TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/29 W108 2227428-1

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Veröffentlicht am 29.01.2021
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Entscheidungsdatum

29.01.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W108 2216295-1/14E

W108 2227428-1/12E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden 1. des XXXX , geboren am XXXX , und 2. der XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1. vom 31.01.2019, Zl. XXXX , und 2. vom 06.12.2019, Zl. XXXX , nach mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie

auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.01.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Asylgewährung Asylverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2227428.1.00

Im RIS seit

07.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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