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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M in U, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1996, Zl. 512.885/03-I 5/96, betreffend Entziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1996 wurde dem Beschwerdeführer die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 13. Juni 1991 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies durch Trockenabbau auf den Grundstücken Nr. 388/1, 2, 4-6 und 389/1, alle KG U, entzogen.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen, sondern würden gerade für einen Aufschub des Bewilligungsentzugs sprechen, weil es nicht in den öffentlichen, nach § 105 des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu schützenden Interessen gelegen sein könne, daß mit der Bestätigung des Bewilligungsentzugs durch den angefochtenen Bescheid auch die Aufhöhungsverpflichtung beseitigt würde. Gerade die Aufhöhungsverpflichtung liege im besonderen Interesse des Grundwasserschutzes, weil damit durch die Auffüllung mit innertem unbedenklichem grubeneigenem Material ein Mindestschutzabstand von 2,0 m über dem Grundwasserschwankungsbereich entstünde. Im Falle der Nichtbewilligung der aufschiebenden Wirkung würde diese Aufhöhungsverpflichtung als Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides ersatzlos entfallen. Für die Aufhöhung ausreichendes grubeneigenes Kiesmaterial steht zur Verfügung.
Die belangte Behörde hat sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, daß dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung entzogen worden sei, weil er den Schotterabbau entgegen der erteilten Bewilligung bis weit in den Grundwasserschwankungsbereich hinein vorangetrieben habe. Ein Schotterabbau bis weit in den Grundwasserschwankungsbereich hinein und dies über einen längeren Zeitraum und einem beachtlichen Flächenausmaß stelle eine akute Gefähdung des Grundwassers dar; der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
§ 27 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959 verpflichtet die Behörde zum Entzug einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, daß bei einem Konsensinhaber, der mehrmals die ihm erteilte Bewilligung nicht eingehalten hat, die Gefahr besteht, daß er weitere Verstöße gegen das Wasserrecht begehen wird. Würde aber der Beschwerdeführer weitere konsenslose Baggerungen im Grundwasserschwankungsbereich durchführen, dann stellte dies eine massive weitere Gefährdung des Grundwassers dar. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen daher zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070003.A00Im RIS seit
12.11.2001