Entscheidungsdatum
02.02.2021Norm
AVG §10 Abs1Spruch
W147 2236963-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX , gegen den an XXXX , wohnhaft in XXXX , gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom 8. Juli 2020, GZ: 0001995762, betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
Spruch
A) Befreiung von den Rundfunkgebühren
Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 57 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, sowie § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der dagegen erhobenen Beschwerde aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG eine entsprechende Vollmacht der Bescheidadressatin, welche die Einbringerin zur Führung des Beschwerdeverfahrens berechtigt, vorzulegen.
3. Der Mängelbehebungsauftrag wurde von einem Arbeitnehmer des zuständigen Sozialamtes am 30. November 2020 übernommen. Die im Auftrag gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung des Mangels lief am 14. Dezember 2020 ab. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung des Anbringens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:
1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
2. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des genannten Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die "Beschwerde" gemäß § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
angemessene Frist Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vertretungsvollmacht Vollmacht Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W147.2236963.1.00Im RIS seit
07.06.2021Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021