TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/8 W157 2237501-1

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Veröffentlicht am 08.01.2021
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Entscheidungsdatum

08.01.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2237501-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       In ihrer am XXXX der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) zugesendeten E-Mail wies XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) zunächst darauf hin, den offenen GIS-Betrag für die Monate XXXX überwiesen zu haben. Weiters führte diese aus, dass ihr Gehalt schon seit vielen Jahre gepfändet sei und sie sich seit XXXX für fünf Jahre im Privatkonkurs befinde. Ihr Nettoeinkommen betrage derzeit € 994,20 und liege daher unter € 1.082,00. Die Beschwerdeführerin sei zudem rezeptgebührenbefreit; eine Bestätigung hierfür werde noch nachgereicht.

Der E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        ausgefülltes Antragsformular, in dem die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen beantragt wurde (die Beschwerdeführerin kreuzte unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe);

?        Meldebestätigung;

?        Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX ;

?        Auszug aus der Insolvenzdatei vom XXXX betreffend das Schuldenregulierungsverfahren der Beschwerdeführerin;

?        Schreiben des XXXX betreffend die Verpflichtung zur Überweisung des pfändbaren Einkommens der Beschwerdeführerin auf dessen Konto vom XXXX .

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage fehle.

3.       Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf eine Stellungnahme, datiert mit XXXX , in der diese wiederholte, sich seit XXXX für fünf Jahre im Privatkonkurs zu befinden und sich daher die Rundfunkgebühren nicht leisten zu können.

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass diese nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe. Trotz der schriftlichen Aufforderung, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, seien diese Nachweise nicht erbracht worden.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin erneut mitteilte, sich seit XXXX für fünf Jahre im Privatkonkurs zu befinden, weshalb ihr Gehalt gepfändet werde; der pfändbare Betrag gehe direkt an den Treuhänder. Die Beschwerdeführerin arbeite nur in Teilzeit und erhalte dafür monatlich € 1.069,78. Der Verdienst liege damit unter dem Einkommen für eine Gebührenbefreiung iHv € 1.082,65. Darüber hinaus zahle diese in der Apotheke auch keine Rezeptgebühren.

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.       Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Im Antragsformular wurde kein Haushaltsmitglied angegeben und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung kein Feld angekreuzt.

In der E-Mail vom XXXX , mit dem das Antragsformular übermittelt wurde, wurde von der Beschwerdeführerin u.a. geltend gemacht, rezeptgebührenbefreit zu sei; ein diesbezüglicher Nachweis wurde aber nicht beigeschlossen.

2.       Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage, hin und forderte diese konkret auf, die von ihr erwähnte Rezeptgebührenbefreiung nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass „nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können“ und der Antrag in diesem Fall abgewiesen werden müsse.

3.       Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage zur Vorlage. Auch im Rahmen der Beschwerde vom XXXX wurde kein solcher Nachweis erbracht.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift vom XXXX vortrug, von den Rundfunkgebühren befreit werden zu müssen, ist aufgrund des Akteninhaltes festzuhalten, dass bis zur Bescheiderlassung der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand nicht nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin legte trotz der Behauptung, rezeptgebührenbefreit zu sein, zu keinem Zeitpunkt einen Beleg hierfür vor. Des Weiteren stellen ein Privatkonkurs bzw. ein geringes Einkommen keine Anspruchsgrundlage dar.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

§ 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung verlangt dabei ausdrücklich den Nachweis eines – aktuellen – Bezuges einer der genannten Leistungen durch den Antragsteller, weil die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an das Bestehen einer Anspruchsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung gebunden ist. Die belangte Behörde hat zu prüfen, ob eine der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung taxativ aufgezählten Leistungen gewährt wird und erst bejahendenfalls zu beurteilen, ob das Haushalts-Nettoeinkommen den gesetzlichen Befreiungsrichtwert gemäß § 48 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung überschreitet (VwGH 20.09.1995, 93/03/0005). Die gesetzlichen Regelungen knüpfen den Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebühr also an den vom Antragsteller nachgewiesenen aktuellen Bezug einer der genannten Leistungen.

3.3.    Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4.    Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage nachzureichen, mit dem Zusatz „Bitte schicken Sie uns die Rezeptgebührenbefreiung nach!“.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung der geforderte Nachweis nicht erbracht wurde, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde abgewiesen.

3.5.    Im Beschwerdefall lag daher ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war.

Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen und hat den für die Beurteilung ihrer Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweis nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde – mangels der notwendigen Angabe innerhalb der gesetzten Frist – keine weiteren Informationen zur Verfügung standen (vgl. zu § 50 Fernmeldegebührenordnung: VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).

3.6.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie von den Rundfunkgebühren befreit werden müsse.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden die dafür erforderlichen Nachweise jedoch nicht erbracht.

3.7.    Da von der Beschwerdeführerin keine Anspruchsgrundlage nachgewiesen wurde, fehlt es somit am Nachweis des Bezuges einer der im Gesetz genannten Leistungen als notwendige Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung. Die erforderlichen Nachweise wären bereits dem Antrag anzuschließen gewesen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.8.    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn man davon ausgeht, dass der Antrag mangels Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nicht – wie von der belangten Behörde – abzuweisen, sondern tatsächlich zurückzuweisen gewesen wäre, die Beschwerdeführerin durch die Abweisung anstelle einer Zurückweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein konnte.

3.9.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

3.10.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237501.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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