TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/25 96/05/0300

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13a;
AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der EB und

2. des AB, beide in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996, Zl. MD-VfR - B XXIII - 46/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Bauauftragsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 5. Juli 1996 wurden den Beschwerdeführern als Eigentümern des auf der Liegenschaft EZ n1, KG X, errichteten Hauses D-Straße 5 sechs näher umschriebene Bauaufträge im Sinne des § 129 der Bauordnung für Wien (BO) erteilt.

Innerhalb offener Berufungsfrist brachten die Beschwerdeführer einen Schriftsatz folgenden Inhaltes ein:

"Ich erhebe mir, in offener Frist

Einspruch

zum Bescheid MA 37/23 - D-Straße 5/6373/91 vom 5.7.1996 (eingelangt 17.7.1996)

für die Punkte 1, 3, 4 und 5.

Gemäß Punkt 2 werde ich die entsprechenden Fachfirmen beauftragen und wird in der gestellten Frist mit den Arbeiten begonnen werden.

Ersuche um Kenntnisnahme und zeichne

mit freundlichen Grüßen ..."

(Es folgen die Unterschriften der Beschwerdeführer)

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. Oktober 1996 wurde dieser als Berufung angesehene Schriftsatz als unzulässig zurückgewiesen. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG habe die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen eines solchen begründe einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel, sofern gemäß § 61 Abs. 5 AVG dem Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sei. Im vorliegenden Fall könne aus der eingebrachten Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber entnommen werden, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung in der Sache verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

An das Tatbestandsmerkmal "begründeter Berufungsantrag" ist zwar kein strenger Maßstab anzulegen, weil dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd ist. Mindestvoraussetzung einer Berufung ist aber, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine gemäß § 61 Abs. 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war. Eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 509 ff, referierte hg. Judikatur). Die Berufung muß wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zlen. 95/05/0010, 0011).

Der als Einspruch bezeichneten Berufung der Beschwerdeführer fehlt es an diesem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne der dargestellten Rechtslage. In der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Es handelt sich daher um einen inhaltlichen und nicht der Verbesserung zugänglichen Mangel (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0099). Da § 61 Abs. 1 AVG klar umschreibt, welchen Inhalt eine Rechtsmittelbelehrung zu haben hat, geht der Hinweis in der Beschwerde auf § 13a AVG ins Leere (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 11. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.279/A). Daß die Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides den Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 AVG genügt, wird auch von den Beschwerdeführern nicht angezweifelt.

Da entgegen dem Beschwerdevorbringen die Berufung der Beschwerdeführer keinen begründeten Berufungsantrag enthalten hat, erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050300.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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