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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 1996, Zl. Wa-202503/27/Lab/Hau, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag n i c h t
s t a t t g e g e b e n , soweit er sich auf den Auftrag
bezieht, den westlichsten Teil der getätigten Anschüttungen im Uferbereich des P-Baches auf Grundstück Nr. 3208, KG. N, in einer Länge von ca. 20 m ab der bestehenden Feldwegbrücke flußaufwärts zu entfernen.
Hingegen wird dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG s t a t t g e g e b e n , soweit er sich auf den Auftrag bezieht, für die weiteren, auf Grundstück Nr. 3208 der KG. N getätigten Aufschüttungen im Uferbereich des P-Baches unter Vorlage entsprechender Unterlagen um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Anschüttungen zu entfernen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. November 1996 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den westlichsten Teil der getätigten Anschüttungen im Uferbereich des P-Baches auf Grundstück Nr. 3208, KG. N, in einer Länge von ca. 20 m ab der bestehenden Feldwegbrücke flußaufwärts zu entfernen.
Weiters wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, für die weiteren, auf Grundstück Nr. 3208 der KG. N getätigten Aufschüttungen im Uferbereich des P-Baches unter Vorlage entsprechender Unterlagen entweder um die wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder die Anschüttungen zu entfernen.
In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründet dies damit, daß sie im Falle des sofortigen Vollzuges des Bescheides die Kosten der Abtragung des verdichteten Erdreiches tragen müßte, was für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil wäre.
Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung des westlichsten Teils der Anschüttung ohne die Möglichkeit, hiefür um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen, hat die belangte Behörde damit begründet, aus den Ausführungen der Sachverständigen ergebe sich, daß dieser Teil fremde Rechte in einer Weise beeinträchtige, die die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hiefür nicht zuläßt. Von dieser Sachverhaltsannahme hat der Verwaltungsgerichtshof vorläufig auszugehen. Im Widerstreit zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und jenen der Inhaber bestehender Rechte ist letzteren der Vorzug zu geben, da die Gefährdung dieser Interessen nach den Annahmen der belangten Behörde, von denen vorläufig auszugehen ist, durch ein gesetzwidriges Verhalten der Beschwerdeführerin herbeigeführt wurde.
Die aufschiebende Wirkung kann daher bezüglich dieses Teiles des angefochtenen Bescheides nicht zuerkannt werden.
Hingegen ist nicht ersichtlich, welche Umstände der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in bezug auf den der Beschwerdeführerin erteilten Alternativauftrag entgegenstünden. Diesbezüglich kann daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997070008.A00Im RIS seit
12.11.2001