TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/8 W157 2237496-1

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Veröffentlicht am 08.01.2021
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Entscheidungsdatum

08.01.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2237496-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen für einen „weiteren Wohnsitz“. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt keine weitere Person lebe.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Buchungsbestätigung der XXXX betreffend eine Gutschrift der PVA iHv € 715,79 vom XXXX (mit der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin „ XXXX “);

?        Privathaushaltsbestätigung für den Standort „ XXXX “ vom XXXX .

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages ein Nachweis über alle Bezüge der Beschwerdeführerin fehle.

3.       Die Beschwerdeführerin wies mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangter Stellungnahme darauf hin, alleine an der Adresse „ XXXX “ zu leben, 73 Jahre alt zu sein und eine Pension in der Höhe des angeschlossenen Kontoauszuges zu beziehen. Der Mitteilung beigelegt war nochmals die Buchungsbestätigung der XXXX betreffend eine Gutschrift der PVA iHv € 715,79 vom XXXX .

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar einen Nachweis über alle ihre Bezüge zu erbringen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe: „Weiteres Einkommen oder Begründung warum keine Ausgleichszulage zur Pension bezogen wird, wurde nicht nachgereicht.“

Darauf, dass die Beschwerdeführerin den Antrag für ihren Nebenwohnsitz gestellt hatte, ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ein.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin mitteilte, dass der Nebenwohnsitz „ XXXX “ ein Einpersonenhaushalt sei und zur Betreuung der beiden Enkelkinder genutzt werde. Ihr Hauptwohnsitz „ XXXX “, für den Rundfundfunkgebühren bezahlt werden würden, sei kein Einpersonenhaushalt und beziehe die Beschwerdeführerin deswegen keine Ausgleichszulage. Der Beschwerde angeschlossen war ein ZMR-Auszug vom XXXX

6.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin am antragsgegenständlichen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.       Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbaren sonstigen wiederkehrenden Leistungen versorgungsrechtlicher Art“ angekreuzt. Weiters wurde die Option „weiterer Wohnsitz“ markiert und kein Haushaltsmitglied angegeben.

Dem Antrag waren eine Buchungsbestätigung der XXXX betreffend eine Gutschrift der PVA iHv € 715,79 vom XXXX (mit der Wohnanschrift der Beschwerdeführerin „ XXXX “) und eine Privathaushaltsbestätigung für den Standort „ XXXX “ vom XXXX beigeschlossen.

2.       Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere eines Nachweises über alle ihre Bezüge, hin und forderte diese konkret auf, „sämtliche weitere Bezüge außer der Pension z.B.Unterhalt etc. oder eine Ausgleichszulage“ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3.       Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend ihre Bezüge zur Vorlage bzw. erstattete kein über ihre bisherigen Angaben (Bezug einer Pension iHv € 715,79) hinausgehendes Vorbringen zu ihrem Einkommen. Erst im Rahmen der Beschwerde vom XXXX führte die Beschwerdeführerin an, keine Ausgleichszulage zu erhalten, weil sie an ihrem Hauptwohnsitz in einem Mehrpersonenhaushalt lebe.

4.       Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit Nebensitz an der im Befreiungsantrag angegebenen Adresse gemeldet.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Insbesondere aus dem ZMR-Auszug vom XXXX sind Haupt- und Nebenwohnsitz – letzterer der Standort für den der Befreiungsantrag gestellt wurde – der Beschwerdeführerin ersichtlich.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift vom XXXX vermeinte, bereits alle geforderten Dokumente erbracht zu haben, ist aufgrund des Akteninhaltes festzuhalten, dass bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Einkünfte belegt wurden bzw. nicht umfassend über das monatliche Einkommen aufgeklärt wurde. Mit der Buchungsbestätigung der XXXX vom XXXX wurde von der Beschwerdeführerin bloß nachgewiesen, dass Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen – vermindert um die gesetzlichen Abzüge – iHv € 715,79 netto von der PVA ausbezahlt werden. Die belangte Behörde vermutete daraufhin, dass die Beschwerdeführerin zur Erreichung der gesetzlichen „Mindestpension“ (€ 917,35 netto) eine Ausgleichszulage erhält oder eine solche unterbleibt, weil diese etwa noch Unterhaltsansprüche hat und dadurch der Richtsatz überschritten wird (bei den Berechnungen zur Gebührenbefreiung wäre eine Unterhaltszahlung eine ebenfalls anzurechnende Einkunft). Erst im Rahmen der Beschwerde informierte die Beschwerdeführerin darüber, keine Ausgleichszulage zu erhalten, weil sie an ihrem Hauptwohnsitz in einem Mehrpersonenhaushalt (vermutlich mit einem Ehepartner, dessen Nettoeinkommen zu berücksichtigen ist) lebe.

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4.    Bereits im am XXXX bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren hat die Beschwerdeführerin durch Ankreuzen der Option „weiterer Wohnsitz“ angezeigt und mit der beigefügten Privathaushaltsbestätigung für den Standort „ XXXX “ vom XXXX anschließend belegt, dass sie an der Adresse, für die diese den Befreiungsantrag gestellt hat, einen Nebenwohnsitz hat.

Gemäß § 49 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ist Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass der Antragsteller an dem Standort, für den er die Befreiung beantragt, seinen Hauptwohnsitz hat. Diese Regelung wurde von der belangten Behörde jedoch im vorliegenden Fall ignoriert und die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX – mangels Erbringung der zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise – aufgefordert, einen Nachweis über ihre Bezüge nachzureichen, mit dem Zusatz „sämtliche weitere Bezüge außer der Pension z.B.Unterhalt etc. oder eine Ausgleichszulage bitte nachreichen“.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden die erforderlichen Nachweise jedoch nicht erbracht.

3.6.    Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7.    In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann. Aus demselben Grund ist es im Beschwerdefall irrelevant, dass die Gebührenbefreiung bereits aufgrund der Antragstellung für einen Standort, an dem die Beschwerdeführerin einen Nebenwohnsitz hat, ausgeschlossen und der Befreiungsantrag abzuweisen gewesen wäre.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.8.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

3.9.    Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237496.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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