TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/8 W157 2237495-1

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Veröffentlicht am 08.01.2021
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Entscheidungsdatum

08.01.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W157 2237495-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem Schreiben beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte diese unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass in ihrem Haushalt zwei weitere Personen ( XXXX und XXXX ) leben würden.

Dem Antragsformular waren folgende Unterlagen angeschlossen:

?        Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin, des XXXX und der XXXX ;

?        Aufforderungsschreiben der XXXX betreffend die Vorlage von Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages auf Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom XXXX ;

?        Bescheid über die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Einstellung der zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) vom XXXX .

2.       Dazu richtete die belangte Behörde am XXXX eine Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Wochen. Im Schreiben wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass für die weitere Bearbeitung des Antrages Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über die Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. aller im Haushalt lebenden Personen fehlen würden.

3.       Die Beschwerdeführerin übermittelte hierauf am XXXX folgende Unterlagen:

?        Anweisungsplan betreffend die Beschwerdeführerin, ohne Datum;

?        Aufforderungsschreiben der XXXX betreffend die Vorlage von Unterlagen zur Bearbeitung des Antrages auf Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom XXXX ;

?        Bescheid über die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Einstellung der zuerkannten Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) vom XXXX ;

?        AMS-Vormerkung betreffend XXXX (keine Vormerkung zur Arbeitssuche wegen einmonatiger Auslandsreise und Besuch einer Abendschule ab XXXX ) vom XXXX ;

?        Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX .

4.       Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte begründend aus, dass diese schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, und zwar Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie über alle Bezüge der Antragstellerin bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, zu erbringen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (= die komplette Mindestsicherung mit Höhe und Dauer - nicht nur Seite 1) von XXXX , sowie aktuelle Einkommen (z.B. lohn/AMS...) von XXXX wurden nicht nachgereicht.“

5.       Die Beschwerdeführerin führte daraufhin in einer E-Mail vom XXXX aus, bereits am XXXX alle erforderlichen Unterlagen für die Gebührenbefreiung gesendet zu haben, und reichte folgende Unterlagen nach:

?        Bescheid über die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) vom XXXX ;

?        Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX ;

?        Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom XXXX .

6.       Gegen den Bescheid vom XXXX richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin erneut mitteilte, alle für die Gebührenbefreiung notwendigen Dokumente bereits am XXXX und XXXX übersendet zu haben.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen beigefügt:

?        AMS-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche betreffend XXXX (für die Zeiträume XXXX , XXXX und XXXX bis laufend) vom XXXX ;

?        Rundfunkgebühren-Vorschreibung für XXXX vom XXXX ;

?        Bescheid über die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin (Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) vom XXXX ;

?        Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX ;

?        Schulbesuchsbestätigung der XXXX vom XXXX .

7.       Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.              Feststellungen

1.       Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Ökostrompauschale ein. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung wurde auf dem Antragsformular das Feld „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ angekreuzt und zwei Haushaltsmitglieder ( XXXX und XXXX ) angegeben.

Dem Antrag war u.a. ein Bescheid über die Einstellung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom XXXX beigeschlossen; eine Entscheidung über den am XXXX neu eingebrachten Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung, der im Aufforderungsschreiben der XXXX vom XXXX erwähnt wurde, wurde nicht vorgelegt. Ein Einkommensnachweis betreffend XXXX wurde ebenfalls nicht erbracht.

2.       Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge bzw. alle Bezüge der im selben Haushalt lebenden Personen, hin und forderte diese konkret auf, „Anspruchsgrundlage und Einkommen (= die komplette Mindestsicherung - mit Dauer und Höhe - nicht nur Seite 1) von XXXX , sowie aktuelles Einkommen (z.B. Lohn/ AMS...) von XXXX “ nachzureichen.

Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Es wurde weiters bemerkt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen“.

3.       Die Beschwerdeführerin brachte bis zur Bescheiderlassung keine weiteren Unterlagen betreffend eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und betreffend alle Bezüge der Beschwerdeführerin bzw. der im Haushalt lebenden Personen zur Vorlage bzw. erstattete kein Vorbringen dazu, ob XXXX neben der Schule einer Beschäftigung nachgeht.

4.       Der von der Beschwerdeführerin am XXXX vorgelegte Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung der vom XXXX langte bei der belangten Behörde erst nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom XXXX ein.

5.       Im Rahmen der Beschwerde vom XXXX legte die Beschwerdeführerin u.a. nochmals den Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung vom XXXX und eine AMS-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche betreffend XXXX für den Zeitraum ab dem XXXX vom XXXX vor.

2.              Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift vom XXXX vortrug, bereits am XXXX und XXXX alle geforderten Dokumente erbracht zu haben, ist aufgrund des Akteninhaltes festzuhalten, dass bis zur Bescheiderlassung weder der Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, noch das Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. aller im Haushalt lebenden Personen nachgewiesen wurde (mit dem Bescheid über die Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom XXXX wurde die Einstellung der zuvor zuerkannten Leistung verfügt; die AMS-Vormerkung betreffend XXXX vom XXXX war nicht aktuell und wurde mit der späteren Vorlage seiner Schulbesuchsbestätigung vom XXXX nicht zugleich angezeigt, dass er daneben keine Einkünfte bezieht). Erst im Rahmen der Beschwerde erbrachte die Beschwerdeführerin die erforderlichen Nachweise (Bescheid über die Zuerkennung der Mindestsicherung der Beschwerdeführerin vom XXXX und AMS-Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche betreffend XXXX vom XXXX ).

3.              Rechtliche Beurteilung

Zu A)

3.1.    Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich:

3.1.1.  § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

3.1.2.  Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[…]

Verfahren

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.3.  Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:

„Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[…]

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung die Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.

3.3.    Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrages durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143).

3.4.    Von der Beschwerdeführerin wurden zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurde diese deshalb von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und über alle ihre Bezüge bzw. über alle Bezüge der im Haushalt lebenden Person nachzureichen, mit dem Zusatz „Anspruchsgrundlage und Einkommen (= die komplette Mindestsicherung - mit Dauer und Höhe - nicht nur Seite 1) von XXXX , sowie aktuelles Einkommen (z.B. Lohn/ AMS...) von XXXX nachreichen“.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

3.5.    In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe.

Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, wurden erst mit der Beschwerde vom XXXX die erforderlichen Nachweise erbracht.

Zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen ist festzuhalten, dass eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080; 03.12.1987, 87/07/0115). Da im vorliegenden Verfahren ausschließlich von Relevanz ist, ob ein Anspruch zum Antragszeitpunkt bestand und auch nachgewiesen wurde, sind die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde vorgelegten Nachweise nicht in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes miteinzubeziehen.

3.6.    Es ist also unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes und sämtliche für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrages vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

3.7.    In seinem Erkenntnis vom 09.06.2010, 2006/17/0161, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen aus, dass erst, wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht kommt (vgl. auch VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Materiell betrachtet hat die belangte Behörde mit der Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts eingeräumt und diese hat davon keinen Gebrauch gemacht.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann es im Beschwerdefall dahinstehen, ob im vorliegenden Fall ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, der infolge seiner Nichtbehebung zur Zurückweisung des Antrages führt, vorgelegen ist, oder, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht im Sinne der vorgenannten höchstgerichtlichen Judikatur nicht entsprochen hat und der Antrag daher abzuweisen gewesen wäre, weil jene durch die Zurückweisung an Stelle einer Abweisung im vorliegenden Fall nicht in einem Recht verletzt sein kann.

Unzweifelhaft ist, dass die Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht hat.

3.8.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.9.    Betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale wird darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen der belangten Behörde und den betroffenen Personen gemäß § 46 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011 idF BGBl. I Nr. 24/2020, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei den ordentlichen Gerichten liegt.

Zu B)

3.10.   Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mitwirkungspflicht Mitwirkungsrecht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Ökostrompauschale Rundfunkgebührenbefreiung Unzuständigkeit BVwG Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W157.2237495.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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