegen erhobene Berufung der zweitmitbeteiligten Bauwerberin wurde mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 16. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, und § 100 Abs. 2 der NÖ Bauordnung abgewiesen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 1995 "als von der Landesregierung von Niederösterreich mit Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache betraute Behörde" wurde der Berufungsbescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Marktgemeinde vom 16. Mai 1994 über Vorstellung der zweitmitbeteiligten Partei behoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde Vösendorf verwiesen. Die Vorstellungsbehörde führte in der Begründung hiezu u.a. aus, in den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden seien das schalltechnische und das gemeindeärztliche Gutachten nicht gewürdigt worden. Das Verfahren vor den Baubehörden sei unvollständig gewesen und zu ergänzen.

Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 20. November 1995 wurde nach einer Verfahrensergänzung die Berufung der zweitmitbeteiligten Bauwerberin gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. Jänner 1994 neuerlich abgewiesen. Das Bauvorhaben entspreche "mangels Bekanntgabe eines Betriebstyps" nicht dem § 16 Abs. 1 Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes, weshalb die vorliegenden Gutachten nicht haben berücksichtigt werden können.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25. Jänner 1996 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der zweitmitbeteiligten Bauwerberin Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der erstmitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, die Bezirkshauptmannschaft Mödling habe mit ihrem Bescheid vom 24. April 1995 deshalb den Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Partei vom 16. Mai 1994 aufgehoben, weil Feststellungen über die Anpassung des gegenständlichen Bauvorhabens an das bestehende Ortsbild fehlten, die verkehrstechnischen Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des LKW-Betriebes auf dem gegenständlichen Grundstück zu vervollständigen seien und ergänzende Erhebungen und Feststellungen über die abstrakte Betriebstype durchgeführt werden müßten. Nur das Ortsbildgutachten sei von der Berufungsbehörde eingeholt, die übrigen Aufträge seien jedoch nicht durchgeführt worden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling sei jedoch auch festgehalten, daß in den erst- und zweitinstanzlichen Bescheiden das schalltechnische und gemeindeärztliche Gutachten nicht gewürdigt worden seien; somit seien beide Bescheide der Baubehörden rechtswidrig. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Vösendorf hätte daher den Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 19. Jänner 1994 aufzuheben gehabt, da die Begründung des Bescheides des Bürgermeisters lediglich die wortgetreue Wiedergabe des Gutachtens des Gebietsbauamtes V enthalte und die Würdigung der anderen verfahrensgegenständlichen Gutachten gänzlich unterlassen habe. Ein Bescheid, der sich darauf beschränke, ein Gutachten wortgetreu wiederzugeben und die Würdigung verschiedener Gutachten sowie die schlüssige und nachvollziehbare Darlegung, warum der Entscheidung gerade dieses Gutachten zugrunde gelegt werde, in eigenen Worten unterlasse, sei rechtswidrig. Da die Berufungsbehörde die Bauwerberin in ihrem Recht auf Beachtung der Bindungswirkung eines aufhebenden Bescheides der Gemeindeaufsichtsbehörde verletzt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. "Ergänzend" führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, die Angaben der Bauwerberin über die Nutzung des gegenständlichen Bauvorhabens ließen nicht erkennen, welcher Betriebstype das gegenständliche Bauvorhaben zuzuordnen sei, zumal im Laufe des Verfahrens diesbezüglich divergierende Angaben gemacht worden seien. So sei in der Ergänzung zur Baubeschreibung die Nutzung der Halle für die Lagerung von nicht brennbaren Artikeln (Lüftungsgeräte, Blechkanäle, etc.) angegeben worden, während sodann von Lagerhaltung und Reparatur von Computerhardware sowie einem angegliederten Bürobereich die Rede sei. Im Schreiben vom 15. Jänner 1993 sei wiederum bekannt gegeben worden, daß das Bauvorhaben aus einem Bürogebäude sowie einer eingeschoßigen Halle bestehe und für die Benutzung der Halle und des Büroteils noch keine Detailunterlagen vorhanden seien, der Büroteil jedoch für Bürotätigkeiten bzw. Kundenservice, die Lagerhalle wiederum für den Umschlag von Waren und/oder betrieblichen Tätigkeiten im leisen Pegelbereich vorgesehen sei. Aus diesen Angaben ergäben sich jedoch mehrere mögliche Betriebstypen:

eine Lagerhalle für den Umschlag von Waren mit Bürogebäude, eine Lagerhalle für betriebliche Tätigkeiten mit Bürogebäude, eine Lagerhalle für den Umschlag von Waren und betrieblichen Tätigkeiten mit Bürogebäuden. Zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens im Gebiet "Bauland-Kerngebiet" bedürfe es jedoch konkreter Angaben über die beabsichtigte betriebliche Tätigkeit, da diese von der Baubehörde dahingehend überprüft werden müsse, ob sie für die Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Kerngebiet typisch sei. Es liege daher noch keine hinreichende Beschreibung vor, um einen Vergleich mit anderen abstrakten Betriebstypen vornehmen zu können. Zwar sei der Bauwerberin im vorangegangenen Verfahren ausreichend Gelegenheit gegeben worden, die Nutzung zu konkretisieren, die Vorstellungsbehörde sei jedoch an die tragenden Aufhebungsgründe des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mödling gebunden. Die Baubehörden hätten somit die Bauwerberin aufzufordern gehabt, ihre Angaben zu konkretisieren, um einen Vergleich mit einer abstrakten Betriebstype ziehen zu können. Sowohl das lärmtechnische als auch das medizinische Gutachten enthielten keine Ausführungen hinsichtlich einer bestimmten Betriebstype; ohne Rechtsirrtum hätten daher die Baubehörden diese Gutachten ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Im fortgesetzten Verfahren werde daher - der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Mödling entsprechend - der Gemeinderat der erstmitbeteiligten Gemeinde den Bescheid des Bürgermeisters vom 19. Jänner 1994 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufheben müssen. Die Baubehörde erster Instanz werde sodann im fortgesetzten Verfahren die Bauwerberin aufzufordern haben, innerhalb einer angemessenen Frist das Bauvorhaben derart zu konkretisieren, daß eine Überprüfbarkeit hinsichtlich der Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Kerngebiet möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in unseren Rechten dadurch verletzt, daß der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde; daß nicht angeordnet wurde, daß der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 1995 .... auch den mitbeteiligten Parteien "(gemeint: den Beschwerdeführern)" zugestellt werde und daß eine rechtsverbindliche Ansicht getroffen wurde, die gesetzwidrig ist".

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid, wenn durch ihn Rechte des Einschreiters verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zu verweisen.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen ist die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Der Bescheid der Aufsichtsbehörde wird jedoch erst vier Wochen nach Zustellung des aufsichtsbehördlichen Bescheides an die Gemeinde wirksam. Wird die Entscheidung der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist getroffen, bewirkt sie das Außerkrafttreten des von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig erkannten Bescheides.

Die Bindung sowohl der Gemeinde als auch der anderen Parteien des Verfahrens erstreckt sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber auf jene Ausführungen der Gemeindeaufsichtsbehörde, die in Wahrheit zu einer Abweisung der Vorstellung hätten führen müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0150, mwN).

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die Beschwerdeführer stützen die behauptete Rechtsverletzung auf ihre Parteistellung im der Beschwerde zugrunde liegenden Bauverfahren auf § 118 Abs. 8

NÖ Bauordnung 1976 (BO).

In ihrer Beschwerde vermeinen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus mehreren Gründen zu erkennen, wodurch sie in ihren subjektiven-öffentlichen Rechten verletzt würden.

Eine Rechtswidrigkeit soll darin liegen, daß die belangte Behörde den Baubehörden aufgetragen habe, eine Beweiswürdigung der eingeholten Gutachten durchzuführen. Eine solche Anordnung stellt sich jedoch lediglich als Belehrung dahingehend dar, im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG vorzugehen, wonach unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung von der Behörde zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Daß die belangte Behörde mit ihren Ausführungen in die freie Beweiswürdigung der Gemeindebehörden derart eingegriffen hätte, daß diesen aufgetragen worden wäre, im fortgesetzten Verfahren bestimmten Beweismitteln eine vorgegebene Beweiskraft zuzuerkennen, wird nicht einmal in der Beschwerde behauptet. Auch das Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1996 an den Bürgermeister der erstmitbeteiligten Gemeinde, wonach nunmehr seit 1. Jänner 1996 infolge Inkrafttretens der NÖ Raumordnungsgesetznovelle 1995 keine Betriebstypenprüfung mehr erforderlich sei und die Baubehörde die Immissionen des konkreten Betriebes zu prüfen habe, stellt keinen tragenden Aufhebungsgrund im Sinne der oben dargestellten Rechtslage dar. Dieses Schreiben ist kein normativer Verwaltungsakt.

Mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid sei den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden, weshalb durch einen ungesetzlichen Zustellvorgang die Baubehörde erster Instanz für den 17. Oktober 1996 neuerlich eine mündliche Bauverhandlung habe anberaumen können, vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzulegen. Ob die Baubehörden infolge eines aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde das Bauverfahren trotz der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof (neuerlich) durchführen, berührt die Rechtmäßigkeit des Vorstellungsbescheides nicht.

Durch das bereits vorerwähnte Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. März 1996 wird auch in das Ermittlungsverfahren vor den Baubehörden nicht eingegriffen, vielmehr obliegt es diesen, den wirklichen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen unter Beachtung der in den §§ 37 ff AVG vorgegebenen Verfahrensgrundsätzen festzustellen.

Durch den angefochtenen Bescheid ist klargestellt, daß der Gemeinderat nunmehr neuerlich über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 16. Mai 1994 zu entscheiden hat. Es ist daher auch nicht unklar, welche Behörde neuerlich zur Entscheidung aufgerufen ist.

Ist der Umfang des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfanges seines Begehrens aufzufordern (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. November 1993, Zl. 91/04/0313). Um beurteilen zu können, ob das Bauvorhaben widmungskonform ist und auch so eine Beeinträchtigung von Anrainern durch das Vorhaben möglich ist, bedarf es entsprechender Ermittlungsen über den Betrieb als solchen einschließlich des Betriebsablaufes an sich. Erst wenn die Betriebsabläufe aufgrund einer entsprechenden Beschreibung durch den Bauwerber feststehen, läßt sich beurteilen, ob die Möglichkeit einer Beeinträchtigung durch das gegenständliche Bauvorhaben ausscheidet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/05/0167, uva.). In diesem Zusammenhang wurde die Zulässigkeit von Projektsänderungen in der Rechtsprechung bejaht. Die Baubehörde ist sogar verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen eine Projektsänderung - unter Wahrung der Rechte der mitbeteiligten Parteien - nahezulegen (vgl. hiezu auch Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, S. 104 f). Schon im Hinblick auf diese Rechtslage vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand aufzuzeigen, daß die belangte Behörde den Baubehörden aufgetragen hat, den Bauwerber zur Präzisierung des Projektes zwecks Überprüfbarkeit der Übereinstimmung der Betriebstype mit der bestehenden Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Kerngebiet aufzufordern.

Ob die Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24. April 1995 deshalb nicht anfechten konnten, weil ihnen dieser nicht zugestellt worden ist, entzieht sich einer Überprüfung in dem nunmehr gegenständlichen Beschwerdeverfahren, weil damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird. Ob die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling in ihrem Bescheid vom 24. April 1995 in den tragenden Aufhebungsgründen den Baubehörden überbundene Rechtsansicht rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist in einem Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid zu klären. Im Falle der Aufhebung dieses Bescheides käme die Anordnung des § 42 Abs. 3 VwGG zu tragen, wonach die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Im Rahmen des umschriebenen Beschwerdepunktes vermögen daher die Beschwerdeführer keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte aufzuzeigen. Die im angefochtenen Bescheid "ergänzend" enthaltenen Rechtsausführungen stellen keinen tragenden Aufhebungsgrund dar, an welchen die Gemeindebehörden gebunden wären.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050283.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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